Tankstellenfall

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte eine Tankstelle ausrauben. Dazu maskiert und bewaffnet er sich. Dann klingelt er an der angebauten Wohnung. Er geht davon aus, dass der Tankwart oder eine andere Person öffnen würde und möchte diese unmittelbar beim Öffnen mit der Waffe bedrohen und fesseln, um das Geld an sich zu nehmen.

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Einordnung des Falls

Tankstellenfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) bzw. einer räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) ist strafbar.

Ja!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Raub und räuberische Erpressung sind Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr beträgt (§§ 12 Abs. 1, 249 Abs. 1 StGB).
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2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Raubes / einer räuberischen Erpressung.

Genau, so ist das!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T ist fest entschlossen das Geld entweder heraus zu „nötigen“ oder wegzunehmen.

3. T hat durch das Klingeln an der Haustür „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

Ja, in der Tat!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. BGH: Ein unmittelbares Ansetzen ist zu bejahen, da T bereits „auf dem Sprung“ stand. T hatte die Waffe bereits bereit gehalten. Auch eine Identifikation der Person sollte nicht erfolgen. Vielmehr wollte T jede Person sofort bedrohen und nötigen. Das Klingeln sollte nach der Vorstellung des T ohne weiteren wesentlichen Akt in den Raub münden.
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