Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)

Absolutes Fixgeschäft (Beförderung mit dem Taxi zum Flughafen)

Absolutes Fixgeschäft (Beförderung mit dem Taxi zum Flughafen)

4. April 2025

25 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Umweltschützer U muss zu einer Klimakonferenz nach New York fliegen. Um den einzigen Flug nach New York nicht zu verpassen, vereinbart er mit Taxifahrerin T, dass sie ihn hierfür zum Flughafen fährt. T kommt zwei Stunden zu spät, da sie im Stau steckte. Der Flieger ist da schon weg.

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Einordnung des Falls

Absolutes Fixgeschäft (Beförderung mit dem Taxi zum Flughafen)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T war ursprünglich verpflichtet, U an den Flughafen zu bringen (§ 631 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer ein Werk herzustellen; der Besteller verpflichtet sich, die Vergütung zu zahlen (§ 631 Abs. 1 BGB).U und T haben vereinbart, dass T den U zum Flughafen bringt. Damit schuldete T einen werkvertraglichen Erfolg (§ 631 Abs. 1 BGB).
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2. Sofern Ts eigene Leistungspflicht durch Unmöglichkeit ausgeschlossen ist (§ 275 Abs. 1 BGB), ist Ts Anspruch auf den Werklohn ebenfalls erloschen (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr zu leisten braucht, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB).Sofern durch Ts Verspätung Unmöglichkeit eingetreten ist, ist U somit nicht verpflichtet zu zahlen.Ist in der Klausur also nach dem Zahlungsanspruch der T gefragt, so prüft man an dieser Stelle inzident das Schicksal von Us Anspruch auf Herstellung des Werkes (§ 631 Abs. 1 BGB).

3. Sobald ein Schuldner seine Leistung verspätet erbringt, tritt Unmöglichkeit ein.

Nein, das ist nicht der Fall!

Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht. Die bloß verspätete Leistung stellt grundsätzlich kein solches Hindernis dar. Anders ist dies ausnahmsweise im Falle eines absoluten Fixgeschäftes. Ein solches liegt vor, wenn die Leistungszeit derart wichtig ist, dass die Leistung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, danach aber überhaupt nicht mehr erbracht werden kann. Bei der Annahme eines absoluten Fixgeschäftes ist mit Rücksicht auf die Interessen der Parteien große Zurückhaltung geboten, da ihnen häufig an einer wenn auch verspäteten Durchführung des Vertrags gelegen ist.

4. Bei der Vereinbarung über die Beförderung zum Flughafen handelte es sich um ein absolutes Fixgeschäft.

Ja, in der Tat!

Ob ein absolutes Fixgeschäft vorliegt, ist durch Auslegung der Vereinbarung der Parteien zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB). Anhaltspunkte ergeben sich dabei aus der Natur der geschuldeten Leistung und dem Inhalt des Schuldverhältnisses. Für den Schuldner muss erkennbar sein, dass die Leistung für den Gläubiger nur dann sinnvoll verwendbar ist, wenn sie zum festgelegten Zeitpunkt erfolgt.U bestellte das Taxi, um rechtzeitig zum Flughafen zu gelangen. Für T war aus den Umständen (Fahrt zum Flughafen, einziger Flug) ersichtlich, dass eine verspätete Abholung für U gänzlich sinnlos war.

5. T ist trotz ihrer Verspätung weiterhin verpflichtet, U zum Flughafen zu fahren.

Nein!

Liegt ein absolutes Fixgeschäft vor, so ist bei verspäteter Leistung die Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1 BGB).T und U hatten ein absolutes Fixgeschäft geschlossen. Da T nicht rechtzeitig erschienen ist und U deshalb den Flug verpasste, ist Ts Leistungspflicht aufgrund von Unmöglichkeit erloschen.

