durch den Raub: Tod durch die Wegnahmehandlung

10. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bedroht die reiche O auf einer Wüstentour mit einer Pistole und nimmt O's Handtasche an sich. Am Abend stiehlt T der O auch ihren letzten Wasserkanister. O verdurstet daraufhin.

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Einordnung des Falls

durch den Raub: Tod durch die Wegnahmehandlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand des § 251 StGB setzt voraus, dass der Tod in einem Kausalzusammenhang mit dem Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) steht.

Ja, in der Tat!

Der Tod ist durch den Raub verursacht, wenn er aus dem Einsatz der raubspezifischen Nötigungsmittel resultiert. Neben der Anwendung von Gewalt sind auch Drohungen, die – z. B. aufgrund von Schockreaktionen – zum Tode führen, tatbestandsmäßig. Die Kausalität wird nach der Äquivalenztheorie bestimmt. Demnach ist jede Handlung kausal für den Erfolg, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
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2. Nicht ausreichend ist es, wenn der Tod lediglich in einem Kausalzusammenhang mit der Wegnahme steht.

Ja!

Es genügt nicht, wenn der Tod nur durch die Wegnahmehandlung bedingt ist (z. B. dem Opfer werden lebensnotwendige Medikamente vorenthalten, Kleidungsstücke entwendet, die vor dem Erfrieren schützen oder – wie hier – Wasserkanister gestohlen, die vor dem Verdursten gerettet hätten). In diesen Fällen könnte bereits ein einfacher Diebstahl zu demselben Ergebnis führen, ohne dass es dabei auf die Nötigung ankäme. Ohne Berücksichtigung auf die raubspezifische Nötigung lässt sich aber die drastische Strafrahmenerhöhung des § 251 StGB gegenüber den nur verwirklichten §§ 222, 242 StGB nicht erklären. Für den einfachen Diebstahl ist keine auf den Tod des Opfers bezogene Erfolgsqualifikation vorgesehen.
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