Keine Rückforderung des Geleisteten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A bringt sein Auto am 05.04.2018 in Ws Werkstatt, wo es noch am selben Tag repariert wird. Als A das Auto am 06.04.2018 abholt, übergibt ihm W die Rechnung. Erst am 05.05.2022 überweist A den Rechnungsbetrag. Erst danach bemerkt er das lange zurückliegende Rechnungsdatum.
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Einordnung des Falls
Keine Rückforderung des Geleisteten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A und W haben einen Werkvertrag geschlossen (§ 631 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für den Vergütungsanspruch des W gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Verjährungsfrist begann am 07.04.2018 zu laufen.
Nein!
4. Als A die Rechnung bezahlte, war der Anspruch bereits verjährt.
Genau, so ist das!
5. Da der Anspruch zum Zeitpunkt der Überweisung bereits verjährt war, kann A das Geld zurückfordern.
Nein, das trifft nicht zu!
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