„Osho“-Fall

9. Mai 2023

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration zum "Osho"-Fall (BVerfG 26.6.2002 , 1 BvR 670/91): Mitglieder der Bundesregierung in Form eines Adlers bezeichnen die Osho-Bewegung als gefährliche Jugendsekte.

Im Zuge einer öffentlichen Diskussion um neue religiöse Bewegungen Ende der 1970er-Jahre bezeichneten Mitglieder der Bundesregierung die Osho-Bewegung u.a. als „destruktive“ und „pseudoreligiöse“ Jugendsekte. Der M e.V., ein Meditationsverein der Osho-Bewegung, ist empört.

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Einordnung des Falls

2002 musste das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, ob die Bezeichnung der „Osho“-Bewegung als „destruktive“ und „pseudoreligiöse“ Jugendsekte durch Mitglieder der Bundesregierung gegen die Religionsfreiheit verstoße. Das Bundesverfassungsgericht nahm einen solchen Verstoß an. Die mittelbar-faktische Grundrechtsbeeinträchtigung sei laut Bundesverfassungsgericht am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu messen. Das BVerfG sieht in dem Ziel, Jugendliche durch Informationshandeln vor der Osho-Bewegung zu schützen, zwar einen legitimen Zweck. Allerdings seien die Attribute „destruktiv“ und „pseudoreligiös“ für M diffamierend und damit in Anbetracht der Bedeutung des Grundrechts der Weltanschauungsfreiheit und der Neutralitätspflicht des Staates jedenfalls unangemessen (RdNr. 91ff.).

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist der M e.V., der die Lehren des sog. Osho-Rajneesh zum Sinn der Welt und des menschlichen Lebens pflegt, vom persönlichen Schutzbereich der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) umfasst?

Ja!

M ist als Verein des bürgerlichen Rechts (§ 21 BGB) eine juristische Person des Privatrechts und somit nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsfähig, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. BVerfG: Art. 4 GG gelte auch für inländische juristische Personen, „wenn ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses ist“. M verfolgt hier den Zweck, die Lehren des sog. Osho-Rajneesh zu pflegen, die den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens auf umfassende Weise erklären. Dabei handelt es sich jedenfalls um eine Weltanschauung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG (RdNr. 50).
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2. Schützt die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) in sachlicher Hinsicht auch vor verfälschenden Darstellungen einer weltanschaulichen Gemeinschaft durch den Staat?

Genau, so ist das!

Die Religionsfreiheit umfasst das Recht zur Verbreitung einer Weltanschauung sowie zur Förderung des jeweiligen Bekenntnisses. BVerfG: Bedeutung und Tragweite dieser Gewährleistungen finden darin ihren besonderen Ausdruck, dass der Staat verpflichtet ist, sich in Fragen des weltanschaulichen Bekenntnisses neutral zu verhalten und Zurückhaltung zu wahren. Dies ergebe sich aus Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 S. 1, Art. 33 Abs. 3 und Art. 140 GG (RdNr. 53). Die Religionsfreiheit schützt danach zwar nicht vor kritischer Auseinandersetzung im öffentlichen Diskurs, aber vor verfälschenden sowie diffamierenden und diskriminierenden Darstellungen.

3. Sind die vorliegenden Äußerungen der Mitglieder der Bundesregierung ein Grundrechtseingriff im „klassischen“ Sinn?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach dem „klassischen“ Eingriffsbegriff muss das staatliche Handeln, das zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt, final, unmittelbar und durch Rechtsakt geschehen sowie mit Zwang durchsetzbar sein (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15.A. 2018, Vorb. Art. 1 RdNr. 25). Die Äußerungen der Mitglieder der Bundesregierung erfüllen vorliegend keines dieser Merkmale, da sie lediglich als staatliches Informationshandeln einzustufen sind (RdNr. 68f.). FURZ: final, unmittelbar, durch Rechtsakt, mit Zwang

4. Ist der Grundrechtsschutz der Religionsfreiheit auf Eingriffe im „klassischen“ Sinn beschränkt?

Nein!

