Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Widerklage

Widerklage: Beispielsfall mit gemeinsamen Sachverhalt

Widerklage: Beispielsfall mit gemeinsamen Sachverhalt

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B waren am 10.12. in eine Schlägerei (Kneipe K in Stadt B) verwickelt. A verklagt B auf Schadensersatz (€600 Zahnarztkosten). Er sagt: „B hat mir einen Zahn ausgeschlagen.“ B sagt: „Das war C.“ und will widerklagend Ersatz für seine zerbrochene Brille (€300). A sagt: „Das war ich nicht.“

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Einordnung des Falls

Widerklage: Beispielsfall mit gemeinsamen Sachverhalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Tatbestand wird hier mit einem Einleitungssatz eingeleitet, der nur das Ziel der Klage wiedergibt.

Nein, das ist nicht der Fall!

In einem Einleitungssatz sollte dargelegt werden, was Kläger und Beklagter mit Klage und Widerklage begehren. Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Schlägerei, der Beklagte begehrt widerklagend Schadensersatz aus derselben Schlägerei.
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2. Folgendes ist unstreitig: Verwicklung von A und B in eine Schlägerei, Zeit (10.12.), Ort (Kneipe K in Stadt B), A wurde ein Zahn ausgeschlagen, Zahnarztkosten: €600, Bs Brille wurde zerbrochen, Wert der Brille: €300.

Ja, in der Tat!

Sofern Klage und Widerklage wie hier auf demselben Lebenssachverhalt beruhen, wird der unstreitige Vortrag von beiden zusammen abgehandelt.A und B waren am 10.12. in eine Schlägerei in der Kneipe K in Stadt B verwickelt. A wurde hierbei ein Zahn ausgeschlagen. Die Zahnarztkosten hierfür betrugen €600. Auch Bs Brille im Wert von €300 wurde zerbrochen.

3. Zum streitigen Klägervortrag gehört, dass A behauptet, ihm sei bei der Schlägerei ein Zahn ausgeschlagen worden.

Nein!

Sofern Klage und Widerklage wie hier auf demselben Lebenssachverhalt beruhen, wird der streitige Klägervortrag von beiden zusammen abgehandelt. Bezüglich der Klage ist der vom Beklagten bestrittene Klägervortrag aufzuführen. B bestreitet nicht, dass A bei der Schlägerei ein Zahn ausgeschlagen wurde. Er bestreitet nur, dass er derjenige war, der A den Zahn ausgeschlagen hat. In Bezug auf die Widerklage wird wie beim streitigen Beklagtenvortrag zur Klage nur qualifiziertes Bestreiten erwähnt. Das einfache Bestreiten des A, die Brille des B nicht zerbrochen zu haben, ist daher nicht anzuführen. A behauptet, B habe ihm bei der Schlägerei einen Zahn ausgeschlagen.

4. Bei den Anträgen sind nur die zwei Klageanträge hintereinander aufzuführen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Sofern Klage und Widerklage wie hier auf demselben Lebenssachverhalt beruhen, sind die Anträge von Klage und Widerklage gemeinsam, hintereinander in den Tatbestand aufzunehmen.Insgesamt sind daher vier Anträge in folgender Reihenfolge aufzuführen: (1) Klageantrag, (2) Klageabweisungsantrag, (3) Widerklageantrag, (4) Widerklageabweisungsantrag. “Der Kläger beantragt, …“ „Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.“ „Widerklagend beantragt der Beklagte,…“ „Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.“

5. Zum streitigen Beklagtenvortrag gehört, dass B behauptet, nicht er, sondern C habe dem A den Zahn ausgeschlagen sowie die Aussage, A habe seine Brille zerbrochen.

Ja, in der Tat!

In den streitigen Beklagtenvortrag gehören bei der Widerklage neben den qualifiziert bestrittenen Tatsachen auch der streitige Vortrag bezüglich der Widerklage.B bestreitet nicht nur, dass er dem A den Zahn ausgeschlagen habe. Vielmehr gibt er an, dies sei C gewesen. Es handelt sich insoweit um qualifiziertes Bestreiten, welches gesondert im streitigen Beklagtenvortrag aufzuführen ist. Der Vortrag des B, dass A seine Brille zerbrochen habe, wird von A bestritten. Da B hierfür darlegungs- und beweisbelastet ist, gehört es ebenfalls zum streitigen Beklagtenvortrag.
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