Einführungsfall - schwere Folge: schwere Körperverletzung § 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB


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T, B und O geraten in einer Kneipe in Streit und schlagen aufeinander ein. T zerschlägt dabei so unglücklich einen Bierkrug im Gesicht des O, dass dieser auf dem rechten Auge erblindet.

Einordnung des Falls

Einführungsfall - schwere Folge: schwere Körperverletzung § 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) ist ein "abstraktes Gefährdungsdelikt".

Ja, in der Tat!

Der Gesetzgeber hat sich entschieden, die Beteiligung an Schlägereien unter Strafe zu stellen, um die möglichen schlimmen Folgen zu verhindern. § 231 Abs. 1 StGB ist also tatbestandlich das, was man ein "abstraktes Gefährdungsdelikt" nennt. Jeder (einschließlich des Opfers), der einen Beitrag zur Gefahrerhöhung durch Beteiligung leistet, soll dafür bestraft werden. Ohne § 231 Abs. 1 StGB wäre allein T strafbar wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB) und schwerer Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Obwohl B und O ihren Teil dazu beigetragen haben, dass sich die Schlägerei gefährlich entwickelt, hätten sie sich lediglich wegen einfacher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Alles weitere scheitert mangels Kausalität oder objektiver Zurechnung.

2. Die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) enthält zwei Tatbestandsvarianten.

Ja!

Die Beteiligung an einer Schlägerei enthält die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 Var. 1 StGB) und den von mehreren verübten Angriff (§ 231 Abs. 1 Var. 2 StGB).

3. Indem T, B und O in einer Kneipe in Streit geraten und aufeinander einschlagen, verwirklichen sie den objektiven sowie den subjektiven Tatbestand des § 231 Abs. 1 StGB.

Genau, so ist das!

Eine Schlägerei ist immer schon dann zu bejahen, wenn an einer mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Auseinandersetzung mehr als zwei Personen mitwirken. Beteiligt ist, wer in gegen andere gerichteter Weise an der Schlägerei oder dem Angriff teilnimmt. Er muss nicht Täter oder Teilnehmer (§§ 25–27 StGB) sein, er kann auch "Nebentäter" sein. Hinsichtlich der Beteiligung wird Vorsatz (§ 15 StGB) gefordert. T, B und O schlagen aufeinander ein. Sie handelten auch vorsätzlich.

4. § 231 Abs. 1 StGB fordert auch eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Es muss durch die Schlägerei eine schwere Folge verursacht worden sein.

Ja, in der Tat!

§ 231 Abs. 1 StGB fordert neben der Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes auch das Vorliegen einer objektive Bedingung der Strafbarkeit. Als schwere Folge muss es zu einer schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) oder einem Todesfall gekommen sein. Die Folge muss durch die Schlägerei erfolgt sein. Nicht eine bestimmte Handlung eines Beteiligten muss ursächlich sein, es genügt, wenn in der Gesamtheit der Schlägerei oder des Angriffs die Ursache liegt. Durch diese objektive Bedingung der Strafbarkeit will der Gesetzgeber nur die besonders gefährlichen Schlägereien erfassen und wiederum die ungefährlichen unberücksichtigt lassen. Diese schlimmen Folgen beweisen dann gewissermaßen, dass diese Schlägerei wirklich eine besonders gefährliche war.

5. Da O auf einem Auge erblindet, liegt eine schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) vor.

Ja!

Sehvermögen ist die Fähigkeit, Gegenstände als solche visuell zu erkennen. Das Sehvermögen ist verloren, wenn diese Fähigkeit nahezu aufgehoben ist, d.h. ein Restsehvermögen von 5-10% verbleibt. Bezüglich der Verwirklichung der schweren Folge ist kein Vorsatz notwendig; die objektive Bedingung der Strafbarkeit ist gerade kein Element des objektiven Tatbestandes. Die von T verwirklichte Körperverletzung hat zur Folge, dass der verletzte O auf einem Auge erblindet. Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist zu bejahen.

6. T, B und O handelten auch rechtswidrig und schuldhaft.

Genau, so ist das!

§ 231 Abs. 2 StGB schließt die Strafbarkeit aus, wenn (und solange) der Täter in nicht vorwerfbarer Weise an der Schlägerei oder dem Angriff mitwirkt. Dies ist der Fall, soweit Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe eingreifen und die gesamte Beteiligung durch solche Gründe gedeckt wird. Solche Gründe sind jedoch nicht ersichtlich. T, B und O handelten rechtswidrig und schuldhaft und haben sich somit jeweils wegen Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.

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YO

yolojura

25.6.2022, 19:35:09

Die Strafbarkeitskonstellation des Falles ist für mich irgendwie nicht zufriedendstellend. O ist hier Opfer einer Straftat, aber zugleich strafbar nach 231 StGB. Es wirkt widersprüchlich jemanden zu bestrafen, der gleichzeitig Opfer ist, zumal die

objektive Bedingung der Strafbarkeit

O durch sein Verhalten nicht zuzurechnen ist. Könnte man hier an eine teleologische Reduktion der Strafbarkeit zugunsten von O nachdenken?

PH

Philippe

28.6.2022, 20:33:00

Nach hM nein. Es geht hier nicht darum, dem Opfer Erfolgsunrecht in Bezug auf ihn selbst zuzurechnen, sondern nur und alleine die Beteiligung an einer Schlägerei. Es entspricht dem Strafgrund des § 231 die Strafbarkeit zu bejahen. Denn es ist in Schlägereien gerade vom Zufall abhängig, wer letztendlich geschädigt wird. Dass die

objektive Bedingung der Strafbarkeit

eingetreten ist, belegt alleine, dass es sich um eine gefährliche Schlägerei gehandelt hat.

JEN

Jenny2905

14.8.2023, 21:17:13

Es könnte aber an die Anwendung des § 60 StGB zugunsten des O gedacht werden oder?

BAY

bayilm

12.7.2024, 20:06:52

Ich hätte hier eher erwartet, dass O durch eine Notwehr aus § 32 StGB gerechtfertigt ist und mithin nicht rechtswidrig an der Schlägerei teilnimmt. Es scheint mit sogar ziemlich unsinnig sich als Opfer eines Angriffs von mehr als einer Person nicht mehr wehren zu dürfen, weil man dann im Fall einer schweren Folge sich wegen § 231 StGB strafbar machen würde.


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