Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Verjährung

Keine Rückforderung des Geleisteten

Keine Rückforderung des Geleisteten

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A bringt sein Auto am 05.04.2018 in Ws Werkstatt, wo es noch am selben Tag repariert wird. Als A das Auto am 06.04.2018 abholt, übergibt ihm W die Rechnung. Erst am 05.05.2022 überweist A den Rechnungsbetrag. Erst danach bemerkt er das lange zurückliegende Rechnungsdatum.

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Einordnung des Falls

Keine Rückforderung des Geleisteten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A und W haben einen Werkvertrag geschlossen (§ 631 BGB).

Genau, so ist das!

Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 Abs. 1 BGB). Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). A und W haben vertraglich vereinbart, dass W das Auto des A gegen Zahlung eines Geldbetrags repariert. Gegenstand dieses Vertrags war die Veränderung einer Sache.
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2. Für den Vergütungsanspruch des W gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren.

Nein, das trifft nicht zu!

Für Ansprüche gilt grundsätzlich die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Sonderregelung. § 634a BGB enthält zwar abweichende Verjährungsfristen im Rahmen von Werkverträgen. Jedoch bezieht sich diese Norm nur auf die Mängelrechte. Bei dem Vergütungsanspruch des W handelt es sich um keinen Anspruch im Sinne des § 634a BGB. Daher gilt die Regelverjährungsfrist von drei Jahren.

3. Die Verjährungsfrist begann am 07.04.2018 zu laufen.

Nein!

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Regelverjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Jahresschluss stellt ein Ereignis iSd § 187 Abs. 1 BGB dar. Der Vergütungsanspruch aus dem Werkvertrag ist im Jahr 2018 entstanden. Im selben Jahr hat W von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners A Kenntnis erlangt. Die Verjährungsfrist begann somit am 01.01.2019 zu laufen.

4. Als A die Rechnung bezahlte, war der Anspruch bereits verjährt.

Genau, so ist das!

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und begann am 01.01.2019 zu laufen. Nach § 188 Abs. 2 BGB endigt eine Frist, die nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt ist, im Falle des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Das Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB ist der von § 199 Abs. 1 BGB genannte Jahresschluss. Dieser fand am 31.12.2018 statt. Somit endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2021.

5. Da der Anspruch zum Zeitpunkt der Überweisung bereits verjährt war, kann A das Geld zurückfordern.

Nein, das trifft nicht zu!

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann grundsätzlich auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde (§ 813 S. 1 BGB). Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 BGB bleibt davon aber unberührt (§ 813 S. 2 BGB). Im Falle der Verjährung ist eine Rückforderung des Geleisteten deshalb ausgeschlossen (§ 214 Abs. 2 S. 1 BGB), auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Dem Vergütungsanspruch des W stand zwar eine dauernde Einrede entgegen. Da es sich dabei aber um die Einrede der Verjährung handelte, besteht kein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 813 S. 1 BGB auf Herausgabe bzw. Rückzahlung der Vergütung.
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