[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

T bricht in ein Bürogebäude ein, um dort das Erstbeste, was er sieht, mit nach Hause zu nehmen. Dort findet er aber nichts.

Einordnung des Falls

Unmittelbares Ansetzen bei Regelbeispielen 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Ja!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Diebstahl ist ein Vergehen und daher nur im Versuch strafbar, da die Strafbarkeit ausdrücklich bestimmt ist (§§ 12 Abs. 2, 242 Abs. 2 StGB).

2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Diebstahls.

Genau, so ist das!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T ist entschlossen einen Diebstahl zu begehen.

3. T hat durch das Einbrechen in das Bürogebäude „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

Ja, in der Tat!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. T wollte den ersten Wertgegenstand nehmen, den er sieht und ist davon ausgegangen, dass ihm ein solcher schnell ins Auge fällt. Von einer langen Suche ist er nicht ausgegangen, sodass kein wesentlicher Zwischenakt erforderlich war. Daher hat er unmittelbar angesetzt.

4. T hat sich daher wegen versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

T handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Er hat sich daher wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht.

Jurafuchs kostenlos testen


DIAA

Diaa

8.8.2023, 18:02:49

Irgendwie ist die Argumentation nicht ganz überzeugend, finde ich. Zwar hat er sich zur Wegnahme der erstbesten Sache entschlossen, doch was wenn ihn den erst gesehenen Gegenstand nicht überzeugt bzw. wenn er diesen nicht für ausreichend für seine Beute hält und nach etwas anderem suchen sollte? Dieser Fall ähnelt dem vorigen aus dem anderen Kapitel mit dem Eintreten der Wohnungstür des O. Dort wurde auch ein unmittelbares Ansetzen abgelehnt, weil erst Zwischenschritte erforderlich waren. Oder kommt es nur auf die subj. Vorstellung bzw. subj. Absicht der Täters? Zweitens, wieso wird hier nur § 242 ohne jegliche Qualifikation geprüft? Vielen Dank im Voraus :)

LELEE

Leo Lee

11.8.2023, 13:20:10

Hallo Diaa, deine Bedenken sind selbstverständlich nachvollziehbar. Beachte jedoch, dass es beim Versuch und somit auch beim unm. Ansetzen - wie du zu Recht anmerkst - es immer auf die Vorstellung des Täters ankommt. Weil der T also hier sich vorstellt, dass er eben das Erstbeste klaut, was er sieht, gibt es keine Zwischenschritte mehr wie beim Wohnungstürfall (wo nach Vorstellung erstmal gesucht werden sollte). Diesbzgl. kann ich dir die Lektüre von Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 51. Auflage, Rn. 944 ff. empfehlen:). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

Tim

Tim

1.2.2024, 17:41:56

Und das Regelbeispiel § 242 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 2. Alt. StGB ist dann auch nach Ansicht de BGH „versucht“? Ergibt sich daraus dann eine Verschiebung des Strafrahmen auf bis zu 10 Jahren, welcher gleichzeitig durch §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 (38 Abs. 2) StGB bei einem Monat (statt drei Monaten gem. § 243 Abs. 1 S. 1 StGB) beginnt? Und die Möglichkeit einer Geldstrafe entfällt (§ 242 Abs. 1 StGB)? [Also: mind. 1 Monat Freiheitsstrafe statt Geldstrafe max: 10 Jahre Freiheitsstrafe statt 5 Monate]

LELEE

Leo Lee

3.2.2024, 19:54:32

Hallo Tim, vielen Dank für die sehr gute Frage! Um die Frage zu beantworten, müssen wir uns zunächst anschauen, welche Konstellationen möglich sind bzgl. des besonders schweren Diebstahls. I. Grundtatbestand versucht + Regelbeispiel verwirklicht (hier der Fall) II. Grundtatbestand versucht + Regelbeispiel „versucht“ (Dieb will Auto aufbrechen und setzt an, sieht aber, dass das Auto nicht verschlossen ist  auch im Auto findet er nichts, was er klauen kann) III. Grundtatbestand verwirklich + Regelbeispiel versucht (Dieb will Auto aufbrechen und setzt an, sieht aber, dass das Auto nicht verschlossen ist  im Auto findet er diesmal ein RADIO und nimmt dieses mit). Der klassische „Streit“, den du meinst, wo der BGH die Möglichkeit des Versuchs des Rglbsps. Bejaht, ist die zweite Konstellation. Bei der ersten Konstellation – somit auch im vorliegenden Fall – liegt hingegen nach GHM ein versuchter Diebstahl IM BES. SCHWEREN FALL vor. Bei Konstellation III gibt es hingegen keinen richtigen Streit, da es hierzu noch keine Entscheidung vorliegt. Allerdings dürfte auch Konstellation III. wie II. zu behandeln sein. Also lautet die Antwort auf deine Frage: Hier ist der Streit „nicht relevant“, da die GHM einen versuchen Diebstahl im besonders schweren Fall annimmt. Das Rglbsp. Ist nicht nur versucht, sondern sogar VERWIRKLICHT. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-StGB 4. Auflage, Schmitz § 243 Rn. 85 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Tim

Tim

3.2.2024, 20:23:29

Hallo Leo, herzlichen Dank für deine Antwort! Aus dem versuchten Diebstahl im besonders schweren Fall würde sich dann der Strafrahmen 1 Monat bis zu 10 Jahren ergeben? Weiter wissen wir hier - zumindest rein am Text - auch nicht, was der Täter stehlen würde. Insofern könnten wir auch nicht zu seinen Lasten, dass er keine geringwertige Sache stehlen würde (§ 243 Abs. 2 StGB)? Natürlich könnten wir anhand der dazugehörigen Zeichnung davon ausgehen (und vielleicht auf jeden Fall auch aufgrund des verbundenen Aufwandes mutmaßen), dass die Tat auf höherwertige Sachen gerichtet ist. Insofern müsste man aber auch in dem Fall, das er nur etwas Geringwertiges entwendet, zusätzlich zu einem vollendeten einfachen Diebstahl einen versuchten Diebstahl im besonders schweren Fall bejahen? Was uns auch dann zumindest zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von einem Monat im Mindestmaß führt? Viele Grüße Tim


© Jurafuchs 2024