Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Auflauer-Fälle 3
Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Auflauer-Fälle 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte seinen guten Freund O erschießen. T trifft sich mit O zum Biertrinken bei ihm zuhause und führt eine Waffe bei sich. Schon kurz nach Beginn des Umtrunkes sagt T, dass er draußen etwas gehört hätte und geht raus. Dies tut er, in der Überzeugung, dass O ihm bald folgen werde. Daher stellt er sich vor der Haustür mit gezogener und entsicherter Waffe auf und zielt auf Kopfhöhe in Richtung der Haustür, um sofort schießen zu können, sobald O erscheint. Dabei löst sich ein Schuss, mit dem T sich selbst verletzt, und er flieht.
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Einordnung des Falls
Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Auflauer-Fälle 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.
Ja, in der Tat!
3. Das RG hat entschieden, dass T durch das Auflauern vor der Türe mit erhobener Waffe „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“ hat.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jakob Weickert
9.7.2023, 13:48:49
Inwiefern sollte ein von der NS Justiz gefälltes Urteil noch heute in der strafrechtlichen Ausbildung sinnvoll sein? Der allgemeine Rechtssprechungsgrundsatz ließe sich auch ohne weiteres mit dem vorangegangenen Fall erklären.
Barbara Salesch
11.7.2023, 23:44:26
Es ist noch heute in der strafrechtlichen Ausbildung sinnvoll, weil sich so ein Unterschied zur heutigen Linie des BGH darstellen lässt und anhand diesem klarer wird, worauf in der Falllösung abzustellen ist. Warum jetzt also den Fall nehmen ohne darauf zu verweisen, durch welches Gericht und wann er gefällt wurde?
Nora Mommsen
16.7.2023, 16:02:02
Hallo ihr beiden, danke für eure Anmerkungen. In der Tat ist insbesondere im Strafrecht die Grundlage heutiger anerkannter Rechtsfiguren in Reichgerichtssprechung zu finden. Das sollte einem nicht nur bewusst sein, sondern ist auch oft elementar um die Entwicklung der mitunter herrschenden Ansicht verstehen zu können. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Kaljan
21.9.2023, 17:24:28
Müsste nach heutiger Ansicht zusätzlich „das Ziehen und Entsichern der Waffe“ als
unmittelbares Ansetzenzur Tatbestandsverwirklichung angesehen werden? LG
Leo Lee
24.9.2023, 12:58:15
Hallo Kaljan, nach heutiger Ansicht ist das Ziehen und Anlegen der Beginn des unmittelbaren Ansetzens, wobei die weitere Bedienung (also Entsichern und Abdrücken) keine wesentliche Zwischenschritte sind. Hierzu kann ich die Lektüre von Rengier AT 11. Auflage, § 34 Rn. 34 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo