Verhindern eines Suizids
1. Mai 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (3.111 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O möchte sein Leben beenden, indem er sich mit einem Messer die Pulsadern aufschneidet. Als er gerade ansetzt, stürzt sich sein deutlich stärkerer Freund T auf ihn und fixiert ihn solange, bis Hilfe eintrifft.
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Einordnung des Falls
Verhindern eines Suizids
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den O fixiert, übt er Gewalt an diesem aus (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Nötigungshandlung des T ist als verwerflich einzustufen (§ 240 Abs. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
as.mzkw
20.11.2024, 14:55:42
Wieso wird wie im anderen Fall, im dem eine
suizidale Person von einer Brücke springen möchte, hier nicht auch auf
§ 34 StGBabgestellt?

Juraganter
15.12.2024, 16:50:22
Weil hier die Tatbestandsmäßigkeit nicht erfüllt ist. Außer man bejaht die
Verwerflichkeit. Da fiele es mir ehrlich gesagt schwer, mitzugehen, auch wenn die Hilfe so gesehen natürlich dem Willen des O widerspräche. Aber jemanden, der versucht, einen anderen Menschen lebendig zu halten, eine
verwerfliche Gesinnung vorzuwerfen, ist (für mich) schwer nachvollziehbar. Und ohne vollendeten Tatbestand braucht man auch keine Rechtfertigungsgründe zu prüfen.
as.mzkw
15.12.2024, 18:16:40
@[Juraganter](224241) Die Prüfung der
Verwerflichkeit ist Teil der
Rechtswidrigkeitund nicht Teil der Tatbestandsmäßigkeit. Und gerade darum geht es mir ja: Eine gerechtfertigte Tat (bspw nach
§ 34 StGB) ist nicht
verwerflich.

Juraganter
15.12.2024, 18:58:28
Ah stimmt, du hast Recht. So ergibt das tatsächlich keinen Sinn, da auch nach dem Schema hier allgemeine Rechtfertigungsgründe zuerst geprüft werden. Mein Fehler.
as.mzkw
15.12.2024, 19:35:33
All good, dafür ist das Forum ja da ☺️