Leichtfertigkeit 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T fingert während eines Raubs spielerisch am Abzug seiner Pistole rum. Er lässt die Pistole um seine Finger drehen und will damit angeben. Dabei löst sich ein Schuss und trifft O tödlich.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250, 252, 255 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Raub mit Todesfolge, § 251 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Leichtfertigkeit bestimmt sich nach § 18 StGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. T hat hier leichtfertig gehandelt.
Ja!
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