Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus cumulativus (Schädigung unbestimmter Vielzahl von Objekten)


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A steht auf der Brücke über einer Autobahn und schießt von da aus wahllos auf die unter der Brücke hindurchfahrenden Autos. Er hofft, dass es zu einem Massenunfall mit vielen Toten kommt. Tatsächlich sterben 24 Menschen.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat hinsichtlich der Tötung der 24 Menschen (§ 212 Abs. 1 StGB) vorsätzlich gehandelt.

Ja!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes beziehen (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB). Nicht erforderlich ist aber eine objektbezogene Konkretisierung, wenn es dem Täter nicht um die Schädigung eines bestimmten Objekts, sondern um die Schädigung einer unbestimmten Vielzahl von Objekten geht (dolus cumulativus).Hier zielte A darauf ab und stellte sich vor, mit den Schüssen eine Vielzahl von Menschen zu töten. Welchen Menschen konkret, war ihm egal.

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