Tankstellenfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte eine Tankstelle ausrauben. Dazu maskiert und bewaffnet er sich. Dann klingelt er an der angebauten Wohnung. Er geht davon aus, dass der Tankwart oder eine andere Person öffnen würde und möchte diese unmittelbar beim Öffnen mit der Waffe bedrohen und fesseln, um das Geld an sich zu nehmen.
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Einordnung des Falls
Tankstellenfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) bzw. einer räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) ist strafbar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Raubes / einer räuberischen Erpressung.
Genau, so ist das!
3. T hat durch das Klingeln an der Haustür „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Ja, in der Tat!
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