Keine Rückforderung des Geleisteten
20. Mai 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A bringt sein Auto am 05.04.2018 in Ws Werkstatt, wo es noch am selben Tag repariert wird. Als A das Auto am 06.04.2018 abholt, übergibt ihm W die Rechnung. Erst am 05.05.2022 überweist A den Rechnungsbetrag. Erst danach bemerkt er das lange zurückliegende Rechnungsdatum.
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Einordnung des Falls
Keine Rückforderung des Geleisteten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A und W haben einen Werkvertrag geschlossen (§ 631 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für den Vergütungsanspruch des W gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Verjährungsfrist begann am 07.04.2018 zu laufen.
Nein!
4. Als A die Rechnung bezahlte, war der Anspruch bereits verjährt.
Genau, so ist das!
5. Da der Anspruch zum Zeitpunkt der Überweisung bereits verjährt war, kann A das Geld zurückfordern.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
annsophie.mzkw
10.11.2024, 18:38:29
Was wären denn Beispiele für § 813 I 1 BGB?

Josef K
4.2.2025, 16:08:25
Hallo, weshalb wird die Einrede der Verjährung stärker ausgestaltet, im Vergleich zu anderen Einreden, die den Anspruch dauerhaft ausschließen?
paul1ne
9.4.2025, 10:50:27
In anderen Aufgaben wird darauf eingegangen, dass der Anspruch eben nicht automatisch verjährt, sondern erst, wenn die Einrede der Verjährung erhoben wird. Deshalb kann er ja das
Geldauch nicht zurückfordern- oder liege ich hier falsch?
cornelius.spans
16.5.2025, 17:42:45
Hi, die Verjährung ist nach § 214 I BGB ein Leistungsverweigerungsrecht. Der Schuldner ist berechtigt, die Leistung zu verweigern. Er muss, wenn er die Leistung verweigern will, die Einrede also erheben. Für § 813 I 1 BGB reicht es aber aus, dass eine Einrede (auf Dauer) entgegensteht. Die Einrede muss also bestehen, der Schuldner muss sie erheben können, sie muss aber nicht auch tatsächlich erhoben worden sein. Das ist hier erfüllt, weil Verjährung eingetreten ist. Der Rückforderungsanspruch scheitert deshalb noch nicht daran, dass die Einrede nicht erhoben wurde, sondern erst durch die explizite Normierung der §§ 813 I 2, 214 II BGB. MfG