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Beweislast für Eigentum am gepfändeten Gegenstand zwischen Ehegatten (§ 1362 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Gesamthandsgemeinschaft: Erbengemeinschaft
E hinterlässt seinen Erben S und D einen Oldtimer im Wert von €100.000. G, der eine titulierte Forderung gegen S in Höhe von €50.000 hat, erfährt von der Erbschaft und lässt den Oldtimer pfänden. D will gegen die Pfändung vorgehen und die Verwertung des Oldtimers verhindern.

Haftung des Dritten für die titulierte Forderung
S und D verprügeln gemeinsam den G. G verklagt daraufhin S erfolgreich auf Zahlung von Behandlungskosten und Schmerzensgeld. G lässt einen in der Garage des S befindlichen Mercedes-AMG pfänden. Später stellt sich heraus, dass das Auto D gehört. D will gegen die Pfändung vorgehen.