§ 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wohl wissend, dass sie alkoholbedingt fahruntüchtig ist, fährt T mit ihrem Pkw durch die Stadt. In einer Kurve kommt sie alkoholbedingt von der Fahrbahn ab und erfasst O, der sich dabei ein Bein bricht.
Einordnung des Falls
§ 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.
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Ja, in der Tat!
2. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.
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Nein!
3. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht.
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Genau, so ist das!
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Dogu
6.11.2023, 22:11:57
Fehlt da nicht die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit?

Lukas_Mengestu
8.11.2023, 18:47:15
Hallo Dogu, vielen Dank für die gute Frage! Dogmatisch ist die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und subjektive Vorhersehbarkeit für die Erfüllung des Tatbestandes (I) ohne Relevanz und wird erst bei normalen Fahrlässigkeitsdelikten erst im Rahmen der Schuld (III) thematisiert. Da hier in den seltensten Fällen Probleme bestehen, wird in der Ausbildungsliteratur bei der hier besprochenen Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination teilweise durchaus empfohlen, bei Ablehnung des Vorsatzes im subjektiven Tatbestand pragmatisch mit der Prüfung er Fahrlässigkeit fortzufahren "ohne etwa für die subjektive Fahrlässigkeit die Schuldstufe [zu] bemühen" (Rengier, Strafrecht BT 2, § 44 RdNr. 4). Du könntest hier also in der Tat auch alles in einem Aufwasch prüfen. Beste Grüße, Lukas für das Jurafuchs-Team
Lea
14.11.2023, 10:29:06
Prüft man dann erst § 315c I StGB in der Vorsatz-Vorsatz Variante und beginnt dann einen neuen Prüfungsabschnitt bezüglich § 315c I i.V.m. III StGB oder prüft man das alles einfach im ersten Prüfungsabschnitt unter dem subjektiven Tatbestand ?

Lukas_Mengestu
15.11.2023, 16:35:24
Hallo Lea, grundsätzlich ist beides möglich. So verweist u.a. Rengier (Strafrecht BT I, § 44 RdNr. 4) darauf, dass man im subjektiven Tatbestand "pragmatisch" weiterprüfen kann, wenn man Vorsatz abgelehnt hat. Du läufst hier natürlich Gefahr, dass Du bezüglich des Obersatzes und Ergebnissatzes unsauber arbeitest im Hinblick auf die zu zitierenden Normen. Etwas übersichtlicher wird es insoweit, wenn Du die Tatbestände trennst und neu ansätzt. Du kannst bei den identischen Punkten dann natürlich auf die vorangegangene Prüfung verweisen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lea
15.11.2023, 17:01:22
Okay dankeschön :)