Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Klassiker im Öffentlichen Recht
Anmeldepflicht bei Eilversammlung
Anmeldepflicht bei Eilversammlung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A erfährt am 01.02.1986, dass deutsche Polizeibeamte am 03.02.1986 nach Südafrika reisen sollen. A ist empört und lädt am 02.02.1986 zur "Anti-Apartheid"-Demo am 03.02.1986 ein. Die Versammlung verläuft reibungslos, war aber nicht angemeldet. A wird zu einer Geldstrafe verurteilt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anmeldepflicht bei Eilversammlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ist spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe der zuständigen Behörde zu melden. Dies ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eilversammlungen fallen nicht in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG. Sie sind folglich unzulässig, unabhängig von der Frage, ob sie die Anmeldepflicht einhalten.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Anmeldepflicht des § 14 Abs. 1 VersG gilt bei Eilversammlungen unter freiem Himmel infolge verfassungskonformer Auslegung nicht.
Nein!
4. Die Anmeldepflicht des § 14 Abs. 1 VersG gilt bei Eilversammlungen unter freiem Himmel aufgrund verfassungskonformer Auslegung nur eingeschränkt, mit der Folge, sodass die Frist verkürzt ist.
Genau, so ist das!
5. Die Verurteilung des A als Veranstalter der "Anti-Apartheid"-Demo zu einer Geldstrafe nach § 26 Nr. 2 VersG war verfassungsgemäß.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
12.4.2022, 15:36:32
Ich verstehe die erste Frage nicht, die Regelung ist ja insoweit schon verfassungsrechtlich zu beanstanden als sie auch Eil und
Spontanversammlungen trifft, oder nicht? Das wird ja in den darauf folgenden Fragen deutlich.
Helena
14.4.2022, 13:33:12
Ich habe das so verstanden, dass sie gerade verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, da sie verfassungskonform ausgelegt werden kann. Bei einer möglichen verfassungskonformen Auslegung ist eine Norm nicht verfassungswidrig beziehungsweise verfassungsrechtlich zu beanstanden.
jomolino
14.4.2022, 13:48:14
@Naja die 48 Stunden Regel ist ja schon zu beanstanden, es wird nur entgegen des Wortlauts anders ausgelegt, darauf wollen ja auch die späteren Fragen hinaus oder nicht? Das widerspricht sich ja, ich müsste es ja nicht Verfassungskonform auslegen (entgegen des Wortlauts) wenn es von vornherein nicht zu bestanden wäre oder übersehe ich was?
Lukas_Mengestu
20.4.2022, 10:06:20
@[Helena](160858) @[nomamo](137090) Hallo ihr beiden, die erste Frage ist in der Tat etwas missverständlich gewesen. Wir haben sie insofern nun etwas relativiert ("grundsätzlich"). Denn im Grundsatz ist ein Anmeldeerfordernis verfassungskonform, insbesondere ist die Länge in den Normalfällen nicht zu beanstanden und gibt der Polizei ausreichend Vorbereitungszeit um mit den Veranstaltern die Versammlung zu planen. Da die starre 48-Stunden Frist aber die Eil-/
Spontanversammlungen nicht hinreichend erfasst, bedarf es hier einer verfassungskonformen Auslegung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team