BVerfG: Mittelbar-faktische Beeinträchtigungen seien ebenfalls vom Grundrechtsschutz umfasst. Das Grundgesetz habe den Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht an den Begriff des Eingriffs gebunden oder diesen inhaltlich vorgegeben (RdNr. 70).Hier sind die Äußerungen der Mitglieder der Bundesregierung mittelbar-faktische Eingriffe in die Religionsfreiheit. Sie wirken sich für die Osho-Bewegung negativ aus, denn aufgrund der staatlichen Äußerungen könnten Mitglieder austreten oder Interessenten abgeschreckt werden.

5. Kann sich die Bundesregierung im Rahmen der Rechtfertigung auf ihre verfassungsrechtliche Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit berufen?

Genau, so ist das!

Das BVerfG sieht die Informationstätigkeit als Teil der - der Bundesregierung zugewiesenen - Aufgabe, „im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auch auf aktuelle streitige, die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen einzugehen und damit staatsleitend tätig zu werden“ (RdNr. 73). Die Öffentlichkeitsarbeit sei eine Grundrechtsschranke und ergebe sich aus der verfassungsrechtlichen Aufgabe der Bundesregierung zur Staatsleitung (Art. 62ff. GG).

6. Sind die Äußerungen verfassungswidrig, da keine explizite Ermächtigungsgrundlage für die staatliche Warnung existiert?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach dem Vorbehalt des Gesetzes bedürfen Grundrechtseingriffe einer Ermächtigungsgrundlage. BVerfG: Der Vorbehalt des Gesetzes gelte nicht für Grundrechtsbeeinträchtigungen, die mittelbar-faktische Wirkungen staatlicher Informationen sind. Können Aufgaben der Regierung mittels öffentlicher Informationen wahrgenommen werden, liege in der Aufgabenzuweisung grundsätzlich zugleich eine Ermächtigung zum Informationshandeln. Die Voraussetzungen staatlicher Informationstätigkeit ließen sich aufgrund der Vielgestaltigkeit der in Betracht kommenden Lebenssachverhalte nicht sinnvoll regeln (RdNr. 76ff.).

7. Ist staatliches Informationshandeln stets zulässig und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Grenzen?

Nein!

BVerfG: Dass keine besondere Ermächtigung zum Informationshandeln erforderlich ist, bedeutet nicht, dass dieser Tätigkeit keine verfassungsrechtlichen Grenzen gesetzt sind. Erforderlich sei zum einen, dass die Kompetenzordnung des GG (Verbands- und Organkompetenz) gewahrt ist, die handelnden Organe sich also im Rahmen ihrer Zuständigkeit äußern. Zum anderen müsse die Tätigkeit den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügen (RdNr. 83ff.).

8. Verstoßen die Äußerungen der Mitglieder der Bundesregierung über die Osho-Bewegung gegen die grundgesetzliche Kompetenzordnung?

Nein, das ist nicht der Fall!

Auch mittelbar-faktisches Informationshandeln unterliegt verfassungsrechtlichen Grenzen. Die handelnden Organe dürfen sich insoweit nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit äußern. BVerfG: Die Äußerungen seien Teil der staatsleitenden Informationsarbeit der Bundesregierung gewesen. Denn sie stellten einen Beitrag in der Auseinandersetzung mit neuen religiösen und weltanschaulichen Gruppierungen dar, den die Bevölkerung von der Bundesregierung als staatsleitendem Organ erwarte. Die Äußerungen bewegten sich auch im Rahmen der Verbandskompetenz der Bundesregierung. Anlass für die Äußerungen waren Vorgänge in der Osho-Bewegung, die sich nicht auf ein oder mehrere Bundesländer beschränkten sowie Bezüge zum Ausland aufwiesen und damit einen öffentlichen Handlungsbedarf des Bundes auslösten (RdNr. 87ff.).

9. Verstoßen die Bezeichnung der Osho-Bewegung als "destruktiv" und "pseudoreligiös" durch Mitglieder der Bundesregierung nach Ansicht des BVerfG gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?

Ja, in der Tat!

