Wirkung des Verlöbnisses 1 (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach langjähriger Beziehung haben sich M und F verlobt. Für den Fall, dass M einen „Rückzieher“ macht, hat er der F seinen Mercedes versprochen. Kurze Zeit später verliebt sich M in L und sagt die Hochzeit mit F ab. Das Hochzeitskleid hatte sich F bereits gekauft.
Einordnung des Falls
Wirkung des Verlöbnisses 1 (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann F von M die Herausgabe des Mercedes verlangen?
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Kann F von M Ersatz der Kosten für das Hochzeitskleid verlangen?
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Ja, in der Tat!
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Nico
21.2.2022, 23:27:24
Wäre das Versprechen des F ansonsten auch formnichtig nach §§ 518 I 1, 125 I 1 BGB?

Lukas_Mengestu
22.2.2022, 10:26:19
Hallo NiC.-, wenn man in der Vereinbarung eine (aufschiebend bedingte) Schenkung sieht, so wäre diese in der Tat bis zur Bewirkung formnichtig nach §§ 518 Abs. 1 S. 1, 125 Abs. 1 S. 1 BGB. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

der unerkannt geisteskranke E
27.10.2023, 16:07:10
Wäre darin eine solche Schenkung zu sehen, dann wäre dieser Formmangel aber gem. 518 II heilbar. Damit könnte nicht über das Bereicherungsrecht rückabgewickelt werden, was bei Anwendung von nur 1297 II jedoch der Fall wäre. Ist dann eine Schenkung wegen der speziellen Regel des 1297 II, der eben gerade die Nichtigkeit eines solchen Geschäfts erreichen möchte, abzulehnen?