Fortbestand dinglicher Sicherheiten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B hat von seiner Freundin F im Jahr 2018 Geld geborgt, welches er noch im selben Jahr zurückzahlen sollte. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs hat er F ein Pfandrecht an einer antiken Vase bestellt und ihr diese übergeben. Eine Rückzahlung ist bis heute (16.09.2022) nicht erfolgt.
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Einordnung des Falls
Fortbestand dinglicher Sicherheiten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B und F haben einen Leihvertrag über das Geld geschlossen (§ 598 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch beträgt 3 Jahre.
Genau, so ist das!
3. Die Verjährungsfrist begann am 01.01.2019 zu laufen.
Ja, in der Tat!
4. Der Rückzahlungsanspruch der F ist bereits verjährt.
Ja!
5. F kann die antike Vase nicht verwerten, weil die dazugehörige Forderung verjährt ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Steinfan
28.3.2024, 11:15:00
Ich frage mich, wo genau das im Gutachten zu prüfen wäre? Schon bei “zu sichernde Forderung” bei der Frage ob ein Pfandrecht überhaupt vorliegt? Oder bei der Pfandreife (§ 1228 II) als Voraussetzung für einen rechtmäßigen Pfandverkauf im Rahmen des § 1242?
Leo Lee
29.3.2024, 00:08:32
Hallo Steinfan, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat ist die Verjährung der Forderung kein wirklich häufiges Thema beim Mobiliarpfandrecht. Wie du aber schon andeutest, könnte dieser Problemkreis sowohl bei 1228 (Verwertung) als auch bei 1227, 985 potentiell relevant werden. Vor allem aber bei dem Verwertungsrecht könnte die Verjährung relevant sein! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo