Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Verjährung

Fortbestand dinglicher Sicherheiten

Fortbestand dinglicher Sicherheiten

20. Mai 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B hat von seiner Freundin F im Jahr 2018 Geld geborgt, welches er noch im selben Jahr zurückzahlen sollte. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs hat er F ein Pfandrecht an einer antiken Vase bestellt und ihr diese übergeben. Eine Rückzahlung ist bis heute (16.09.2022) nicht erfolgt.

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Einordnung des Falls

Fortbestand dinglicher Sicherheiten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B und F haben einen Leihvertrag über das Geld geschlossen (§ 598 BGB).

Nein!

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten (§ 598 BGB). Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben (§ 604 Abs. 1 BGB). F hat dem B Geld gegeben, damit dieser es ausgeben kann. Sie hat ihm dadurch nicht nur den Gebrauch, sondern den Verbrauch des Geldes gestattet. Dementsprechend sollte B nicht die erhaltenen Geldscheine selbst zurückgeben, sondern nur Geld in Höhe des erhaltenen Betrags. Es liegt somit kein Leihvertrag, sondern ein Darlehensvertrag nach § 488 BGB vor.
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2. Die Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch beträgt 3 Jahre.

Genau, so ist das!

Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie gilt immer dann, wenn keine gesetzliche Sonderregelung besteht. Mangels anderweitiger Regelung gilt für eine Darlehensforderung die Regelverjährungsfrist von drei Jahren.

3. Die Verjährungsfrist begann am 01.01.2019 zu laufen.

Ja, in der Tat!

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Regelverjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Jahresschluss ist ein Ereignis iSd § 187 Abs. 1 BGB. Der Rückzahlungsanspruch ist 2018 entstanden und fällig geworden. Im selben Jahr hat F von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners B Kenntnis erlangt. Der Schluss des Jahres 2018 stellt das fristauslösende Ereignis dar, sodass die Verjährungsfrist am 01.01.2019 zu laufen begann.

4. Der Rückzahlungsanspruch der F ist bereits verjährt.

Ja!

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und begann am 01.01.2019 zu laufen. Nach § 188 Abs. 2 BGB endigt eine Frist, die nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt ist, im Falle des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Das Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB ist der von § 199 Abs. 1 BGB genannte Jahresschluss. Dieser fand am 31.12.2018 statt. Somit endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2021.

5. F kann die antike Vase nicht verwerten, weil die dazugehörige Forderung verjährt ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei dem in den §§ 1204ff. BGB geregelten Faustpfandrecht handelt es sich um ein akzessorisches dingliches Sicherungsrecht. Das bedeutet, dass der Bestand und die Durchsetzbarkeit des Pfandrechts grundsätzlich vom Bestand und der Durchsetzbarkeit der damit gesicherten Forderung abhängen. So kann der Verpfänder dem Pfandgläubiger gegenüber grundsätzlich die gegen die Forderung bestehenden Einreden geltend machen (§ 1211 Abs. 1 S. 1 BGB). Etwas anderes gilt jedoch im Fall der Verjährung. Nach § 216 Abs. 1 BGB hindert diese den Gläubiger eines Anspruchs, für den ein Pfandrecht besteht, nicht daran, sich trotz der Verjährung aus dem belasteten Gegenstand zu befriedigen.F kann somit zwar das Geld von B nicht mehr erlangen. Sie kann aber zumindest noch die Vase verwerten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Steinfan

Steinfan

28.3.2024, 11:15:00

Ich frage mich, wo genau das im Gutachten zu prüfen wäre? Schon bei “zu sichernde Forderung” bei der Frage ob ein

Pfandrecht

überhaupt vorliegt? Oder bei der Pfandreife (§ 1228 II) als Voraussetzung für einen rechtmäßigen Pfandverkauf im Rahmen des § 1242?

LELEE

Leo Lee

29.3.2024, 00:08:32

Hallo Steinfan, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat ist die Verjährung der Forderung kein wirklich häufiges Thema beim Mobiliar

pfandrecht

. Wie du aber schon andeutest, könnte dieser Problemkreis sowohl bei 1228 (Verwertung) als auch bei 1227, 985 potentiell relevant werden. Vor allem aber bei dem Verwertungsrecht könnte die Verjährung relevant sein! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Sassun

Sassun

6.11.2024, 14:18:56

Kleine Übersicht zu den möglichen Verwertungsnormen:

Pfandrecht

: §§ 1228 II, 1282 idR durch Verkauf in öffentlicher Versteigerung (§§ 1253, 383 III) Hypothek: § 1147 Anspruch auf Duldung ZVR, Umfang ggf. auch

Haftungsverband der Hypothek

Josef K

Josef K

6.2.2025, 15:30:38

Warum wird hier die

Akzessorietät

vom Gesetzgeber durchbrochen?

LMA

Lt. Maverick

18.4.2025, 13:23:03

Ich kann es mir nur so erklären, dass es mit dem Verkehrsschutz zutun hat. Im Fall des

Pfandrecht

s versuche ich das im Lichte des § 1228 II S. 1 BGB zu bewerten. Der Pfandgläubiger ist bei Fälligkeit zum Verkauf berechtigt. Der Gläubiger kann somit den Zeitpunkt des Verkaufs selbst festlegen. Die Vorschrift regelt lediglich den Beginn, nicht aber das Ende der Berechtigung in zeitlicher Hinsicht. Dem Gläubiger sollte nicht das Recht genommen werden den Zeitpunkt des Verkaufs selbst zu bestimmen. In ungünstigen Wirtschaftslagen trägt der Pfandgläubiger das Risiko, dass die Sache an Wert verliert und er somit seinen Forderungsanspruch auch bei zu geringem Kaufpreis verliert. Zwar könnte man annehmen, dass das ein naturgegebenes Risiko der

Sicherungsmittel

ist. Nur sollte man auch den Zweck von

Sicherungsmittel

berücksichtigen. Diese dienen gerade als Vehikel einem Stillstand des Geschäftsverkehrs entgegenzuwirken. Es würde kaum noch zu Grundstückskaufverträgen kommen, der Wirtschaftsverkehr wäre praktisch lahmgelegt usw. Genau deshalb schuf der Gesetzgeber

Sicherungsmittel

, sodass der Geschäftsverkehr weiterläuft und keine Partei schlechter gestellt ist. Wenn jetzt aber ein Sicherungsnehmer nicht einmal mehr frei entscheiden dürfte, wann er von seinen Rechten aus dem

Sicherungsmittel

Gebrauch machen

darf, z.B. gemessen an einer günstigen Wirtschaftslage (sein Interesse ist gerade auf die vollständige Befriedigung der Forderung gerichtet), dann würde der Gebrauch von

Sicherungsmittel

n wohl wieder merklich abnehmen. Dann wären wir wieder bei einer Stilllegung des Geschäftsverkehrs.


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