Bei Mittäterschaft 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B planen einen Bankraub. Dabei stellt A die Materialien zur Verfügung und plant das Vorgehen. B soll die Tat dann ausführen als Frau fürs „Grobe“. Dabei stehen die beiden in dauerhaftem Funkkontakt. B will gerade bewaffnet in die Bank stürmen, als sie gegen die verschlossene Tür läuft, da gerade Feiertag ist.
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Einordnung des Falls
Bei Mittäterschaft 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A und B haben „Tatentschluss“ bezüglich eines Raubes.
Ja, in der Tat!
3. A und B haben auch „Tatentschluss“ bezüglich der mittäterschaftlichen Begehung.
Ja!
4. B hat durch das Losstürmen „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Genau, so ist das!
5. A hat nach der Rechtsprechung dadurch, dass B auf die Bank losstürmte, die Versuchsschwelle überschritten.
Ja, in der Tat!
6. Nach der Einzellösungstheorie hat A unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
8.8.2023, 20:33:57
Wieso wird hier ein
unmittelbares Ansetzenbejaht? Liegen da nicht noch weitere Zwischenakte vor? Außerdem hieß es, dass eine Teilverwirklichung nicht ausreiche, um
unmittelbares Ansetzenzu bejahen? Oder verstehe ich das falsch? (<_>)
Leo Lee
11.8.2023, 12:55:37
Hallo Diaa, das unm. Ansetzen wird hier deshalb bejaht, weil von der Warte des B aus keine wes. Zwischenakte mehr nötig sind, um den Raub zu verwirklichen (er will in die Bank stürmen). Und weil dieses Ansetzen des B dem A zugerechnet wird, liegt bei beiden Personen ein
unmittelbares Ansetzenvor. Hierzu kann ich die Lektüre von Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 51. Auflage, Rn. 960 ff. empfehlen. Hinsichtlich deiner Frage zur Teilverwirklichung: Magst du kurz mitteilen, welche Aufgabe zu meinst?:). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Haughty Onion
29.11.2023, 10:01:41
Juratiopharm
6.6.2024, 18:26:46
Die Tatbeiträge von A liegen ja alle vor der tatsächlichen Begehung der Tat und sind bereits alle durchgeführt. Die Tat als solche hat allerdings noch nicht bekommen (kein Risiko für die
Rechtsgüter). Dies geschah erst mit dem unmittelbaren Ansetzen durch B, was dann auch auf A durchschlagen muss.
agi
5.10.2024, 18:27:59
Bei der
Einzelaktstheoriemuss geschaut werden wann welcher Mittäter seinen zu leistenden Beitrag zu erbringen hat, bzw. wann zu diesem angesetzt wird. Der gemeinsame Tatplan liegt darin, dass A vorher alles nötige für den Raub erledigt und B die tat ausführt. Sodass auf A abgestellt, dass unmittelbare Ansetzen zu seiner Tat bereits erfolgt war.