Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
Einführungsfall - schwere Folge: schwere Körperverletzung § 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB
Einführungsfall - schwere Folge: schwere Körperverletzung § 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T, B und O geraten in einer Kneipe in Streit und schlagen aufeinander ein. T zerschlägt dabei so unglücklich einen Bierkrug im Gesicht des O, dass dieser auf dem rechten Auge erblindet.
Diesen Fall lösen 95,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einführungsfall - schwere Folge: schwere Körperverletzung § 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) ist ein "abstraktes Gefährdungsdelikt".
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) enthält zwei Tatbestandsvarianten.
Ja!
3. Indem T, B und O in einer Kneipe in Streit geraten und aufeinander einschlagen, verwirklichen sie den objektiven sowie den subjektiven Tatbestand des § 231 Abs. 1 StGB.
Genau, so ist das!
4. § 231 Abs. 1 StGB fordert auch eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Es muss durch die Schlägerei eine schwere Folge verursacht worden sein.
Ja, in der Tat!
5. Da O auf einem Auge erblindet, liegt eine schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) vor.
Ja!
6. T, B und O handelten auch rechtswidrig und schuldhaft.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
yolojura
25.6.2022, 19:35:09
Die Strafbarkeitskonstellation des Falles ist für mich irgendwie nicht zufriedendstellend. O ist hier Opfer einer Straftat, aber zugleich strafbar nach
231 StGB. Es wirkt widersprüchlich jemanden zu bestrafen, der gleichzeitig Opfer ist, zumal die
objektive Bedingung der StrafbarkeitO durch sein Verhalten nicht zuzurechnen ist. Könnte man hier an eine
teleologische Reduktion der Strafbarkeit zugunsten von O nachdenken?
Philippe
28.6.2022, 20:33:00
Nach hM nein. Es geht hier nicht darum, dem Opfer Erfolgsunrecht in Bezug auf ihn selbst zuzurechnen, sondern nur und alleine die
Beteiligung an einer Schlägerei. Es entspricht dem Strafgrund des § 231 die Strafbarkeit zu bejahen. Denn es ist in Schlägereien gerade vom Zufall abhängig, wer letztendlich geschädigt wird. Dass die
objektive Bedingung der Strafbarkeiteingetreten ist, belegt alleine, dass es sich um eine gefährliche Schlägerei gehandelt hat.
Jenny2905
14.8.2023, 21:17:13
Es könnte aber an die Anwendung des § 60 StGB zugunsten des O gedacht werden oder?
bayilm
12.7.2024, 20:06:52
Ich hätte hier eher erwartet, dass O durch eine
Notwehraus
§ 32 StGBgerechtfertigt ist und mithin nicht rechtswidrig an der Schlägerei teilnimmt. Es scheint mit sogar ziemlich unsinnig sich als Opfer eines Angriffs von mehr als einer Person nicht mehr wehren zu dürfen, weil man dann im Fall einer schweren Folge sich wegen §
231 StGBstrafbar machen würde.
L.Goldstyn
16.8.2024, 18:42:44
Der Sachverhalt gibt nur folgendes vor: „T, B und O geraten in einer Kneipe in Streit und schlagen aufeinander ein.“ Ich lese da nicht heraus, dass O „Opfer eines Angriffs von mehr als einer Person ist“ oder O durch
Notwehrgerechtfertigt ist. Es ist gerade nicht gesagt, dass T und B den O gemeinsam angreifen und den ersten Schlag verübt haben, auch der Skizze kann ich das nicht entnehmen. O wurde hier zwar Opfer von § 226 Abs. 1 StGB, für §
231 StGBist das aber, wie von @[Philippe](154688) geschildert, nach h.M. nicht relevant. In der Klausur würde ich, wenn der Sachverhalt so ist wie hier, den Streit aber durchaus führen (tvA:
teleologische Reduktion, h.M.: Keine Einschränkung) und mich dann für die h.M. entscheiden. Je nach Fallgestaltung ist aber natürlich auch eine Rechtfertigung durch
Notwehrdenkbar.