6. T hat dennoch einen Anspruch auf Zahlung des geschuldeten Fahrpreises (§ 631 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr zu leisten braucht, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB).Da Ts eigene Pflicht zur Beförderung des U wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen ist, ist gleichsam ihr Anspruch auf Zahlung des Fahrpreises erloschen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Alfestus

Alfestus

27.11.2021, 12:29:14

Wie sieht es jedoch mit den Kosten der Anfahrt aus? Die sollte die doch dennoch geltend machen können, oder?

Alfestus

Alfestus

27.11.2021, 12:30:06

*Sie sollte diese

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.11.2021, 12:09:09

Hallo Alfestus, vielen Dank für Deine Frage. Da der vertragliche Anspruch ist aufgrund der Unmöglichkeit erloschen ist und auch die Voraussetzungen einer anderen Anspruchsgrundlage (GoA, Deliktsrecht,

Bereicherung

srecht) nicht vorliegen, kann T auch die Anfahrtskosten nicht herausverlangen. Dies zeigt auch noch einmal, warum die Bejahung eines absoluten Fixgeschäftes sehr restriktiv gehandhabt werden muss. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Dave K. 🦊

Dave K. 🦊

8.4.2022, 16:16:39

Könnte man nicht auch nur von einem relativen Fixgeschäft ausgehen? Arg.: er muss immer noch zur Konferenz und im Gegensatz zu den "Hochzeitsfällen" besteht somit doch weiterhin ein Interesse an der Leistung. Verwechsel oder vermische ich hier etwas? Möglichweise erweitere ich den SV auch zu weit, da nicht von weiteren Flugmöglichkeiten die Rede ist. Danke im Voraus 🦊

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.4.2022, 13:57:19

Hallo Dave K., grundsätzlich ein schöne Gedanke. Da aber jedenfalls die Erreichung des konkreten Fliegers absolut unmöglich geworden ist und sich aus dem Sachverhalt keine anderweitigen Flugmöglichkeiten ergeben, wird bei diesem Lehrbuchklassiker ein

absolutes Fixgeschäft

angenommen. Anders wäre es aber in der Tat, wenn man den Sachverhalt zB nach Berlin verlegt und bereits eine Stunde später der nächste Flieger geht, mit dem man ebenfalls noch

rechtzeitig

die Konferenz erreicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CH1RON

CH1RON

21.4.2022, 12:12:03

Vielleicht wäre mit Blick darauf, dass es sich um den Einstiegsfall handelt, in einem Nebensatz erwähnenswert, dass die Konferenz auf anderem Wege nicht zu erreichen ist?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.5.2022, 15:20:03

Danke CH1RON, für den Hinweis. Wir haben noch ergänzt, dass es sich um den einzigen Flug handelte. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

20.7.2022, 17:04:29

Da klebten bestimmt Us Freunde auf der Straße 😋

Juramaus

Juramaus

7.6.2023, 10:31:02

Der Kommentar war seiner Zeit voraus

Sambadi

Sambadi

18.11.2022, 18:49:28

Hallo Jurafuchs-Team, Ist es hier unerheblich, ob T auf dem Weg zu U im Stau steckte oder auf dem Weg zum Flughafen? Aus dem SV wird mit das nämlich auch nicht ganz klar. Ich kann mir nämlich schwer vorstellen, dass ich mich von meiner Bezahlung drücken kann, wenn ich auf Grund eines Staus auf dem Weg zum Flughafen meinen (einzigen) Flug verpasse 😅 da wird mir wohl jeder sagen, dass ich dann früher los fahren sollte

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.12.2022, 14:10:38

Hallo Sambadi, danke für deine Frage. Es macht durchaus einen Unterschied, wie du sagtest. Kommt hier die Taxe erst zu einer Zeit, zu der das Ziel unter keinen Umständen mehr

rechtzeitig

erreicht werden kann, so kann der Gläubiger mit dieser Leistung des Taxifahrers offenkundig nichts mehr anfangen, so dass sie für ihn sinnlos und damit unmöglich geworden ist. Vereinbare ich mit dem Taxifahrer eine Zeit, er holt mich pünktlich ab und es scheitert an vom Fahrer nicht verschuldeten Umständen, tritt zwar Unmöglichkeit des Beförderungserfolges - pünktlich am Flughafen zu sein ein. Es bleibt nach der Regel des § 326 Abs. 2 BGB aber bei der eigenen

