Bei Mittäterschaft 1

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

A und B möchten gemeinsam O um einige Wertgegenstände erleichtern. Dafür soll B zunächst in die Wohnung des O eindringen und dort den Tresor knacken. Dann soll A hinzustoßen, damit sie gemeinsam die Beute entfernen können. B legt das Werkzeug an, schafft es jedoch nicht, den Tresor zu öffnen.

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Einordnung des Falls

Bei Mittäterschaft 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Diebstahl ist ein Vergehen und daher nur im Versuch strafbar, da die Strafbarkeit ausdrücklich bestimmt ist (§§ 12 Abs. 2, 242 Abs. 2 StGB).
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2. A und B haben „Tatentschluss“ bezüglich eines Diebstahls.

Ja!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. A und B sind entschlossen einen Diebstahl zu begehen.

3. A und B haben auch „Tatentschluss“ bezüglich der gemeinsamen Begehung.

Genau, so ist das!

Da der Grund für die Zurechnung der Tatbeiträge der gemeinsame Tatplan ist, muss dieser auch beim Versuch vorliegen. Geht der Täter von alleiniger Tatausführung aus, so erfolgt auch die Versuchsprüfung unabhängig von Beiträgen der anderen Person. Zudem sind alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu prüfen. Relevant ist daher auch, ob die Täter von einem gemeinsamen Tatplan ausgehen und ob eine Täterschaft gewollt ist, was sich nach der Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme richtet. Mit der h.M. ist zu fordern, dass die Täter jeweils Vorsatz in Bezug auf die eigene Tatherrschaft haben. Sonst kommt nur Teilnahme in Betracht. A und B sind entschlossen den Diebstahl gemeinsam zu begehen.

4. B hat durch Anlegen des Werkzeuges „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

Ja, in der Tat!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. B ist davon ausgegangen, dass das Aufknacken des Tresors unmittelbar in die Wegnahme münden soll. Er ist nach lebensnaher Sachverhaltsauslegung nicht davon ausgegangen, dass das Aufknacken eine derartige Zeit braucht, dass dadurch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang entfällt. B hat daher unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.

5. A hat nach der Rechtsprechung dadurch, dass B das Werkzeug angelegt hat, die Versuchsschwelle überschritten.

Ja!

Bei Mittäterschaft ist umstritten, wann der Versuch beginnt. Die Rechtsprechung und ein beachtlicher Teil der Literatur gehen von einer Gesamtlösung aus, wonach der Versuchsbeginn eines Täters den anderen Mittätern zugerechnet wird. Dies folge aus dem Prinzip der gegenseitigen Zurechnung (§ 25 Abs. 2 StGB). Auch würde es die Mittäter privilegieren, die ihren Tatbeitrag erst spät erbringen sollen. Das unmittelbare Ansetzen des B wird dem A zugerechnet, da das Handeln sich im Rahmen des gemeinsamen Tatplans hält.

6. Nach der Einzellösungstheorie hat A ebenfalls die Versuchsschwelle überschritten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der Einzellösungstheorie ist der Versuchsbeginn für jeden Täter einzeln zu prüfen und liegt erst dann vor, wenn der Täter zu seinem Tatbeitrag unmittelbar angesetzt hat. In den Fällen, in denen ein Täter nur im Vorbereitungsstadium tätig wird, kann ein Versuch jedoch erst dann bejaht werden, wenn einer der tatnahen Täter unmittelbar ansetzt, da sonst der Versuchsbeginn zu weit nach vorne gezogen würde. Begründet wird die Ansicht auch damit, dass bis zum Tatbeitrag keine Tatherrschaft vorliege, weshalb § 25 Abs. 2 StGB gerade nicht greifen könne. A hat seinen Tatbeitrag noch nicht erbracht und ist daher nicht in das Versuchsstadium gelangt.
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