Bei Mittäterschaft 1
12. Juli 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B möchten gemeinsam O um einige Wertgegenstände erleichtern. Dafür soll B zunächst in die Wohnung des O eindringen und dort den Tresor knacken. Dann soll A hinzustoßen, damit sie gemeinsam die Beute entfernen können. B legt das Werkzeug an, schafft es jedoch nicht, den Tresor zu öffnen.
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Einordnung des Falls
Bei Mittäterschaft 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja, in der Tat!
2. A und B haben „Tatentschluss“ bezüglich eines Diebstahls.
Ja!
3. A und B haben auch „Tatentschluss“ bezüglich der gemeinsamen Begehung.
Genau, so ist das!
4. B hat durch Anlegen des Werkzeuges „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Ja, in der Tat!
5. A hat nach der Rechtsprechung dadurch, dass B das Werkzeug angelegt hat, die Versuchsschwelle überschritten.
Ja!
6. Nach der Einzellösungstheorie hat A ebenfalls die Versuchsschwelle überschritten.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Janis
11.6.2025, 12:51:02
Welche Auffassung ist die h.M. bzw. sollte sinnvollerweise vertreten werden?
HalbirtçiNo.1
14.6.2025, 00:55:34
Ich würde sagen die
Gesamtbetrachtungslehreder Rspr., weil diese den anderen Täter nicht privilegiert
Leo Lee
19.6.2025, 10:15:13
Hallo Janis, ich gehe davon aus, dass du den Versuchsbeginn bei der
Mittäterschaftmeinst. Hier ist ganz klar die Gesamtlösung als herrschende bzw. vorzugswürdige Meinung zu bezeichnen. Auch wird die Gesamtlösung im Grunde in allen Lösungen als h.M. bezeichnet. Auch würde ich in der Klausur immer der Gesamtlösung folgen, was natürlich nicht bedeutet, dass die Einzellösung nicht vertreten werden kann. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Hoffmann-Holland § 22 Rn. 133 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo