Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Einrede der Unverhältnismäßigkeit (§ 275 Abs. 2 BGB)
Einrede der Unverhältnismäßigkeit (§ 275 Abs. 2 BGB)
4. April 2025
22 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K das Ölgemälde „Klimawandel“ (Wert: €5.000). K will es am nächsten Tag abholen. Vs Angestellter A verkauft - ohne Kenntnis des Verkaufes an K - das Gemälde noch am selben Tag wirksam für €4.000 an Sammlerin S. Auf Nachfrage ist S bereit, das Gemälde für €300.000 zurückzugeben.
Diesen Fall lösen 80,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einrede der Unverhältnismäßigkeit (§ 275 Abs. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass V ihr das Ölgemälde übergibt und übereignet (§ 433 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da A das Gemälde „Klimawandel“ an S wirksam übereignet hat, ist die Übergabe und Übereignung an K für V subjektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Nein!
3. Da die Leistung für V nicht unmöglich geworden ist, besteht für sie keine rechtliche Möglichkeit, die Leistung zu verweigern.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. V kann die Übergabe und Übereignung des Gemäldes „Klimawandel“ wegen unverhältnismäßigem Aufwandes verweigern (§ 275 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Erhan
23.5.2022, 22:20:24
ab wann ist es eigentlich eine Unmöglichkeit über 275 II und ab wann nur „
wirtschaftliche Unmöglichkeit“? Gibt diesbezüglich eine Grenze?

Lukas_Mengestu
24.5.2022, 10:05:20
Hallo Erhan, schau Dir hierzu gerne auch noch die weiteren Fälle und die Fälle zur
Störung der Geschäftsgrundlagean. Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Aufwand des Schuldners (Beschaffungskosten) deutlich höher ist, als der Wert, den die Sache für den Gläubiger hat (Paradebeispiel: Ring am Meeresgrund). Bei der wirtschaftlichen Unmöglichkeit stehen zwar Aufwand des Schuldners und Interesse des Gläubigers nicht in einem unverhältnismäßigen Verhältnis. Hier kommt es eher darauf an, dass die Leistung des Schuldners (zB Lieferung/Beschaffung des Kaufgegenstandes) und die Gegenleistung (zB Zahlung des vereinbarten Kaufpreises) außer Verhältnis stehen. Denn die ursprünglich vereinbarte Gegenleistung (Kaufpreis), muss eben nicht identisch sein mit dem Wert, den die Leistung für den Schuldner hat (zB in Fällen, in denen nach Abschluss des Kaufvertrages eine starke Inflation einsetzt). Feste Wertgrenzen, wann eine grobe Unverhältnismäßigkeit vorliegt, gibt es nicht. Allerdings ist die Norm sehr restriktiv auszulegen und im Zweifel abzulehnen. Im Schrifttum heißt es hierzu, die Unverhältnismäßigkeit soll so eklatant/offensichtlich sein, dass von einer "faktischen" oder "praktischen" Unmöglichkeit gesprochen werden kann (vgl. Ernst, in: MüKo-BGB, 9.A. 2022, § 275 RdNr. 84). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LENS
14.10.2023, 15:39:08
Moin, ich empfinde die Verwendung des Wortes „verkauft“ gegenüber der S als ungenau bzw. falsch. Ich verstehe das Wort so, wie ihr es im ersten Satz benutzt: Es wird ein Kaufvertrag geschlossen. Wenn gleichzeitig ausgedrückt werden soll, dass die dingliche Übereignung stattgefunden hat, könnte man hier das Wort „veräußert“ verwenden.
Josef K.
