
Zivilrecht > Sachenrecht
Verjährung mit erstmaligem Herüberwachsen
As Fichte ragt seit 2016 in das Grundstück der B. Dadurch ist die Nutzung von Bs Garten beeinträchtigt. 2022 setzt B der A eine Frist, die herum überragenden Äste zu entfernen, die A verstreichen lässt. A beruft sich darauf, dass Bs Abwehranspruch verjährt sei.

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Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei rechtlicher Unmöglichkeit I (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)
G gehört ein Grundstück im Frankfurter Bahnhofsviertel. Der Zugang zu diesem wird regelmäßig durch die Drogenszene, welche sich vor dem benachbarten Drogenhilfezentrum der D sammelt, versperrt. Dadurch kann G ihr Grundstück nicht mehr betreten. Außerdem liegen überall benutzte Spritzen.

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Rüttelgerät – nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aufgrund faktischen Duldungszwangs
A will unter ihrem Supermarkt eine Tiefgarage bauen. Im Rahmen der Bauarbeiten wird ein Rüttelgerät genutzt. Dieses erzeugt Bodenerschütterungen, die unmittelbar das Haus der Nachbarin N beschädigen. Dies hätte einfach und günstig verhindert werden können.

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Abwandlung: fehlende Beeinträchtigung
Neben As Grundstück wird ein Haus gebaut, das ihm fortan bis in den späten Nachmittag die Sonne im Garten verwehrt. A ist zudem der Meinung, das neue Haus sei hässlich und verunstalte die Gegend. Zu allem Überfluss parkt der neue Nachbar N auch noch die Einfahrt des A zu.