Leistungspflicht

. Genauso verhält es sich, wenn der Taxifahrer schon vorm Haus wartet, der Fahrgast selber aber noch nicht abfahrtbereit ist - sich also im

Annahmeverzug

befindet. (vgl. § 326 Abs. 2 BGB). Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

JAN

jannis21

23.7.2024, 08:51:35

Mit der Antwort kann ich nicht mitgehen! In der Norm $ 326 II steht , dass der Schuldner den Anspruch behält, wenn der Gläubiger zumindest weit überwiegend für die Unmöglichkeit verantwortlich ist. Auch für einen Staus nach Abholung wäre der Fahrgast in diesem Fall ja nicht weit überwiegend verantwortlich. Wo Nora Mommsen da jetzt rausliest, dass der Anspruch auf Gegenleistung in diesem Fall entfallen würde, verstehe ich nicht. Über eine Erklärung und saubere Lösung würde ich mich freuen!

HAN

hannabuma

6.11.2024, 20:06:23

@[jannis21](209311) Man könnte argumentieren, dass es die Aufgabe des Gläubigers ist sich eine

rechtzeitig

e Taxifahrt einzuplanen und zu buchen. Dazu gehört auch sich bestmöglich über die Verkehrslage zu informieren und dementsprechend zB während des Feierabendverkehrs das Taxi zu einer früheren Zeit zu buchen, sodass man trotz Staus

rechtzeitig

am Flughafen ist. Damit könnte man eine alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers für die UMK konstruieren. Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob @[Nora Mommsen](178057) nur auf solche Fälle hinaus wollte, oder eine allgemeine Verantwortlichkeit des Taxi-Bestellers begründet. Es gibt ja auch Fälle, in denen ein spontan entstehender Stau (zB wegen eines Unfalls) nicht vom Gläubiger vorhersehbar ist und somit wie von dir suggeriert auch nicht die VSS des §

326 II BGB

vorliegen. Wäre hilfreich, wenn das Jurafuchs Team das noch genauer erläutern könnte!

Celina

Celina

27.6.2023, 20:42:48

Hallo, wieso nimmt man denn bei einer Taxifahrt ein Werkvertrag an? Handelt es sich denn nicht viel eher um einen Dienstleistungsvertrag nach 611 ff BGB?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

2.7.2023, 08:21:31

Hallo Celina, danke für deine Frage. Der Unterschied zwischen Dienst- und Werkvertrag ist, dass letzterer einen Erfolg voraussetzt. Im Fall der Taxifahrt möchte man nicht nur gefahren werden, sondern primär ankommen. Dies ist der werkvertragliche Erfolg. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Linda

Linda

19.12.2023, 15:25:22

Muss T bei Vertragsschluss bekannt gewesen sein, dass U auf die Pünktlichkeit der Leistung außerordentlich angewiesen ist und es sich deswegen um eine absolute Fixschuld handelt oder reicht es aus, dass U jetzt nicht mehr zur Konferenz kommt?

Simon

Simon

22.12.2023, 22:23:11

MMm müsste dies der T bekannt sein Dies folgt aus einem Ernst-Recht-Schluss in Form des argumentum a minore ad maius zu § 323 II Nr. 2 BGB, der das

relative Fixgeschäft

regelt und dort auch auf die Erkennbarkeit für den Vertragspartner abstellt.

