Bei Mittäterschaft 2
13. April 2025
11 Kommentare
4,7 ★ (29.856 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A und B planen einen Bankraub. Dabei stellt A die Materialien zur Verfügung und plant das Vorgehen. B soll die Tat dann ausführen als Frau fürs „Grobe“. Dabei stehen die beiden in dauerhaftem Funkkontakt. B will gerade bewaffnet in die Bank stürmen, als sie gegen die verschlossene Tür läuft, da gerade Feiertag ist.
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Einordnung des Falls
Bei Mittäterschaft 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A und B haben „Tatentschluss“ bezüglich eines Raubes.
Ja, in der Tat!
3. A und B haben auch „Tatentschluss“ bezüglich der mittäterschaftlichen Begehung.
Ja!
4. B hat durch das Losstürmen „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Genau, so ist das!
5. A hat nach der Rechtsprechung dadurch, dass B auf die Bank losstürmte, die Versuchsschwelle überschritten.
Ja, in der Tat!
6. Nach der Einzellösungstheorie hat A unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
8.8.2023, 20:33:57
Wieso wird hier ein
unmittelbares Ansetzenbejaht? Liegen da nicht noch weitere Zwischenakte vor? Außerdem hieß es, dass eine Teilverwirklichung nicht ausreiche, um
unmittelbares Ansetzenzu bejahen? Oder verstehe ich das falsch? (<_>)
Leo Lee
11.8.2023, 12:55:37
Hallo Diaa, das unm. Ansetzen wird hier deshalb bejaht, weil von der Warte des B aus keine wes. Zwischenakte mehr nötig sind, um den Raub zu verwirklichen (er will in die Bank stürmen). Und weil dieses Ansetzen des B dem A zugerechnet wird, liegt bei beiden Personen ein
unmittelbares Ansetzenvor. Hierzu kann ich die Lektüre von Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 51. Auflage, Rn. 960 ff. empfehlen. Hinsichtlich deiner Frage zur Teilverwirklichung: Magst du kurz mitteilen, welche Aufgabe zu meinst?:). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Haughty Onion
29.11.2023, 10:01:41
Juratiopharm
6.6.2024, 18:26:46
Die Tatbeiträge von A liegen ja alle vor der tatsächlichen Begehung der Tat und sind bereits alle durchgeführt. Die Tat als solche hat allerdings noch nicht bekommen (kein Risiko für die Rechtsgüter). Dies geschah erst mit dem unmittelbaren Ansetzen durch B, was dann auch auf A durchschlagen muss.
agi
5.10.2024, 18:27:59
Bei der
Einzelaktstheoriemuss geschaut werden wann welcher Mittäter seinen zu leistenden Beitrag zu erbringen hat, bzw. wann zu diesem angesetzt wird. Der gemeinsame Tatplan liegt darin, dass A vorher alles nötige für den Raub erledigt und B die tat ausführt. Sodass auf A abgestellt, dass unmittelbare Ansetzen zu seiner Tat bereits erfolgt war.
lexspecialia
6.12.2024, 14:55:47
Aber ist es hier nicht , dass nach der einzellösung im falle , dass der Täter nur im vorbereitungsstadium tätig wird, ein Versuch trotzdem erst dann bejaht wird, wenn einer der
TatsachenTäter unmittelbar ansetzt, da sonst der Versuchsreihen zu weit nach vorne gezogen wird ? Also hier wird eben wieder auf das unmittelbare ansetzen des B abgestellt weil dieser eben unmittelbar angesetzt hat, sodass nach der einzellösung eben auch ein
unmittelbares ansetzendes A vorliegt ? Korrigiert mich bitte wenn ich falsch liege
simonr
6.2.2025, 15:19:57
Die ursprüngliche Frage des Threaderstellers bezog sich darauf, warum das unmittelbare Ansetzen des B als tatnäherem bejaht wird. Ich denke dazu lässt sich sagen, dass der SV, so wie er ausgestaltet ist, dies zulässt. Zwar könnte es sein, dass bei einem Bankraub beispielsweise auch noch ein Tresor geöffnet werden muss (als weiterer Zwischenakt), aber da sowas ähnliches nicht aus dem SV ersichtlich ist, lässt sich wohl annehmen, dass bereits das "Durch die Tür stürmen" als
unmittelbares Ansetzenangesehen werden kann. Und dann, wie bereits zutreffend festgestellt wurde, richtet sich das unmittelbare Ansetzen des A hier nach der Einzelakttheorie ebenfalls nach dem unmittelbaren Ansetzen des B. Es wird also nicht bereits bei den Vorbereitungshandlungen bejaht, da darin die berechtigte Kritik der Einzelakttheorie umgangen wird, wonach bei konsequenter Anwendung für jeden Mittäter einzeln derjenige, der bereits Wochen vorher den Plan ausarbeitet, zeitlich viel zu früh unmittelbar ansetzen würde. Daher orientiert sich in diesen Fällen auch das unmittelbare Ansetzen nach der Einzelakttheorie an dem unmittelbaren Ansetzen des tatnäheren Täters (hier B). Die Vorbereitungshandlung des A wird also als solche nicht in die eigentliche Tat mit einbezogen, sondern dient lediglich für die grundsätzliche Auseinandersetzung ob Teilnahme oder Täterschaft vorliegt. Demnach kämen Einzelakttheorie und
Gesamtbetrachtungslehrezum selben Ergebnis -->
unmittelbares Ansetzenvon sowohl A und B, als B gegen die Tür knallt.