Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Zurechnungszusammenhang bei Gefahr nach Fahrtbeendigung
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Zurechnungszusammenhang bei Gefahr nach Fahrtbeendigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Während einer Autobahnfahrt gerät die mit 1,5‰ alkoholisierte T alkoholbedingt gegen die Leitplanke. Gerade als T auf dem Mittelstreifen zum Stehen kommt, erreicht O die Unfallstelle. In letzter Sekunde kann er ausweichen und so einen Auffahrunfall um wenige Zentimeter vermeiden.
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Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Zurechnungszusammenhang bei Gefahr nach Fahrtbeendigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat ein Fahrzeug im Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es bestand eine „konkrete Gefahr“ für die Schutzgüter des O (§ 315c Abs. 1 StGB).
Ja!
3. Auch der „tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang“ ist gewahrt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hannah
8.1.2024, 14:06:57
Ich verstehe nicht ganz, weshalb hier der Gefahrzusammenhang bejaht wird. Ist die konkrete Gefahr nicht bloß mittelbare Folge der
Tathandlung(Betrunkenheitsfahrt), weil es zuvor zu einem Unfall kam? Fischer §
315cRn. 16 verstehe ich so: "Die konkrete Gefahr muss Folge der
Tathandlungsein ... nicht erst eines verursachten Unfalls"
Domenic
1.3.2024, 10:47:12
Dein Zitat verstehe ich eher so: 1) Im vorliegenden Fall dreht sich das Auto auf die Straße -> O kommt vorbei und kann gerade so ausweichen -> zusammenhang (+) 2) Anders: Auto dreht sich auf Straße -> O fährt drauf -> es kommt zum "unfall" -> A fährt auf O drauf -> Zusammenhang hinsichtlich A (-)
Mi. S.
11.7.2024, 09:06:38
Ich habe auch Probleme vorliegend den Gefahrzusammenhang zu verstehen
Sebastian Schmitt
15.9.2024, 12:45:02
Hallo @Hannah, Deine Frage nach dem Gefahrverwirklichungs- bzw Zurechnungszuammenhang ist völlig nachvollziehbar. Die von Dir zitierte Stelle im Fischer ist in dieser Hinsicht teils missverständlich, teils bezieht er sich genau auf die Abgrenzung, auf die auch unser Fall abzielt: Die zwischen Gefahren, die noch aus dem Fehlverhalten selbst herrühren, und denjenigen Gefahren, die daraus resultieren, aber letztlich verschieden sind. Maßgeblich ist, ob der Unfall noch in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Trunkenheitsfahrt steht. Das ist natürlich ein "weiches" Kriterium, über das man durchaus diskutieren kann. In unserem Fall hat das OLG Celle entschieden (vor immerhin schon mehr als 50 Jahren), dass sich O zum Zeitpunkt des Schlingerns gegen die Leitplanke bereits "im Gefahrenbereich" aufhielt und deswegen dem Fehlverhalten der T ausgesetzt war. Demzufolge handele es sich nicht um einen "anderen" Unfall, eine "andere" Gefahr, sondern noch um eben jene Gefahr, die T durch ihr alkoholbedingtes Fahren gegen die Leitplanke und den anschließenden Kontrollverlust gerade verursacht hat (OLG Celle NJW 1970, 1091, 1092). Die Umstände des konkreten Falls spielen dabei natürlich eine große Rolle. Mit entsprechender Argumentation hätte man den Fall des OLG Celle, jedenfalls in einer Prüfungssituation, sicherlich auch anders entscheiden können. Bei einer so alten Entscheidung darf man ohnehin auch vorsichtig die Frage stellen, ob sie heute genau so noch einmal ergehen würde. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team