CO

cornelius.spans

9.3.2025, 03:38:41

Hi, ich möchte die hier gestellte Frage der Erkennbarkeit für den T noch erweitern: Im Fall wird das absolute Fixgeschäft insb. deshalb angenommen, weil es sich bei dem verpassten Flug um den "einzigen Flug" handelt. Dies dürfte für den T jedoch nicht ersichtlich gewesen sein. Hierauf kommt es jedoch wohl entscheidend an. Denn ob es für die Annahme eines absoluten Fixgeschäfts ausreicht, dass der Taxifahrer weiß, dass die Fahrt zum Flughafen geht, ist fraglich. Hat der Fahrgast z.B. die Fahrt extra früh gebucht, hat er gerade auch dann noch ein Interesse an der Leistung, wenn das Taxi zwar zu spät kommt, das Flugzeug aber noch zu erreichen ist. MfG

Johanna K

Johanna K

10.7.2024, 16:05:11

Ich finde diesen Fall etwas misslich und nicht ganz eindeutig. Ich bin erst davon ausgegangen, dass der Taxifahrer hier bereits begonnen hat seine Leistung gegenüber U zu erbringen. Aber gemeint ist ja sicherlich, dass der Taxifahrer generell nicht erschienen ist, oder? Ich habe das erst im Lesen der Anmerkungen von Euch verstanden und dann die Antworten auch erst richtig beantworten können. Vielleicht könnt ihr ja im Sachverhalt nochmal ergänzen, dass der Taxifahrer zu spät zum vereinbarten Abholpunkt gekommen ist, weil er eben selbst im Stau stand. Nicht erst auf dem Weg zum Flughafen gemeinsam mit U. Denn ansonsten denke ich, dass das Ergebnis ein anderes wäre, oder macht das keinen Unterschied? Ich hoffe, dass ich das einigermaßen verständlich erklären konnte! :)

paulmachtexamen

paulmachtexamen

10.11.2024, 23:28:36

PUSH: Der Frage schließe ich mich an, ob das Ergebnis dann ein anderes wäre, wenn der Stau erst während der Fahrt zum Flughafen passiert. Ich bin mir da selbst nicht ganz sicher. Zum einen tritt Unmöglichkeit ja unabhängig vom Verschulden der Parteien ein. Das würde dafür sprechen, dass dennoch Unmöglichkeit eintreten könnte. Allerdings würde dann vermutlich der SEA aus 283 entfallen. Dann müsste Taxifahrer zwar auf sein Lohn verzichten (326 I 1 HS 1), aber müsste immerhin kein SE zahlen. Ich würde mich aber über eine Lösung freuen! Bin nämlich - wie gesagt - selbst nicht sicher. Hängt vermutlich alles von den Umständen des Einzelfalls ab :D

ShakespeareLebt

ShakespeareLebt

18.12.2024, 11:14:37

Ich finde auch, dass aus dem SV nicht ganz eindeutig hervorgeht, dass der Taxifahrer erst gar nicht erschienen ist. Vielmehr geh aus dem SV hervor, dass der Taxifahrer erschienen ist, aber aufgrund von Stau - für welchen er nicht verantwortlich ist - zu spät am Flughafen ankommt

TI

Tim

18.12.2024, 11:37:03

Hi Johanna K und paulmachtexamen, eine interessante Frage, wie das Ergebnis nach eurer geschilderten Sachverhaltsänderung ausfallen würde, also wenn der Eintritt der Unmöglichkeit nicht von dem Unternehmer zu vertreten ist. Festzuhalten ist zunächst, dass auch in diesem Fall der Anspruch auf die Gegenleistung erlischt, § 326 I BGB. Der geschuldete Leistungserfolg kann nicht mehr vertragsgemäß herbeigeführt werden. Ein

Schadensersatz

anspruch aus §§ 280 I, III, 283 scheitert an dem Verschulden des Schuldners der erloschenen

Gegenleistungspflicht

. Denkbar ist aber, dem Schuldner der untergegangen

Leistungspflicht

(hier dem Taxifahrer) eine Teilvergütung in analoger Anwendung des

§ 645 BGB

zuzusprechen. Näheres hierzu könnt ihr bspw. im Palandt-Grüneberg, BGB, § 275 Rn. 19 oder Palandt-Sprau, BGB, § 645, Rn. 8 nachlesen.

