Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Unmittelbares Ansetzen bei Qualifikationstatbeständen 4
Unmittelbares Ansetzen bei Qualifikationstatbeständen 4
3. Juni 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T will sich an O rächen und diesen in einer Zelle einsperren, um ihn dort zu töten. Dafür lockt sie O in eine Zelle und möchte diese per Fernbedienung abschließen. Sie plant, O innerhalb von drei Tagen in der Zelle zu erschießen. Die Fernzündung versagt, da T die Batterien vergessen hat.
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Einordnung des Falls
Unmittelbares Ansetzen bei Qualifikationstatbeständen 4
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch einer Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich einer Freiheitsberaubung.
Ja, in der Tat!
3. T hat durch das Betätigen der Fernzündung „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“ in Bezug auf die Freiheitsberaubung.
Ja!
4. Der Versuch einer Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 StGB) ist strafbar und T hatte Tatentschluss.
Genau, so ist das!
5. T hat durch das Betätigen der Fernzündung „unmittelbar angesetzt“ zu einer Freiheitsberaubung mit Todesfolge.
Nein, das trifft nicht zu!
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