8.1.2024, 12:30:08
Irritierend im Vergleich zur darauffolgenden Aufgabe scheint mir, dass hier der "Wert" des Gemäldes (
Stückschuld) auf 5.000 fixiert werden kann, obwohl der erfolgreiche Zweitkäufer 30.000 Euro (immerhin 600% des vormaligen Wertes) verlangen kann, ohne dass dieses neuere Angebot am Markt irgendeine Auswirkung auf den "objektiven" Wert hätte. Ist die Festlegung des Wertes bei
Stückschulden per se unabhängig vom Marktwert? Denn bei Gattungsschullden im folgenden Fall, wird das Interesse mit dem Marktwert gleichgesetzt. Oder ist dieses Korrelation zu schematisch, vorschnell von den beiden Fällen verallgemeinert? Womöglich führte eine Differenzierung von Wert, Marktwert und Preis zu weit in die Untiefen der politischen Ökonomie, allerdings wäre ich für eine Leitlinie zur Handhabung sehr dankbar. Mit Gruß
QuiGonTim
6.2.2024, 10:34:37
Der Marktwert des Gemäldes ist für die Unverhältnismäßigkeit der Leistungserbringung (§ 275 Abs. 2 BGB) völlig irrelevant. Wie du bereits richtig angemerkt hast, handelt es sich bei dem Gemälde um eine
Stückschuld. V kann also nur leisten, indem er das stoffgleiche Gemälde „Klimawandel“ an K übergibt und übereignet. Das Gemälde wurde aber bereits an S wirksam übereignet. Eine Leistungserbringung wäre für V nur möglich, wenn er das Gemälde von S rückkaufen würde. S kann als Eigentümer aufgrund seiner Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) völlig frei entscheiden, ob und zu welchem Preis er das Gemälde an V (rück-)verkaufen will. Aufgrund der
Relativität der Schuldverhältnisseund des
Trennungsprinzip- sowie des Abstraktionsprinzips ist S von dem zwischen V und K bestehenden Kaufvertrag rechtlich nicht betroffen. ——— (Absatz) ——— Dass es im Falle einer
Gattungsschuldauf den (aktuellen) Marktwert ankommen kann, liegt daran, dass der geschuldete Gegenstand nicht konkretisiert ist und (regelmäßig verhältnismäßig einfach) am Markt beschafft werden kann. Wenn der vereinbarte Kaufpreis (bzw. Je nach Vertragstyp das vereinbarte Entgelt) nur einen Bruchteil des zur Beschaffung des geschuldeten Gegenstandes notwendigen Aufwandes ausmacht, kann es auf aktuelle Marktpreise (als Teil des Aufwandes) ankommen.
Josef K.
6.2.2024, 12:03:51
Ich danke für die Antwort, die daran erinnert, dass der Marktwert ein Aspekt , häufig wohl der wesentliche, bei der Bemessung des Schuldneraufwands im Rahmen der
Gattungsschuldist. Meine Argumentation stellte allerdings infrage, wie realitätsgerecht der Sachverhalt von einem "Wert" von 5.000 Euro eines, wie auch Du richtig feststellst, individuellen Exemplars ausgeht, obwohl dasselbe am Markt nur einmal für 30.000 Euro angeboten wird. Dies hätte sehr wohl Relevanz für den Vergleich des Schuldneraufwands und des Gläubigerinteresses, wobei Letzteres höheres ausfiele. Insofern sieht es mir danach aus, als würde das Gläubigerinteresse bei der
Stückschuldauf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses fixiert, nicht aber bei der
Gattungsschuld. Aber ich kann mich auch täuschen.

