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T stürmt bewaffnet und eine Sturmmaske tragend die Wohnung eines älteren Ehepaares. Nachdem er den Mann überwältigt und gefesselt hat, wendet er sich der schwer asthmakranken O mit vorgehaltener Waffe zu. Obwohl O einen Asthmaanfall erleidet, verweigert T ihr das Inhalationsgerät. O stirbt.

Einordnung des Falls

Raub mit Todesfolge § 251 StGB: Leichtfertigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250, 252, 255 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Raub mit Todesfolge, § 251 StGB).

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Genau, so ist das!

Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, bei dem der Täter durch den Raub in zumindest leichtfertiger Weise den Tod eines anderen Menschen verursacht hat. Die Voraussetzungen sind (1) die Verwirklichung des Grundtatbestandes (§§ 249, 250, 252 und 255 StGB), (2) der Eintritt des Todes eines Menschen als schwere Folge, (3) Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge, (4) der Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Grunddelikt und Folge, (5) leichtfertiges sowie (6) rechtswidriges und (7) schuldhaftes Handeln.

2. Leichtfertigkeit bestimmt sich nach § 18 StGB.

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Nein, das trifft nicht zu!

Im Rahmen des § 251 StGB muss der Täter den Tod des Opfers zumindest leichtfertig verursachen. Es wird, abweichend von § 18 StGB (Norm lesen!), nicht nur einfaches fahrlässiges Verhalten gefordert. Leichtfertigkeit verlangt "mehr" und bedeutet grobe Fahrlässigkeit: Leichtfertig im Sinne des § 251 StGB handelt, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt.

3. T hat hier leichtfertig gehandelt.

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Ja!

Leichtfertig im Sinne des § 251 StGB handelt, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt. Das Gewicht der Fahrlässigkeit hängt dabei nicht nur vom Umfang der Tatsachenkenntnis, sondern auch vom Grad der Vermeidbarkeit ab, also inwieweit sich die Gefahr des Erfolgseintritts namentlich wegen der besonderen Gegebenheiten der Opfersituation (hier: schwerer Asthmaanfall einer unter Schock stehenden älteren Frau) aufdrängen musste; demgemäß kann unbewusste Fahrlässigkeit genügen. Durch den Asthmaanfall der O drängte sich der tödliche Verlauf des Geschehens auf. Trotzdem verweigerte T ihr das Asthmagerät. Er handelte zumindest leichtfertig.

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