+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Lernplan SR Großer Schein (100%)
Lernplan Strafrecht BT: Vermögensdelikte (100%)
Lernplan Examen - alle (100%)

T fingert während eines Raubs spielerisch am Abzug seiner Pistole rum. Er lässt die Pistole um seine Finger drehen und will damit angeben. Dabei löst sich ein Schuss und trifft O tödlich.

Einordnung des Falls

Leichtfertigkeit 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250, 252, 255 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Raub mit Todesfolge, § 251 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Genau, so ist das!

Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, bei dem der Täter durch den Raub in zumindest leichtfertiger Weise den Tod eines anderen Menschen verursacht hat. Die Voraussetzungen sind (1) die Verwirklichung des Grundtatbestandes (§§ 249, 250, 252 und 255 StGB), (2) der Eintritt des Todes eines Menschen als schwere Folge, (3) Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge, (4) der Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Grunddelikt und Folge, (5) leichtfertiges sowie (6) rechtswidriges und (7) schuldhaftes Handeln.

2. Leichtfertigkeit bestimmt sich nach § 18 StGB.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein, das trifft nicht zu!

Im Rahmen des § 251 StGB muss der Täter den Tod des Opfers zumindest leichtfertig verursachen. Es wird, abweichend von § 18 StGB (Norm lesen!), nicht nur einfaches fahrlässiges Verhalten gefordert. Leichtfertigkeit verlangt "mehr" und bedeutet grobe Fahrlässigkeit: Leichtfertig im Sinne des § 251 StGB handelt, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt.

3. T hat hier leichtfertig gehandelt.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Ja!

Leichtfertig im Sinne des § 251 StGB handelt, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt. Wer mit einer geladenen Waffe spielt und sich an deren Abzug zu schaffen macht, muss damit rechnen, dass sich ein Schuss lösen könnte. Dies außer Acht zu lassen baut hier auf der Angeberei des T und dessen Leichtsinn auf. Er handelte mithin auch leichtfertig.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024