Sebastian Schmitt
28.2.2025, 16:55:00
Hallo @[Josef K. ](226921), ich kann mich zunächst den Ausführungen von @[QuiGonTim](133054) nur anschließen. Entscheidend für § 275 II BGB ist das Leistungsinteresse des Gläubigers im Verhältnis zum Beschaffungsaufwand des Schuldners. Wie hoch das Leistungsinteresse des Gläubigers ist, ob es zB bei steigenden Preisen am Markt ebenfalls steigt, ist eine Einzelfallfrage, die sich oft nicht pauschal beantworten lässt. Ich verweise dazu mal auf einen benachbarten Thread, in dem dieser Aspekt ebenfalls eine Rolle spielt: https://applink.jurafuchs.de/W5JWKA7imRb. Konkret zu Deinem letzten Post: Das Leistungsinteresse des Gläubigers ist keineswegs auf einen bestimmten Zeitpunkt "fixiert". Wir schauen vielmehr im Zeitpunkt, in dem § 275 II BGB geprüft wird, wie hoch das Leistungsinteresse des Gläubigers genau ist. Es kann nach Vertragsschluss steigen und es kann nach Vertragsschluss sinken, je nach den Umständen. Die von uns in der Sachverhaltsdarstellung genannten 30.000 € (mittlerweile geändert zu 300.000 €) haben selbstverständlich Auswirkungen auf den Beschaffungsaufwand des Schuldners. Ob sie sich auch auf das Leistungsinteresse des Gläubigers auswirken ist eine andere Frage. Man kann jedenfalls nicht einfach die 300.000 € als Marktwert ansetzen, weil sie schlicht nur ein Preis sind, den S nennt, damit sie das Bild wieder herausgibt. Das kann gerade bei einer
Stückschuldein völliger Fantasiewert sein. Wenn S das Bild eigentlich behalten will, aber einfach mal einen Preis von 1.000.000 € vorschlägt, für das sie es doch hergeben würde, ist das nicht automatisch der Marktwert und etwas ganz anderes, als wenn vergleichbare Sachen zum Betrag X € angeboten und vor allem auch gekauft (!) werden - letzteres ist dann schon deutlich eher der Marktwert. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Josef K.
3.3.2025, 09:36:52
Vielen Dank, ich glaube ich hab's jetzt kapiert. Mein Problem war, dass mir der von @[QuiGonTim](133054) erklärte Unterschied, der fehlenden
Konkretisierungbei der
Gattungsschuld& des damit verbundenen Rückgriffs auf den Marktwert unklar war.
Juratiopharm
11.4.2024, 14:35:00
Das Interesse von K ist auf den Erhalt des Bildes gerichtet und nicht zwingend auf den Erhalt eines Bildes mit einem 5k Wert. Möchte K sich das Bild beschaffen, dann kann er dies nur bei der Zweitkäuferin machen - zum Preis von 30.000 EUR. Das Interesse dürfte doch daher auch 30.000 EUR betragen. Dass es für den Verkäufer unzumutbar sein dürfte, diese 30.000 EUR aufzutreiben, würde ich lieber über
§ 313 BGBlösen.
Juratiopharm
11.4.2024, 14:36:14
Würde es sich nicht um ein Gemälde, sondern um ein Massengut handeln, wäre sicher §
275 BGBeinschlägig, weil hier das Interesse des Käufers niedrig bleibt - er kann sich das Massengut ja auch woanders beschaffen. Für ein Gemälde dürfte dies aber grade nicht gelten.
hardymary
3.12.2024, 10:42:15
ich finde auch, dass hier nicht deutlich hevor kommt, wie krass das Missverhältnis im Einzelfall sein darf und dass auf das Interesse des Gläubigers an der Leistung abzustellen ist. Maßstab ist hier, dass es fast rechtsmissbräuchlich iSd § 242 sein muss, die Leistung zu fordern. iE kann man das bei den Summen wohl annehmen, finde aber dennoch dass die Subsumtion das nicht deutlich macht
benjaminmeister
7.12.2024, 12:20:52
Ich schließe mich an und würde folgende Fallgruppen aufstellen: 1. Ölkrisen-Fall: Nach Abschluss des Kaufvertrages verteutert sich das zu beschaffende Öl um das vielfache. Hier liegt eine
Gattungsschuldvor, aber da sich alle Sachen der Gattung ebenfalls verteuern steigt das Leistunsinteresse des Gläubigers und der zu erbringende Aufwand im gleichen Verhältnis an; § 275 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar. 2. iPhone-Fall: V verkauft K für 1000 € (Wert: 1000 €) ein gebrauchtes iPhone (
Stückschuld), dieses wird von Dieben entwendet, welche anbieten, es für 10.000 € wieder zurückzugeben. Das Leistungsinteresse des K wird hier nicht ansteigen, weil er das iPhone nicht für 10.000 € weiterverkaufen können wird und zugleich sein Leistungsinteresse auch nicht auf das konkrete iPhone beschränkt ist (ein anderes für 1000 € reicht für ihn ja). Hier würde § 275 Abs. 2 BGB Anwendung finden. 3. Wertvolles Gemälde-Fall: Hier könnte man in der Tat gut argumentieren, dass das Leistungsinteresse nicht nur monetär im Sinne des erzielbaren Wiederverkaufpreises ist, sondern auch darin liegt, genau dieses Gemälde zu erwerben, um sich daran zu erfreuen (oder damit anzugeben). Wenn der zu zahlende Rückkaufpreis ansteigt, steigt auch das in
Geldbemessene Leistungsinteresse des Gläubigers des ursprünglichen Vertrages gleichmäßig mit. § 275 Abs. 2 BGB findet danach keine Anwendung. Dafür, dass auch immaterielle Leistungsinteressen des Gläubigers zu berücksichtigen sind: Looschelders, SchuldR AT, § 21 Rn. 21).
