Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2015
Abwehranspruch des Mieters bei Zigarettenqualm auf dem Balkon
Abwehranspruch des Mieters bei Zigarettenqualm auf dem Balkon
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Rosi (R) liebt ihre kubanischen Zigarren. Sie raucht diese am liebsten bei Sonnenschein auf dem Balkon ihrer Mietwohnung. Fitnesstrainer Mike (M) wohnt über R zur Miete. Er möchte, dass R ihn mit dem Zigarrenqualm nicht länger belästigt.
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Einordnung des Falls
Abwehranspruch des Mieters bei Zigarettenqualm auf dem Balkon
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Steht M ein Unterlassungsanspruch gegen R aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. M könnte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB zustehen.
Genau, so ist das!
3. Eine Besitzstörung durch das Rauchen auf dem Balkon scheidet aus, wenn das Rauchen ausweislich Rs Mietvertrag zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört (§ 858 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Sofern das Rauchen auf dem Balkon nicht aufgrund einer in Bezug genommenen Hausordnung geduldet werden muss, liegt eine Besitzstörung vor (§ 858 Abs. 1 BGB).
Ja!
5. Der Abwehranspruch ist ausgeschlossen, sofern M nach § 906 BGB analog zur Duldung verpflichtet ist.
Genau, so ist das!
6. Rauchen im Freien stellt stets bloß eine unwesentliche Beeinträchtigung dar.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Kann M der R damit jegliches Rauchen auf dem Balkon verbieten?
Nein!
8. M könnte auch ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zustehen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
17.9.2023, 13:13:40
Aber § 1004 wäre nicht analog heranzuziehen, wenn es um die Beeinträchtigung des Besitzes als verletztes Rechtsgut geht wegen des spezielleren § 862, oder?
antoniasophie
4.1.2024, 12:32:55
Frage ich mich auch!
Dogu
5.4.2024, 10:52:10
In der Lösung wurde nur die Gesundheit als absolut geschütztes Rechtsgut angesprochen.
Kind als Schaden
11.5.2024, 09:52:18
Ich habe mich das auch gefragt. Zu Beginn wird 1004 ja abgelehnt, da R keine Eigentümerin ist, okay soweit so gut, aber dann könnte man ja getrost
1004 analoganwenden. Vermutlich wird es deshalb nicht gemacht, weil die Lösung davon ausgeht, dass die Ansprüche aus Besitzstörung den Besitzer genauso gut schützen.
LS2024
8.6.2024, 12:35:32
Dem beigefügten Abschnitt aus dem Erman entnehme ich, dass §
862 BGBeine lex specialis für den Besitz darstellt (vgl. Ebbing in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, §
1004 BGB). So würde ich auch Bayer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl, §
1004 BGBRn. 3 verstehen (Der sich zwar auf den §
1004 BGBbezieht, dann aber wohl zumindest auf den quasinegatorischen Anspruch verwiesen hätte, wenn dieser in Betracht käme).
Steinfan
9.5.2024, 11:10:16
In der Vertiefung zu Beginn steht, dass der Ausgleichsanspruch aus § 906 II 2 BGB nach dem BGH nicht analog auf Mieter anzuwenden ist. Aber bezieht sich diese Rechtsprechung nicht nur auf Binnensachverhalte, also Störungen zwischen zwei Mietern desselben Grundstücks? Vgl. hierzu BeckOGK/Klimke, 1.8.2023, BGB § 906 Rn. 382. Dagegen findet § 906 II 2 BGB auf den berechtigten Besitzer bei GRENZÜBERSCHREITENDEM Sachverhalt analoge Anwendung. „Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog Abs. 2 S. 2 kann ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Norm nicht nur dem Eigentümer, sondern auch einem berechtigten Besitzer zustehen.“ (BeckOGK/Klimke, 1.8.2023, BGB § 906 Rn. 397) Die Vertiefung sollte daher mE angepasst werden, da § 906 II 2 BGB analog eben doch auf Mieter angewandt wird, nur muss es sich eben um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handeln. LG
Taunus84
18.8.2024, 16:15:27
Ich bin auch etwas verwirrt - zunächst heißt es, § 1004 wird nicht angewandt, da er nur dem Eigentümer zusteht. Mein Gedanke: dann wende ich ihn eben analog an. Stattdessen wird dann auf § 861 verwiesen, um danach aber dann doch bei einer analogen Anwendung des § 1004 Abs. 2 zu landen. Außerdem ist mir nicht klar, ob Rauchen im Freien nun grundsätzlich als unschädlich angesehen wird oder nicht. Wäre toll, wenn das alles nochmal jemand "aufdröseln" könnte :).