Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
Raub mit Todesfolge § 251 StGB: Leichtfertigkeit
Raub mit Todesfolge § 251 StGB: Leichtfertigkeit
19. Mai 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T stürmt bewaffnet und eine Sturmmaske tragend die Wohnung eines älteren Ehepaares. Nachdem er den Mann überwältigt und gefesselt hat, wendet er sich der schwer asthmakranken O mit vorgehaltener Waffe zu. Obwohl O einen Asthmaanfall erleidet, verweigert T ihr das Inhalationsgerät. O stirbt.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250, 252, 255 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Raub mit Todesfolge, § 251 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Leichtfertigkeit bestimmt sich nach § 18 StGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. T hat hier leichtfertig gehandelt.
Ja!
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