Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Widerklage

sachliche Zuständigkeit, Landgericht, da zumindest Widerklage höher

sachliche Zuständigkeit, Landgericht, da zumindest Widerklage höher

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K erhebt beim örtlich zuständigen Amtsgericht Klage gegen B auf Zahlung von €400. Als B eine Widerklage auf Zahlung von €7.000 erhebt, ergeht ein richterlicher Hinweis nach § 504 ZPO und B beantragt eine Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Landgericht.

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Einordnung des Falls

sachliche Zuständigkeit, Landgericht, da zumindest Widerklage höher

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Klage waren zunächst die Landgerichte sachlich zuständig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sind für Klagen, deren Zuständigkeitsstreitwert €5.000 nicht übersteigt, die Amtsgerichte sachlich zuständig. Der Streitwert der Klage beträgt €400, sodass für sie zunächst die Amtsgerichte sachlich zuständig waren.
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2. Durch Erhebung der Widerklage wurde die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für Klage und Widerklage begründet.

Ja, in der Tat!

Nach §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sind für Klagen, deren Zuständigkeitsstreitwert €5.000 nicht übersteigt, die Amtsgerichte sachlich zuständig. Etwas anderes kann sich durch eine Widerklage ergeben. Nach § 5 HS 2 ZPO werden Klage und Widerklage zur Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts zwar nicht addiert, jedoch gilt für beide der höhere Streitwert. Liegt der Streitwert der Widerklage somit über €5.000 wird dadurch die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für Klage und Widerklage begründet. Durch die Widerklage in Höhe von €7.000 wurde die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für Klage und Widerklage begründet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURAFU

jurafuchsles

2.11.2023, 10:00:36

warum ergeht hier kein Beschluss nach § 506 ZPO?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

2.11.2023, 17:48:52

Hallo jurafuchsles, ist nicht ausgeschlossen. Der Sachverhalt endet einfach mit dem Verweisungsantrag nach dem gerichtlichen Hinweis. Es ist offen wie es danach weitergeht. Tatsächlich müsste aber per Beschluss nach § 506 ZPO verwiesen werden. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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