+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach langjähriger Beziehung haben sich M und F verlobt. Für den Fall, dass M einen „Rückzieher“ macht, hat er der F seinen Mercedes versprochen. Kurze Zeit später verliebt sich M in L und sagt die Hochzeit mit F ab. Das Hochzeitskleid hatte sich F bereits gekauft.

Einordnung des Falls

Wirkung des Verlöbnisses 1 (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann F von M die Herausgabe des Mercedes verlangen?

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Nein, das ist nicht der Fall!

Das Versprechen einer Konventionalstrafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig (§ 1297 Abs. 2 BGB). Das Versprechen, dass F der M den Mercedes schenkt, falls er einen „Rückzieher“ macht, ist somit nichtig. F kann daher nicht von M die Herausgabe verlangen.

2. Kann F von M Ersatz der Kosten für das Hochzeitskleid verlangen?

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Ja, in der Tat!

Sofern ein Verlobter ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurücktritt, ist er dem Partner, dessen Eltern und Dritten, die anstelle der Eltern gehandelt haben, zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet (§ 1298 BGB). F hatte auf das Verlöbnis vertraut und sich nur deshalb das Hochzeitskleid gekauft. Sie kann daher den Ersatz der Kosten für das Hochzeitskleid von M verlangen. Die gleiche Pflicht trifft auch den Verlobten, der durch eigenes Verschulden, einen wichtigen Grund für den Rücktritt des Partners veranlasst.

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Nico

Nico

21.2.2022, 23:27:24

Wäre das Versprechen des F ansonsten auch formnichtig nach §§ 518 I 1, 125 I 1 BGB?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.2.2022, 10:26:19

Hallo NiC.-, wenn man in der Vereinbarung eine (aufschiebend bedingte) Schenkung sieht, so wäre diese in der Tat bis zur Bewirkung formnichtig nach §§ 518 Abs. 1 S. 1, 125 Abs. 1 S. 1 BGB. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

der unerkannt geisteskranke E

der unerkannt geisteskranke E

27.10.2023, 16:07:10

Wäre darin eine solche Schenkung zu sehen, dann wäre dieser Formmangel aber gem. 518 II heilbar. Damit könnte nicht über das Bereicherungsrecht rückabgewickelt werden, was bei Anwendung von nur 1297 II jedoch der Fall wäre. Ist dann eine Schenkung wegen der speziellen Regel des 1297 II, der eben gerade die Nichtigkeit eines solchen Geschäfts erreichen möchte, abzulehnen?


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