david1234
15.1.2025, 13:20:52
Stimme euch zu ! Wollte gerade einen Post verfassen. Es fehlt in der Aufgabe eine Vertiefung dazu. Egal wie man sich entscheidet müsste das wohl angesprochen werden.

Sebastian Schmitt
28.2.2025, 16:28:05
Hallo @[Juratiopharm](137466), vielen Dank für die gute Frage und @[hardymary](202321), @[benjaminmeister](216712) und @[david1234](229145) für die Ergänzungen. Ihr habt natürlich Recht, dass das Leistungsinteresse des Gläubigers für § 275 II BGB essenziell ist. Ich halte es aber für zweifelhaft, hier (oder allgemein bei
Stückschulden) davon auszugehen, dass das Leistungsinteresse des Gläubigers ohne Weiteres (und so, wie ich einige von Euch verstehe, fast "automatisch"?) in gleichem Maße mit steigt, wenn ein Dritter einen hohen/überhöhten Preis für die Herausgabe der Sache aufruft. Denkbar ist das natürlich und ich stimme Euch völlig zu, dass zB auch Affektionsinteressen zu berücksichtigen sein können. Davon wissen wir hier aber nichts und das ist eben entscheidend für die Frage des Gläubigerinteresses. Untergrenze und Ausgangspunkt für das Leistungsinteresse des Gläubigers ist jedenfalls derjenige Betrag, der vom Schuldner als
Schadensersatz statt der Leistungzu zahlen wäre (in unserem Fall wohl 5.000 €, dazu BeckOGK-BGB/Riehm, Stand 1.8.2023, § 275 Rn 254; MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl 2022, § 275 Rn 93). Für alles darüber hinaus müssen wir zumindest eine Begründung liefern. Dass es sich bei dem Bild um eine
Stückschuldhandelt, kann natürlich vor diesem Hintergrund zu einem mit steigenden Gläubigerinteresse führen. Andererseits sind gerade
Stückschulden der Hauptanwendungsfall des § 275 II BGB, bei
Gattungsschulden trifft den Schuldner ja idR eine Beschaffungspflicht, sodass die Voraussetzungen des § 275 II BGB dort eher selten vorliegen werden (Hk-BGB/Schulze, BGB, 12. Aufl 2024, § 275 Rn 21). Wie man das Ganze dann zum Wegfall der Geschäftsgrundlage nach
§ 313 BGBabgrenzt, ist wieder eine recht umstrittene Frage. Im Kern scheint es mir bei der Abgrenzung aber darauf anzukommen, ob wir es mit einer Kosten-Nutzen-Störung zu tun haben (Leistungsinteresse des Gläubigers also krass /= Aufwand des Schuldners, dann § 275 II BGB) oder einer Äquivalenzstörung zwischen Leistung und Gegenleistung (dann
§ 313 BGB) (zB MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl 2022, § 275 Rn 88 ff). Das hängt dann erneut davon ab, wie hoch wir eben das Leistungsinteresse des Gläubigers einordnen. Abschließend finde ich allerdings auch, dass all das in der Aufgabe noch nicht hinreichend zur Geltung kam. Deswegen haben wir jetzt die Zahlen zur Sicherheit noch etwas drastischer gefasst. In der letzten Aufgabe haben wir den Maßstab leicht angepasst und gehen in einem Vertiefungshinweis jetzt darauf ein, dass das Gläubigerinteresse keineswegs "statisch" ist. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Niro95
13.4.2024, 21:05:20
Müsste man hier nicht, da A Angestellter von V ist, eine Wissenszurechnung annehmen, weshalb das in die Abwägung der
Unzumutbarkeitwie
Vorsatzeinginge mit entsprechend höherer Grenze, bevor
Unzumutbarkeiteintritt?