Auch mittelbar-faktische Grundrechtsbeeinträchtigungen sind am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu messen. Das BVerfG sieht in dem Ziel, Jugendliche durch Informationshandeln vor der Osho-Bewegung zu schützen, zwar einen legitimen Zweck. Allerdings seien die Attribute „destruktiv“ und „pseudoreligiös“ für M diffamierend und damit in Anbetracht der Bedeutung des Grundrechts der Weltanschauungsfreiheit und der Neutralitätspflicht des Staates jedenfalls unangemessen (RdNr. 91ff.).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vanessa io

Vanessa io

28.5.2021, 17:08:02

Interessanter Fall und gute Aufbereitung! Gibt dazu ne mega interessante Doku zur Osho Bewegung, kann ich nur empfehlen!

ri

ri

24.7.2021, 01:47:20

Nach dem klassischen

Eingriffsbegriff

muss das staatliche Handeln, das grundrechtlich geschützte Freiheiten beschränkt also *F*inal, *U*nmittelbar, durch *R*echtsakt geschehen und mit *Z*wang durchsetzbar sein? Also mit … FURZ 💨 Warum fühle ich mich plötzlich so erwachsen 🤡

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.12.2021, 14:49:54

Haben wir direkt mit aufgenommen, danke Dir :D

CR7

CR7

28.4.2023, 10:20:09

@[ri](

988

45) das hat mir letztens in einer Probeklausur echt geholfen:D Danke!

QUIG

QuiGonTim

8.4.2022, 09:17:25

Könnte mir vielleicht nochmal jemand die Begriffe Verbandskompetenz und Organkompetenz definieren und voneinander abgrenzen? Ich stehe da gerade ein bisschen auf dem Schlauch. 😅

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.4.2022, 17:49:25

Hallo QuiGonTim, Verbandskompetenz bezeichnet die einem Rechtssubjekt (Verband) zugewiesene Aufgabe (Kompetenz). Gegenbegriff ist die

Organzuständigkeit

/Organkompetenz. Diese gibt an, welchem Organ innerhalb des Verbandes eine Aufgabe zugewiesen ist. Am Beispiel des Informationshandelns ermittelt man über die Verbandskompetenz hier die Zuständigkeit des Bundes (statt der Länder) und im Hinblick auf die

Organzuständigkeit

die Zuständigkeit der Bundesregierung (statt anderer Verfassungsorgane wie zB Bundestag, Bundespräsident oder BVerfG). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

8.4.2022, 09:26:03

Toller Fall! Gerade die Wiederholung zu den Grundrechten gefällt mir sehr gut. :) Leider kommen die eigentlichen Themen, Rechtsstaatsprinzip und Neutralitätspflicht mE etwas zu kurz. Bei mir ist eine Frage offen geblieben: Ergibt sich die Neutralitätspflicht staatlicher Organe/Amtsträger aus den jeweils einschlägigen Grundrechten (insbesondere Freiheitsrecht iVm mit Gleichheitsrechten) oder erwächst sie aus allgemeineren Erwägungen zum Rechtsstaatsprinzip?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.4.2022, 09:56:43

Hallo QuiGonTim, freut mich, dass Dir die Wiederholung zu den Grundrechten gefallen hat. Explizite Neutralitätspflichten nennt das Grundgesetz nicht. Als Ansatzpunkt für die Herleitung lassen sich deshalb zum einen die Gleichheitsrechte heranziehen (Art. 3 Abs. 1 GG, bei Parteien Art. 21 iVm Art. 3 GG), aber auch Freiheitsrechte (vgl. Gusy, Neutralität staatlicher Öffentlichkeitsarbeit, NVwZ 2015, 700). Im Hinblick auf die Neutralitätspflicht des Staates bgzl. religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften, stützt das BVerfG dies sowohl auf Art. 4 Abs. 1 GG, als auch auf Art. 3 Abs. 3 S. 1, 33 Abs. 3 GG (religiöses Bekenntnis) und Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1, Abs. IV, 137 Abs. 1 WRV (keine Staatskirche) ab. Zwar ist Deutschland anders als Frankreich kein laizistischer Staat. Dennoch sei der Staat gehalten, "sich in Fragen des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses neutral zu verhalten und nicht seinerseits den religiösen Frieden in der Gesellschaft zu gefährden". Auf einfachgesetzlicher Ebene ist die Unparteilichkeit teilweise explizit kodifiziert (vgl. § 60 Abs. 1 S. 2 BBG). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

24.8.2022, 22:13:04

Warum ist dieser Fall bei den Staatsstrukturprinzipien eingeordnet? Irgendwie kann ich die Brücke nicht schlagen

