Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

§ 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination

§ 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination

11. Juli 2025

5 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Wohl wissend, dass sie alkoholbedingt fahruntüchtig ist, fährt T mit ihrem Pkw durch die Stadt. In einer Kurve kommt sie alkoholbedingt von der Fahrbahn ab und erfasst O, der sich dabei ein Bein bricht.

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Einordnung des Falls

§ 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.

Ja, in der Tat!

T hat ihren Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegt, mithin ein Fahrzeug geführt. Dies geschah auch im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr. T war alkoholbedingt fahruntüchtig. Konkret gefährdet - sogar verletzt - wurde O als anderer Mensch. Schließlich hat sich in diesem Gefahrerfolg das für eine Trunkenheitsfahrt typische Risiko niedergeschlagen, weshalb auch der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang gewahrt ist.
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2. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB verwirklicht.

Nein!

§ 315c Abs. 1 StGB erfordert bezüglich aller Tatumstände (bedingten) Vorsatz. Dieser muss somit die Fahruntüchtigkeit und den Gefahrerfolg umfassen. Der Täter muss dabei auch die Umstände kennen, die den Gefahrerfolg im Sinne eines Beinahe-Unfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen und sich mit dem Eintritt dieser Gefahrenlage zumindest abfinden. T besaß hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt Tatvorsatz. Hier ist jedoch - mangels hinreichender Anhaltspunkte - im Zweifel davon auszugehen, dass T darauf vertraute, dass keine Gefährdungssituation entstehen würde. T handelte in Bezug auf den Handlungs-, nicht aber den Gefährdungsteil vorsätzlich.

3. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht.

Genau, so ist das!

Bei § 315c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 StGB handelt es sich um eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination. Erforderlich ist hinsichtlich des Handlungsteils Vorsatz und hinsichtlich des Gefährdungsteils Fahrlässigkeit (= objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit der Gefahr). Die Sorgfaltspflichtverletzung ergibt sich hier bereits aus der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt als solcher. Ferner liegt es nicht außerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren, dass eine Trunkenheitsfahrt zu einer kritischen Verkehrssituation, also zu einer konkreten Gefahr führt, so dass der Erfolg auch objektiv vorhersehbar war.
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