Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
§ 107 BGB, nur wirtschaftlicher Vorteil und konkludente Einwilligung
§ 107 BGB, nur wirtschaftlicher Vorteil und konkludente Einwilligung
12. Februar 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (9.872 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 12-jährige K will ihr Fahrrad für €50 verkaufen, womit ihre Eltern einverstanden sind. Das erzählen Ks Eltern auch Nachbar N, der ein Rad für seine Tochter sucht. Am nächsten Tag trifft N die K im Treppenhaus. Da er das Rad braucht, bietet er K €200. Das Rad ist nur €50 wert.
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Einordnung des Falls
§ 107 BGB, nur wirtschaftlicher Vorteil und konkludente Einwilligung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wäre ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) mit N für K lediglich rechtlich vorteilhaft?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Benötigt K die Einwilligung ihrer Eltern, um mit N einen wirksamen Kaufvertrag schließen zu können?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Simon
5.9.2021, 23:58:06
Ich würde in der Mitteilung der Eltern gegenüber N nicht zwingend eine Einwilligung in den Abschluss des konkreten Kaufvertrages sehen. (
Konkludent) eingewilligt haben sie ja lediglich in den Abschluss eines Kaufvertrages über das Fahrrad in Höhe von 50€. Darin muss man nicht unbedingt auch die Zustimmung zu einem Vertrag über 200€ sehen.

Simon
5.9.2021, 23:59:06
Andersherum wird es deutlicher: Wenn die Eltern N erzählen, ihr Kind wolle das Rad für 200€ verkaufen, willigen sie damit nicht in einen Verkauf für 50€ ein. Natürlich liegt es nahe, dass sie mit einem wirtschaftlich besseren Geschäft erst recht einverstanden sind. Dies ist jedoch bloß ihr mutmaßlicher Wille und nicht ihre konkret vorliegende Einwilligung. Freilich werden sie das Geschäft höchstwahrscheinlich genehmigen. (Gebe aber zu, dass meine Argumentation vielleicht etwas weit hergeholt ist:)
Tekkie
17.9.2021, 15:39:26
Sehe das genauso. Etwas schwammig formuliert. Die
Aussageder Eltern klingt im ersten Moment eher wie eine Absichtserklärung das Rad (irgendwann) zu verkaufen.

Lukas_Mengestu
1.10.2021, 10:20:21
Hallo ihr beiden, wir haben die Zustimmung nun noch etwas deutlicher im Sachverhalt angelegt. Danke euch für den Hinweis :-). @Simon: sehr interessanter Gedanke bzgl. der Frage, was von der Einwilligung umfasst ist. Ich würde im vorliegenden Fall allerdings durchaus die Einwilligung dahingehend auslegen, dass sich die Eltern damit automatisch auch mit einem "besseren" Verkauf einverstanden erklären. Denn der Nachteil der K besteht ja letztlich in der Verpflichtung ihr Fahrrad zu
übereignen. Dieser wird aber sowohl durch die Zahlung von 50€ als auch von 200€ vollständig kompensiert. Anders in dem von dir gebildeten Beispiel, in dem das Fahrrad objektiv 200€ wert wäre. In diesem Fall wäre ein Verkauf für 50€ gänzlich ungenügend und insofern nicht von der Einwilligung umfasst. Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team

ShakespeareLebt
25.11.2024, 12:44:32
Liebes JF Team, ich verstehe nicht ganz, wieso es sich bei einem besseren Geschäft - auch wenn der Vorteil ein wirtschaftlicher ist - nicht um ein
lediglich rechtlich vorteilhaftes RG handelt?
Lorenz
25.11.2024, 14:51:43
Die wirtschaftliche Seite ist komplett auszublenden. Es geht nur um die juristische. In dem Moment, in dem man mehr Verpflichtungen hat, als vorher, ist es nicht mehr
rechtlich vorteilhaft. Und ein KV bedeutet eben für bei Teile Verpflichtungen.