Leo Lee
14.4.2024, 10:54:03
Hallo Niro95, vielen Dank für die sehr gute Frage! Beachte insoweit jedoch, dass § 275 I und II unabhängig von einem Vertretenmüssen (i.R.d. auch eine Wissenszurechnung erfolgen kann) greifen. Denn die Unmöglichkeit bzw. die Unverhältnismäßigkeit stellen eine tats. Lage fest (dass der Schuldner nicht mehr leisten kann bzw. nur unter unzumutbaren Verhältnissen leisten kann), die allerdings auch dann noch besteht, wenn der Schuldner diese nicht zu vertreten hatte! Somit spielt die Wissenszurechnung bei den allg. Erwägungen um 275 II erstmal keine Rolle. Beim
SchadensersatzAUFGRUND Unmöglichkeit hingegen (wie etwa
311aII oder 283) können Vertretenmüssen und somit auch Wissenszurechnung sehr wohl eine Rolle spielen! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Ernst § 275 Rn. 86 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Niro95
14.4.2024, 10:56:36
Danke für die Antwort, ich spiele auf 275 II S 2 an; „Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.“ Spielt das da keine Rolle?
as.mzkw
5.10.2024, 10:53:28
Schließe mich der letzten Frage von @[Niro95](239383) an.
Niro95
29.10.2024, 14:12:28
Tja, ich befürchte, das wird wohl nie beantwortet werden.
benjaminmeister
7.12.2024, 12:06:07
Das Vertretenmüssen ist gem. § 275 Abs. S. 2 BGB sehr wohl bei § 275 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen (siehe auch Looschelders, Schuldrecht AT, § 21 Rn. 22). § 275 Abs. 2 BGB erfordert kein Vertretenmüssen, aber muss der Schuldner das Missverhältniss vertreten, spricht das dafür, keinen Ausschluss der
Leistungspflichtanzunehmen! (wieder Looschelders, SchuldR AT § 21 Rn. 22). Nach allgemeinen Regeln muss gem. § 278 S. 1 BGB der Schuldner sich das Verschulden des Mitarbeiters richtigerweise auch im vorliegenden Fall zurechnen lassen.
gottloser Vernunftsjurist
4.2.2025, 22:37:47
@[benjaminmeister](216712) Ich schließe mich dir an, aber ich denke, dass das Vertretenmüssen nur bei der Opfergrenze des Abs. 2 eine Rolle spielt. Hat der Schuldner den Grund zu vertreten, muss er entsprechend mehr zur Wiederbeschaffung in Kauf nehmen.
Tin
9.2.2025, 09:09:27
Müsste es hier nicht noch weitere Angaben dazu geben, dass das Gemälde das Einzige ist ? Oder ist hier aufgrund des Wertes einfach davon auszugehen ? Andernfalls wäre es ja noch möglich, das Bild bei jemand anderem, günstiger als für 30.000 €, zu erwerben und anschließend zu übergeben. Oder eine etwaige Beschränkung auf die
Vorratsschuld?