Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Unmittelbares Ansetzen bei Regelbeispielen 1

Unmittelbares Ansetzen bei Regelbeispielen 1

3. Juni 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T bricht in ein Bürogebäude ein, um dort das Erstbeste, was er sieht, mit nach Hause zu nehmen. Dort findet er aber nichts.

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Einordnung des Falls

Unmittelbares Ansetzen bei Regelbeispielen 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Ja!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Diebstahl ist ein Vergehen und daher nur im Versuch strafbar, da die Strafbarkeit ausdrücklich bestimmt ist (§§ 12 Abs. 2, 242 Abs. 2 StGB).
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2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Diebstahls.

Genau, so ist das!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T ist entschlossen einen Diebstahl zu begehen.

3. T hat durch das Einbrechen in das Bürogebäude „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

Ja, in der Tat!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung von der Tat bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen..T wollte nach seiner Vorstellung, den ersten Wertgegenstand nehmen, den er sieht und ist davon ausgegangen, dass ihm ein solcher schnell ins Auge fällt. Von einer langen Suche ist er nicht ausgegangen, sodass kein wesentlicher Zwischenakt erforderlich war. Daher hat er unmittelbar angesetzt.

4. T hat sich daher wegen versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

T handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Er hat sich daher wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht.
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