Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Entstehung von Schuldverhältnissen

Einseitiges Rechtsgeschäft (Auslobung, § 657 BGB)

Einseitiges Rechtsgeschäft (Auslobung, § 657 BGB)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

As Teddyhamster Sir Henry ist ausgebüxt. Damit er ihn endlich wieder in die Arme schließen kann, hängt A in der Nachbarschaft Flugblätter aus. Darin verspricht er dem Finder eine Belohnung von 50€. Nachbar N bringt Sir Henry zurück. Von dem Flugblatt wusste er nichts.

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Einordnung des Falls

Einseitiges Rechtsgeschäft (Auslobung, § 657 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Setzt die Entstehung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses immer einen Vertragsschluss voraus?

Nein!

Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse kommen grundsätzlich durch Vertrag zwischen den Beteiligten (§ 311 Abs. 1 BGB) zustande. Eines (zweiseitigen) Vertrages bedarf es ausnahmsweise aber nicht in Fällen in denen das Gesetz etwas anderes bestimmt. Hier kommt auch durch ein einseitiges Rechtsgeschäft (zB Auslobung, § 657 BGB) ein Schuldverhältnis zustande.
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2. Ist das öffentlich bekannt gemachte Versprechen, dem Finder 50€ auszuhändigen (Auslobung § 657 BGB) eine Willenserklärung?

Genau, so ist das!

Eine Willenserklärung ist eine auf den Eintritt eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete private Willensäußerung. Der Erklärende bringt zum Ausdruck, dass nach seinem Willen eine bestimmte Rechtsfolge (Begründung, Änderung oder Beendigung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses) eintreten bzw. gelten soll. Mit dem öffentlich bekanntgemachten Versprechen einer Belohnung für die Vornahme einer Handlung geht der Auslobende eine schuldrechtliche Verpflichtung ein, die Belohnung demjenigen zu entrichten, der die ausgelobte Handlung vorgenommen hat.

3. Sind auf das Versprechen der Belohnung die Vorschriften über Geschäftsfähigkeit (§§ 104ff. BGB), Willensmängel (§§ 116ff. BGB), Wirksamwerden (§§ 130ff. BGB), Auslegung (§§ 133, 157 BGB), Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) und Einwilligung und Genehmigung (§§ 182ff. BGB) anwendbar?

Ja, in der Tat!

Das BGB enthält in Buch 1 (Allgemeiner Teil, §§ 1-240 BGB) Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte, §§ 104-185 BGB) spezielle Regeln für Willenserklärungen. Da das Versprechen einer Belohnung eine Willenserklärung ist, sind diese Vorschriften direkt anwendbar.

4. Kann Nachbar N Zahlung der € 50 verlangen (§ 657 BGB)?

Ja!

Die Auslobung (§ 657 BGB) ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Sie wird wirksam mit lediglich einer öffentlich bekanntgemachten Willenserklärung (Auslobungserklärung). Dadurch entsteht ein Rechtsgeschäft, durch das der Erklärende verpflichtet wird, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die ausgelobte Handlung (Hamster zu A bringen) vornimmt. Die Vornahme dieser Handlung ist ein Realakt. Ein Realakt ist eine rein faktisch wirkende Rechtshandlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Handelnden hervorruft.Durch die Rückgabe des Hamsters ist zwischen A und N ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis entstanden, kraft dessen A einen Anspruch (§ 194 BGB) auf Auszahlung der € 50 hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Pilea

Pilea

28.8.2022, 09:13:59

Es wäre toll, wenn auch hier die §§ verlinkt wären, damit man die Stellen nachlesen kann.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.9.2022, 15:34:19

Hallo Pilea, ich habe es gerade getestet und es hat funktioniert. Verwendest du die neueste Version der App? Sollten die Verlinkungen trotzdem weiterhin fehlen, schreib bitte eine Mail an den Support, damit wir dem Fehler auf den Grund gehen können. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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