Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Auflauer-Fälle 3

Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Auflauer-Fälle 3

19. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte seinen guten Freund O erschießen. T trifft sich mit O zum Biertrinken bei ihm zuhause und führt eine Waffe bei sich. Schon kurz nach Beginn des Umtrunkes sagt T, dass er draußen etwas gehört hätte und geht raus. Dies tut er, in der Überzeugung, dass O ihm bald folgen werde. Daher stellt er sich vor der Haustür mit gezogener und entsicherter Waffe auf und zielt auf Kopfhöhe in Richtung der Haustür, um sofort schießen zu können, sobald O erscheint. Dabei löst sich ein Schuss, mit dem T sich selbst verletzt, und er flieht.

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Einordnung des Falls

Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Auflauer-Fälle 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Genau, so ist das!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 12 Abs. 1, 212 Abs. 1 StGB).
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2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.

Ja, in der Tat!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T ist fest entschlossen O zu töten.

3. Das RG hat entschieden, dass T durch das Auflauern vor der Türe mit erhobener Waffe „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“ hat.

Ja!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Das RG hat einen Versuch bejaht, wobei damals noch auf eine einheitliche Handlung abgestellt wurde, welche in die Tötung enden sollte. Diese Herangehensweise ist vergleichbar mit dem Fehlen „wesentlicher Zwischenschritte“. Das RG stellt ebenfalls auf die Vorstellung des T ab, welcher davon überzeugt war, dass O kurz darauf folgen würde und dadurch gefährdet war. Nach heutiger Ansicht müsste man darauf abstellen, wie groß der Zeitrahmen war, den T sich vorstellte, oder ob er glaubte, dass O sofort folgen würde.
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