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Duldungspflicht bei ortsüblicher Einwirkung und zumutbarer Abwehrmöglichkeit (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?
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Duldungspflicht bei ortsüblicher Einwirkung ohne Beseitigungsmöglichkeit (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?
Baumenthusiastin B hat in ihrem Garten eine große Birke stehen. Nachbarin N ist davon verärgert. Sie hat starken Heuschnupfen. Von dem Baum geht ein außergewöhnlich starker Pollenflug aus, was sich mal wieder im „Mastjahr“ 2022 bemerkbar gemacht hat.
Abwehranspruch des Mieters bei Zigarettenqualm auf dem Balkon
Rosi (R) liebt ihre kubanischen Zigarren. Sie raucht diese am liebsten bei Sonnenschein auf dem Balkon ihrer Mietwohnung. Fitnesstrainer Mike (M) wohnt über R zur Miete. Er möchte, dass R ihn mit dem Zigarrenqualm nicht länger belästigt.