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Klassisches Klausurproblem

A und B planen einen Bankraub. Dabei stellt A die Materialien zur Verfügung und plant das Vorgehen. B soll die Tat dann ausführen als Frau fürs „Grobe“. Dabei stehen die beiden in dauerhaftem Funkkontakt. B will gerade bewaffnet in die Bank stürmen, als sie gegen die verschlossene Tür läuft, da gerade Feiertag ist.

Einordnung des Falls

Bei Mittäterschaft 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

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Genau, so ist das!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Raub ist ein Verbrechen und daher bereits im Versuch strafbar (§§ 249 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB). Die Regelung in § 249 Abs. 2 StGB stellt lediglich eine Strafzumessungsregelung dar und ändert nicht die Deliktsqualität des Raubes (§ 12 Abs. 3 StGB).

2. A und B haben „Tatentschluss“ bezüglich eines Raubes.

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Ja, in der Tat!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. A und B sind entschlossen einen Raub zu begehen.

3. A und B haben auch „Tatentschluss“ bezüglich der mittäterschaftlichen Begehung.

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Ja!

Da der Grund für die Zurechnung der Tatbeiträge der gemeinsame Tatplan ist, muss dieser auch beim Versuch vorliegen. Geht der Täter von alleiniger Tatausführung aus, so erfolgt auch die Versuchsprüfung unabhängig von Beiträgen der anderen Person. Zudem sind alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu prüfen. Relevant ist daher auch, ob die Täter von einem gemeinsamen Tatplan ausgehen und ob eine Täterschaft gewollt ist, was sich nach der Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme richtet. Mit der Tatherrschaftslehre ist zu fordern, dass die Täter jeweils Vorsatz in Bezug auf die eigene Tatherrschaft haben. Sonst kommt nur Teilnahme in Betracht. Nach herrschender Meinung ist eine Mitwirkungshandlung im Vorbereitungsstadium ausreichend, wenn diese eine wesentliche Funktion innehat. A stellt die Materialien zur Verfügung und plant das Vorgehen.

4. B hat durch das Losstürmen „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

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Genau, so ist das!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. B hat mit dem Losstürmen auf die Bank die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ überschritten und ist davon ausgegangen, dass keine wesentlichen Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich waren.

5. A hat nach der Rechtsprechung dadurch, dass B auf die Bank losstürmte, die Versuchsschwelle überschritten.

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Ja, in der Tat!

Bei Mittäterschaft ist umstritten, wann der Versuch beginnt. Die Rechtsprechung und ein beachtlicher Teil der Literatur gehen von einer Gesamtlösung aus, wonach der Versuchsbeginn eines Täters den anderen Mittätern zugerechnet wird. Dies folge aus dem Prinzip der gegenseitigen Zurechnung (§ 25 Abs. 2 StGB). Dabei ist auf die Tathandlung abzustellen, die unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung münden soll. Die Vorbereitungshandlungen der A sind für sich genommen daher nicht ausreichend. Das Losstürmen der B wird der A im Rahmen des § 25 Abs. 2 StGB jedoch zugerechnet.

6. Nach der Einzellösungstheorie hat A unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.

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Ja!

Nach der Einzellösungstheorie ist der Versuchsbeginn für jeden Täter einzeln zu prüfen und liegt erst dann vor, wenn der Täter zu seinem Tatbeitrag unmittelbar angesetzt hat, wobei die Unterschiede bei den einzelnen Autoren erheblich sind. In den Fällen, in denen ein Täter nur im Vorbereitungsstadium tätig wird, liegt ein Versuch jedoch erst dann vor, wenn einer der tatnahen Täter unmittelbar ansetzt, da sonst der Versuchsbeginn zu weit nach vorne gezogen würde. A hat daher auch nach der Einzellösungstheorie erst mit dem unmittelbaren Ansetzen der B die Versuchsschwelle überschritten. Es ist unklar, wann der Versuchsbeginn nach der Einzellösungstheorie vorliegt, wenn A in mehreren Tatabschnitten tätig werden soll.

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DIAA

Diaa

8.8.2023, 20:33:57

Wieso wird hier ein unmittelbares Ansetzen bejaht? Liegen da nicht noch weitere Zwischenakte vor? Außerdem hieß es, dass eine Teilverwirklichung nicht ausreiche, um unmittelbares Ansetzen zu bejahen? Oder verstehe ich das falsch? (<_>)

LELEE

Leo Lee

11.8.2023, 12:55:37

Hallo Diaa, das unm. Ansetzen wird hier deshalb bejaht, weil von der Warte des B aus keine wes. Zwischenakte mehr nötig sind, um den Raub zu verwirklichen (er will in die Bank stürmen). Und weil dieses Ansetzen des B dem A zugerechnet wird, liegt bei beiden Personen ein unmittelbares Ansetzen vor. Hierzu kann ich die Lektüre von Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 51. Auflage, Rn. 960 ff. empfehlen. Hinsichtlich deiner Frage zur Teilverwirklichung: Magst du kurz mitteilen, welche Aufgabe zu meinst?:). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

Haughty Onion

Haughty Onion

29.11.2023, 10:01:41

Es geht um die Bejahung des Ansetzens bei der Einzelaktstheorie.


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