Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Objektive Bedingung der Strafbarkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T, B und O geraten in Streit und beginnen in einer Kneipe eine Prügelei. O stürzt dabei unglücklich und zieht sich eine tiefe Schnittwunde am Arm zu.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) enthält zwei Tatbestandsvarianten.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Obwohl T, B und O den objektiven sowie subjektiven Tatbestand verwirklicht haben, ist die Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) zu verneinen.
Genau, so ist das!
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