§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Zurechnungszusammenhang bei Gefahr nach Fahrtbeendigung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Während einer Autobahnfahrt gerät die mit 1,5‰ alkoholisierte T alkoholbedingt gegen die Leitplanke. Gerade als T auf dem Mittelstreifen zum Stehen kommt, erreicht O die Unfallstelle. In letzter Sekunde kann er ausweichen und so einen Auffahrunfall um wenige Zentimeter vermeiden.
Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Zurechnungszusammenhang bei Gefahr nach Fahrtbeendigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat ein Fahrzeug im Straßenverkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
2. Es bestand eine „konkrete Gefahr“ für die Schutzgüter des O (§ 315c Abs. 1 StGB).
Ja!
3. Auch der „tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang“ ist gewahrt.
Genau, so ist das!
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Hannah
8.1.2024, 14:06:57
Ich verstehe nicht ganz, weshalb hier der Gefahrzusammenhang bejaht wird. Ist die konkrete Gefahr nicht bloß mittelbare Folge der Tathandlung (Betrunkenheitsfahrt), weil es zuvor zu einem Unfall kam? Fischer § 315c Rn. 16 verstehe ich so: "Die konkrete Gefahr muss Folge der Tathandlung sein ... nicht erst eines verursachten Unfalls"
Domenic
1.3.2024, 10:47:12
Dein Zitat verstehe ich eher so: 1) Im vorliegenden Fall dreht sich das Auto auf die Straße -> O kommt vorbei und kann gerade so ausweichen -> zusammenhang (+) 2) Anders: Auto dreht sich auf Straße -> O fährt drauf -> es kommt zum "unfall" -> A fährt auf O drauf -> Zusammenhang hinsichtlich A (-)
Mi. S.
11.7.2024, 09:06:38
Ich habe auch Probleme vorliegend den Gefahrzusammenhang zu verstehen