Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
durch den Raub: Tod durch die Wegnahmehandlung
durch den Raub: Tod durch die Wegnahmehandlung
25. Mai 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (7.601 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T bedroht die reiche O auf einer Wüstentour mit einer Pistole und nimmt O's Handtasche an sich. Am Abend stiehlt T der O auch ihren letzten Wasserkanister. O verdurstet daraufhin.
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Einordnung des Falls
durch den Raub: Tod durch die Wegnahmehandlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand des § 251 StGB setzt voraus, dass der Tod in einem Kausalzusammenhang mit dem Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) steht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nicht ausreichend ist es, wenn der Tod lediglich in einem Kausalzusammenhang mit der Wegnahme steht.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
hansarobe
26.5.2021, 22:18:36
Ich meine gelesen zu haben, dass die
Wegnahmehandlung sehr wohl, nicht jedoch der
Wegnahmeerfolg für den raubspezifischen Gefahrzusammenhang genügt. Oder verwechsel ich da etwas? Ungeachtet dessen würde der Tod hier auf dem
Wegnahmeerfolg beruhen, sodass 251 ausscheidet. Beste Grüße

Tigerwitsch
26.5.2021, 23:10:00
Der Tod eines anderen Menschen muss durch einen Raub (§§ 249,
250 StGB) verursacht sein. Dabei sind alle
Nötigungshandlungen vom Beginn des Versuchs bis zur Vollendung des Raubs erfasst. Eine Verursachung durch die
Wegnahmehandlung selbst reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 251 Rn. 3a; aA vorhanden bzgl lebensnotwendiger Medikamente o.ä.). Im vorliegenden Fall trat der Tod der O ja erst durch den Diebstahl der Wasserflasche am Abend ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Raub (der Handtasche) bereits beendet. Mit anderen Worten: Der Tod der O trat gerade nicht durch das Raubmittel (
Nötigungshandlung) ein, sondern durch die
Wegnahme. Einen Diebstahl mit Todesfolge gibt es nicht. ME handelt es sich außerdem um zwei Handlungen, welche aufgrund der zeitlichen Zäsur nicht zusammengefasst werden können, sodass sich auch darüber keine Kausalität „konstruieren“ ließe.
Marco
22.3.2025, 14:05:40
Ob die
Wegnahmegenügen kann ist umstritten. Nach wohl richtiger Auffassung ist dies zu bejahen. So auch MüKoStGB/Sander, 4. Aufl. 2021, StGB § 251 Rn. 6

Der BGBoss
5.4.2025, 19:19:28
Muss mich @[Marco](252559) hier anschließen. Das wird hier als allgemeine Meinung dargestellt, das entspricht nicht der Realität. Insbesondere gibt es Konstellationen in denen selbst Fischer dies bejaht (etwa lebensgefährliches Medikament), siehe Fischer, StGB § 251 Rn. 3a. Ein solcher Fall ist beim Wassercontainer mE durchaus vertretbar. Unabhängig dieser Sonderproblematik ist das Meinungsspektrum relativ weit gefächert, vgl. Günther, FS Hirsch, S. 564 mWn.