Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 6
Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 6
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bietet O die Möglichkeit an, aus der DDR zu fliehen. Dafür verlangt er jedoch einen “Maklerlohn” in Höhe von € 3.000. Ansonsten würde er O halt nicht helfen.
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Einordnung des Falls
Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 6
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1. Die Tat stellt sich nach der Rechtsprechung als verwerflich dar (§ 253 Abs. 2 StGB).
Nein!
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