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.8.2022, 17:49:21

Hallo Pilea, zu den Staatsstrukturprinzipien gehört unter anderem das Rechtsstaatsprinzip. Aus diesem wiederum folgt, dass staatliches Handeln zulasten des Bürgers grundsätzlich einer entsprechenden

Ermächtigungsgrundlage

bedarf (Vorbehalt des Gesetzes). In der Osho-Entscheidung hat das BVerfG dies im Hinblick auf mittelbar-faktische Eingriffe durch

staatliches Informationshandeln

etwas relativiert. Hier lässt es bereits genügen, dass dem staatlichen Akteur die entsprechende Aufgabe zugewiesen ist - ohne dass es einer zusätzlichen

Ermächtigungsgrundlage

bedarf, auf die das Informationshandeln gestützt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung für das Thema Staatsstrukturprizipien von Relevanz :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

25.8.2022, 18:48:46

Danke, das war hilfreich.

SS

Strand Spaziergang

19.4.2023, 03:54:36

Ich fand den Fall etwas zu lang und den Übergang zu den Fällen davor auch nicht so fließend. Mir hätte hier eine Aufteilung in kleinere Abschnitte besser gefallen. Habt ihr vielleicht vor, den Staatsorganisationsrechtlichen Bereich noch weiter auszubauen, also insgesamt mehr Fälle und Fragen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.4.2023, 13:53:49

Hallo Strand Spaziergang, danke für deine kritische Rückmeldung. Das hilft uns sehr bei der Planung neuer Inhalte für Jurafuchs. Genau wie in anderen Bereichen sind wir auch hier kontinuierlich dabei, mehr Fälle und mehr Themen für euch abzudecken. Insbesondere legen wir dabei natürlich Wert auf aktuelle Entwicklung und Gewichtung nach Examensrelevanz. Solltest du ein bestimmtes Themengebiet oder einen Fragentyp haben, der dir fehlt freuen wir uns immer über entsprechendes Feedback um dies bei unseren Planungen zu berücksichtigen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Jopies

Jopies

5.7.2024, 14:26:19

Osho (und ebenso Glykol) ist einer der seltsamsten Fälle des BVerfG. Problem ist, dass eine EGL für Ministerielle Warnungen dieser Art nicht zu finden ist. Gleichzeitig soll dies möglich sein. Das BVerfG lässt deshalb den modernen

Eingriffsbegriff

ausschließlich hier einfach unter den Tisch fallen um den Eingriff und damit das Erfordernis einer EGL abzulehnen. Die Gegenansicht (BVerwG, Lit) macht das nicht mit und nimmt einen Eingriff an. Bricht sich dann aber ein Bein bei der EGL. Ein Hinweis oder sogar eine Erklärung/Argumentationshilfe für diesen extrem schwierigen Fall wäre äußerst wertvoll.

L.G

L.Goldstyn

21.8.2024, 18:24:42

Hallo Jopies, die Warnfälle sind tatsächlich ziemlich unangenehm, wenn sie einem in der Klausur begegnen. Bist Du Dir sicher, dass die Fälle Osho und Glykol vom BVerfG gleich behandelt wurden/werden? Ich hatte abgespeichert, dass die Sonderrechtsprechung des BVerfG, die zum Verneinung des Eingriffs führt, nur für Art. 12 Abs. 1 GG entwickelt wurde und nur dort gilt. Bei allen anderen Grundrechten (z.B. Art. 4 Abs. 1 GG) wäre demnach der Eingriff nach dem modernen

Eingriffsbegriff

ohne größere Ausführungen zu bejahen, und das Problem nur im Rahmen der EGL/Schranke zu behandeln.

Jopies

Jopies

2.9.2024, 08:39:00

Aus der Osho Entscheidung des BVerfG: „Die Verwendung der Attribute "destruktiv" und "pseudoreligiös" und die Erhebung des Vorwurfs der Mitgliedermanipulation beeinträchtigen danach das durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierte Recht der Beschwerdeführer auf eine in religiös-weltanschaulicher Hinsicht neutral und zurückhaltend erfolgende Behandlung. Die Merkmale eines Grundrechtseingriffs im herkömmlichen Sinne werden damit allerdings nicht erfüllt. Danach wird unter einem Grundrechtseingriff im Allgemeinen ein rechtsförmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt. Keines dieser Merkmale liegt bei den Äußerungen vor, die hier zu beurteilen sind.“


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