Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Auflauer-Fälle 2
Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Auflauer-Fälle 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O hat ihren Mann T rausgeworfen. T möchte O nun töten. Als diese abends nach Hause kommt, versteckt er sich hinter der Tür mit einem Küchenmesser, um diese zu erstechen. Als O gerade die Wohnungstür öffnen möchte, lässt sie davon ab und geht zu ihren Eltern.
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Einordnung des Falls
Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Auflauer-Fälle 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.
Ja, in der Tat!
3. Der BGH hat entschieden, dass T durch das Auflauern hinter der Türe „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“ hat.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
5.5.2022, 19:28:43
Uns wurde gesagt dass ein
unmittelbares Ansetzeneher dann anzunehmen ist, wenn zum Beispiel die Waffe gezogen/ausgerichtet wird. Wäre hier deshalb nicht eher erst ein Versuch anzunehmen wenn
Lukas_Mengestu
6.5.2022, 10:58:22
Hallo Blotgrim, vielen Dank für Deine Frage. Hier musst Du mir vielleicht noch ein wenig auf die Sprünge helfen. Im vorliegenden Fall prüfen wir gerade, ob ein versuchter Totschlag vorliegt, da O ja überlebt hat und nicht von T getötet wurde. Spannend ist nun die Frage, ob O bereits in das Versuchsstadium eingetreten ist oder sich noch im Bereich der strafbaren Vorbereitungshandlung befindet. Dies prüft man im Tatbestand unter dem Punkt des "unmittelbaren Ansetzens". Der BGH ist hier zu dem Ergebnis gekommen, dass ein
unmittelbares Ansetzenvorlag. T hatte hier das Messer in der Hand (s. Skizze), nahm die O auch zumindest akustisch wahr und war bereit sie zu erstechen, sobald sie zur Tür hereinkommt. Aus diesem Grund hat der BGH angenommen, dass der Täter hier subjektiv bereits die Schwelle zum Jetzt-geht es los überschritten hat und objektiv keine wesentlichen Zwischenschritte mehr gefehlt haben. Damit kommt man hier zu einer Versuchsstrafbarkeit (man müsste natürlich noch zu Ende prüfen und insb. beim Rücktritt thematisieren, dass hier ein
fehlgeschlagener Versuchvorliegt). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Gustav
6.7.2022, 15:51:05
In der Lösung wird u. a. darauf abgestellt, dass der T die O bemerkt hat. Das wird allerdings nicht im Sachverhalt erwähnt und die Zeichnung suggeriert m. E. eher Gegenteiliges
Nora Mommsen
19.7.2022, 16:32:44
Hallo Gustav, wieso gibt der Sachverhalt und die Skizze nicht her, dass T die O bemerkt hat als sie Nachhause kommt? Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Elias Von der Brelie
28.5.2023, 16:19:00
Also für mich wird durch die Formulierung "Als die O nach Hause kommt, versteckt der T sich hinter der Tür" deutlich, dass dieser dort nicht schon die ganze Zeit gestanden hat, sondern sich erst als die O kam bereit machte. Dafür müsste er die O natürlich bemerkt haben.
Sassun
31.10.2024, 12:00:59
Könnte bitte der explizite Hinweis ergänzt werden, dass T die O wahrgenommen hat. Gerade bei der Auslegung der Zeichnung scheint es eher so, als hätte T gewartet und wäre einfach davon ausgegangen, dass O zur typischen Zeit nach Hause kommt.