Bei Mittäterschaft 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B möchten gemeinsam O um einige Wertgegenstände erleichtern. Dafür soll B zunächst in die Wohnung des O eindringen und dort den Tresor knacken. Dann soll A hinzustoßen, damit sie gemeinsam die Beute entfernen können. B legt das Werkzeug an, schafft es jedoch nicht, den Tresor zu öffnen.
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Einordnung des Falls
Bei Mittäterschaft 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A und B haben „Tatentschluss“ bezüglich eines Diebstahls.
Ja!
3. A und B haben auch „Tatentschluss“ bezüglich der gemeinsamen Begehung.
Genau, so ist das!
4. B hat durch Anlegen des Werkzeuges „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Ja, in der Tat!
5. A hat nach der Rechtsprechung dadurch, dass B das Werkzeug angelegt hat, die Versuchsschwelle überschritten.
Ja!
6. Nach der Einzellösungstheorie hat A ebenfalls die Versuchsschwelle überschritten.
Nein, das ist nicht der Fall!
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