+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bietet O die Möglichkeit an, aus der DDR zu fliehen. Dafür verlangt er jedoch einen “Maklerlohn” in Höhe von € 3.000. Ansonsten würde er O halt nicht helfen.

Einordnung des Falls

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 6

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Tat stellt sich nach der Rechtsprechung als verwerflich dar (§ 253 Abs. 2 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein!

Verwerflichkeit liegt vor, wenn das Verhältnis von Nötigungsmittel und Zweck der Tat zu einem erhöhten Grad sittlich missbilligenswert erscheint, sodass die Verbindung als strafwürdiges Unrecht zu bewerten ist. Der BGH hat die Verwerflichkeit abgelehnt. Zwar besteht kein innerer Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und dem Ziel der Zahlung. Allerdings räume T nur eine weitere Handlungsmöglichkeit ein, die O nutzen konnte oder auch nicht. Die bloße Erweiterung des Handlungsspielraumes begründe jedoch keine Strafbarkeit. Der BGH hatte im objektiven Tatbestand zunächst die Drohung mit einem empfindlichen Übel bejaht, welches darin liegen sollte, dass O anderenfalls in der DDR verbleiben würde.

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