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

22.2.2025, 09:45:19

Ich weiß, dass die Taxifahrt zum Flughafen ein klassisches Beispiel für das absolute Fixgeschäft ist, aber ich muss meinem Repetitor zustimmen, wenn er sagt, dass das Beispiel furchtbar ist. Es wird wohl allgemein so gemacht, daher will ich nicht behaupten, diese Lösung sei "besser". Ich will einfach mal ein paar Gedanken kundtun. Erstmal ist das absolute Fixgeschöft durch Vereinbarung schon fraglich. Kaum (um nicht zu sagen kein) Taxifahrer würde sich darauf einlassen, keinen Fahrpreis zu erhalten, sollte er in einen Stau geraten (könnt ja mal versuchen, das zu vereinbaren!). Das is für ihn vollkommen sinnfrei und nur nachtheilhaft, seinen Anspruch auf Zahlung von Umständen abhängig zu machen, auf die er keinen Einfluss hat. Darüber hinaus würde sich bei annahme eines Werkvertrages (statt Dienstvertrag) der Gast in eine sehr unvorteilhafte Situation bringen, wenn er selbst dafür sorgt, dass der Leistungserfolg nicht mehr eintreten kann. Was meine ich? Der Gast möchte zu Punkt A. Während der Fahrt überlegt er es sich anders und möchte zum Punkt B, der wesentlich näher liegt. Der Fahrer ist offenbar verpflichtet den Gast zu Punkt B zu bringen, er darf G nicht gegen seinen Willen im Auto behalten und zu eine Ort fahren, an den er gar nicht mehr möchte. Da wären wir bei §§ 239 und oder

240 StGB

! Also muss er G zum Punkt B fahren. G hat damit aber

vorsätzlich

rechtliche Unmöglichkeit herbeigeführt. Rechtsfolge: §

326 II BGB

. Der Fahrer behält den Anspruch auf Zahlung des Preises, den er bei Fahrt zum Punkt A erhalten hätte. Das kann nicht gewollt sein. Wobei hier fraglich ist, wie hoch der Preis überhaupt sein soll, da Taxis via Taxometer nach Fahrtdauer abrechnen. Ein weiterer Faktor, der für einen Dienstvertrag spricht. Ich weiß allerdings, dass man wohl ganz herrschend Werkvertragsrecht auf Taxis anwendet. Darüber hinaus ist auch die Konsequenz der Unmöglichkeit für den Kunden unsinnig. Hier kam das Taxi noch vor Abfahrt zu spät zu ihm, ok. Da sind die Kosequenzen der Unmöglichkeit für den Gast noch unproblemstisch. Aber was, wenn man nach Abfahrt in einen Stau gerät? Gerade auf der Autobahn und da sieht man den Flieger abfliegen? Anspruch auf Leistung erloschen. Fahrt endet. Jetzt (!). Nach Treu und Glauben kann man vllt noch verlangen, am Seitenstreifen rausgelassen zu werden. Höchstens an der nächsten Tankstelle. Fahrt zum Flughafen oder auch nur in die Stadt gibt es nicht mehr, bzw. bedürfte eines neuen Vertrages, was doch offensichtlich nicht gewollt ist. Auch der Gast will nicht auf der Autobahn rausfliegen, wenn sicher ist, dass er seinen Flug verpasst. Am Flughafen hat es zumindest Hotels, mehr Verkehrsmittel usw. Man kann die Frage, welches Fixgeschäft vorliegt, auch nicht vom Fahrtbeginn abhängig machen, wenn man (wie hier) annimmt, dass der Vertrag schon am Telefon zustande kam. Das muss schließlich bei Vertragsschluss feststehen. Ich finde die allgemein gängige Lösung durchaus fragwürdig.


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