leicht

Diesen Fall lösen 79,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T, B und O geraten in Streit und beginnen in einer Kneipe eine Prügelei. O stürzt dabei unglücklich und zieht sich eine tiefe Schnittwunde am Arm zu.

Einordnung des Falls

Objektive Bedingung der Strafbarkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) enthält zwei Tatbestandsvarianten.

Ja!

Die Beteiligung an einer Schlägerei enthält die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 Var. 1 StGB) und den von mehreren verübten Angriff (§ 231 Abs. 1 Var. 2 StGB). Eine Schlägerei ist immer schon dann zu bejahen, wenn an einer mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Auseinandersetzung mehr als zwei Personen mitwirken. Ein von mehreren verübter Angriff ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen. Beteiligt ist, wer in gegen andere gerichteter Weise an der Schlägerei oder dem Angriff teilnimmt. Er muss nicht Täter oder Teilnehmer (§§ 25–27 StGB) sein, er kann auch "Nebentäter" sein. Hinsichtlich der Beteiligung wird Vorsatz (§ 15 StGB) gefordert.

2. Obwohl T, B und O den objektiven sowie subjektiven Tatbestand verwirklicht haben, ist die Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) zu verneinen.

Genau, so ist das!

§ 231 Abs. 1 StGB fordert neben der Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes auch das Vorliegen einer objektive Bedingung der Strafbarkeit. Als schwere Folge muss es zu einer schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) oder einem Todesfall gekommen sein. Die Armverletzung des O stellt weder einen Todesfall noch eine schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) dar. Es liegt mithin keine schwere Folge vor und mangels objektiver Strafbarkeitsbedingung scheitert eine Strafbarkeit von T, B und O wegen Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB). Durch diese objektive Bedingung der Strafbarkeit will der Gesetzgeber nur die wirklich besonders gefährlichen Schlägereien erfassen und wiederum die ungefährlichen unberücksichtigt lassen.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024