Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 8

18. Januar 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O will für sich ein Wohnhaus bauen. T verlangt von O € 3.000, da er anderenfalls den Bau durch diverse Klagen massiv verlängern würde. O hat bereits einen festen Termin im Blick und ist auf diesen angewiesen, weshalb er zahlt.

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Einordnung des Falls

Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB - 8

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Tat stellt sich als rechtswidrig dar.

Ja, in der Tat!

Verwerflichkeit liegt vor, wenn das Verhältnis von Nötigungsmittel und Zweck der Tat zu einem erhöhten Grad sittlich missbilligenswert erscheint, sodass die Verbindung als strafwürdiges Unrecht zu bewerten ist. Das Ziel der Klage, die Verhinderung des Baus, stimmt nicht mit der konkreten Forderung, die Zahlung eines Betrages, überein. T könnte daher tatsächlich rechtsmissbräuchlich den Bau weiter verzögern und negativen Einfluss auf die Wohnungssituation von O haben. Auch rechtsstaatlich ist eine Klage nicht dazu vorgesehen, ein sachfremdes Ziel zu verfolgen und damit Druck aufzubauen. Die Tat stellt sich daher als sittlich missbilligenswertes, strafwürdiges Unrecht dar. In der Praxis wird dies zB bei Anfechtungsklagen gegen die Eintragung in das Handelsregister relevant.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

NF

NF

17.12.2024, 14:16:24

Passt die Frage nicht zur Antwort? Unabhängig von der Rechtswidrigkeit - Liegt auch die Verwerflichkeit vor?


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