Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 6

22. November 2024

4,7(971 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bietet O die Möglichkeit an, aus der DDR zu fliehen. Dafür verlangt er jedoch einen “Maklerlohn” in Höhe von € 3.000. Ansonsten würde er O halt nicht helfen.

Diesen Fall lösen 62,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 6

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Tat stellt sich nach der Rechtsprechung als verwerflich dar (§ 253 Abs. 2 StGB).

Nein!

Verwerflichkeit liegt vor, wenn das Verhältnis von Nötigungsmittel und Zweck der Tat zu einem erhöhten Grad sittlich missbilligenswert erscheint, sodass die Verbindung als strafwürdiges Unrecht zu bewerten ist. Der BGH hat die Verwerflichkeit abgelehnt. Zwar besteht kein innerer Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und dem Ziel der Zahlung. Allerdings räume T nur eine weitere Handlungsmöglichkeit ein, die O nutzen konnte oder auch nicht. Die bloße Erweiterung des Handlungsspielraumes begründe jedoch keine Strafbarkeit. Der BGH hatte im objektiven Tatbestand zunächst die Drohung mit einem empfindlichen Übel bejaht, welches darin liegen sollte, dass O anderenfalls in der DDR verbleiben würde.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen