durch den Raub: Tod durch die Wegnahmehandlung

12. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T bedroht die reiche O auf einer Wüstentour mit einer Pistole und nimmt O's Handtasche an sich. Am Abend stiehlt T der O auch ihren letzten Wasserkanister. O verdurstet daraufhin.

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Einordnung des Falls

durch den Raub: Tod durch die Wegnahmehandlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand des § 251 StGB setzt voraus, dass der Tod in einem Kausalzusammenhang mit dem Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) steht.

Ja, in der Tat!

Der Tod ist durch den Raub verursacht, wenn er aus dem Einsatz der raubspezifischen Nötigungsmittel resultiert. Neben der Anwendung von Gewalt sind auch Drohungen, die – zB aufgrund von Schockreaktionen – zum Tode führen, tatbestandsmäßig. Die Kausalität wird nach der Äquivalenztheorie bestimmt. Demnach ist jede Handlung kausal für den Erfolg, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
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2. Nicht ausreichend ist es, wenn der Tod lediglich in einem Kausalzusammenhang mit der Wegnahme steht.

Ja!

Es genügt nicht, wenn der Tod nur durch die Wegnahmehandlung bedingt ist (zB dem Opfer werden lebensnotwendige Medikamente vorenthalten, Kleidungsstücke entwendet, die vor dem Erfrieren schützen oder – wie hier – Wasserkanister gestohlen, die vor dem Verdursten gerettet hätten). In diesen Fällen könnte bereits ein einfacher Diebstahl zu demselben Ergebnis führen, ohne dass es dabei auf die Nötigung ankäme. Ohne Berücksichtigung auf die raubspezifische Nötigung lässt sich aber die drastische Strafrahmenerhöhung des § 251 StGB gegenüber den nur verwirklichten §§ 222, 242 StGB nicht erklären. Für den einfachen Diebstahl ist keine auf den Tod des Opfers bezogene Erfolgsqualifikation vorgesehen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HAN

hansarobe

26.5.2021, 22:18:36

Ich meine gelesen zu haben, dass die Wegnahmehandlung sehr wohl, nicht jedoch der Wegnahmeerfolg für den raubspezifischen Gefahrzusammenhang genügt. Oder verwechsel ich da etwas? Ungeachtet dessen würde der Tod hier auf dem Wegnahmeerfolg beruhen, sodass 251 ausscheidet. Beste Grüße

Tigerwitsch

Tigerwitsch

26.5.2021, 23:10:00

Der Tod eines anderen Menschen muss durch einen Raub (§§ 249,

250 StGB

) verursacht sein. Dabei sind alle Nötigungshandlungen vom Beginn des Versuchs bis zur Vollendung des Raubs erfasst. Eine Verursachung durch die Wegnahmehandlung selbst reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 251 Rn. 3a; aA vorhanden bzgl lebensnotwendiger Medikamente o.ä.). Im vorliegenden Fall trat der Tod der O ja erst durch den Diebstahl der Wasserflasche am Abend ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Raub (der Handtasche) bereits beendet. Mit anderen Worten: Der Tod der O trat gerade nicht durch das Raubmittel (Nötigungshandlung) ein, sondern durch die Wegnahme. Einen Diebstahl mit Todesfolge gibt es nicht. ME handelt es sich außerdem um zwei Handlungen, welche aufgrund der zeitlichen Zäsur nicht zusammengefasst werden können, sodass sich auch darüber keine Kausalität „konstruieren“ ließe.


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