Fortbestand dinglicher Sicherheiten
20. Mai 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B hat von seiner Freundin F im Jahr 2018 Geld geborgt, welches er noch im selben Jahr zurückzahlen sollte. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs hat er F ein Pfandrecht an einer antiken Vase bestellt und ihr diese übergeben. Eine Rückzahlung ist bis heute (16.09.2022) nicht erfolgt.
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Einordnung des Falls
Fortbestand dinglicher Sicherheiten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B und F haben einen Leihvertrag über das Geld geschlossen (§ 598 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch beträgt 3 Jahre.
Genau, so ist das!
3. Die Verjährungsfrist begann am 01.01.2019 zu laufen.
Ja, in der Tat!
4. Der Rückzahlungsanspruch der F ist bereits verjährt.
Ja!
5. F kann die antike Vase nicht verwerten, weil die dazugehörige Forderung verjährt ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Steinfan
28.3.2024, 11:15:00
Ich frage mich, wo genau das im Gutachten zu prüfen wäre? Schon bei “zu sichernde Forderung” bei der Frage ob ein
Pfandrechtüberhaupt vorliegt? Oder bei der Pfandreife (§ 1228 II) als Voraussetzung für einen rechtmäßigen Pfandverkauf im Rahmen des § 1242?
Leo Lee
29.3.2024, 00:08:32
Hallo Steinfan, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat ist die Verjährung der Forderung kein wirklich häufiges Thema beim Mobiliar
pfandrecht. Wie du aber schon andeutest, könnte dieser Problemkreis sowohl bei 1228 (Verwertung) als auch bei 1227, 985 potentiell relevant werden. Vor allem aber bei dem Verwertungsrecht könnte die Verjährung relevant sein! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Sassun
6.11.2024, 14:18:56
Kleine Übersicht zu den möglichen Verwertungsnormen:
Pfandrecht: §§ 1228 II, 1282 idR durch Verkauf in öffentlicher Versteigerung (§§ 1253, 383 III) Hypothek: § 1147 Anspruch auf Duldung ZVR, Umfang ggf. auch
Haftungsverband der Hypothek

Josef K
6.2.2025, 15:30:38
Lt. Maverick
18.4.2025, 13:23:03
Ich kann es mir nur so erklären, dass es mit dem Verkehrsschutz zutun hat. Im Fall des
Pfandrechts versuche ich das im Lichte des § 1228 II S. 1 BGB zu bewerten. Der Pfandgläubiger ist bei Fälligkeit zum Verkauf berechtigt. Der Gläubiger kann somit den Zeitpunkt des Verkaufs selbst festlegen. Die Vorschrift regelt lediglich den Beginn, nicht aber das Ende der Berechtigung in zeitlicher Hinsicht. Dem Gläubiger sollte nicht das Recht genommen werden den Zeitpunkt des Verkaufs selbst zu bestimmen. In ungünstigen Wirtschaftslagen trägt der Pfandgläubiger das Risiko, dass die Sache an Wert verliert und er somit seinen Forderungsanspruch auch bei zu geringem Kaufpreis verliert. Zwar könnte man annehmen, dass das ein naturgegebenes Risiko der
Sicherungsmittelist. Nur sollte man auch den Zweck von
Sicherungsmittelberücksichtigen. Diese dienen gerade als Vehikel einem Stillstand des Geschäftsverkehrs entgegenzuwirken. Es würde kaum noch zu Grundstückskaufverträgen kommen, der Wirtschaftsverkehr wäre praktisch lahmgelegt usw. Genau deshalb schuf der Gesetzgeber
Sicherungsmittel, sodass der Geschäftsverkehr weiterläuft und keine Partei schlechter gestellt ist. Wenn jetzt aber ein Sicherungsnehmer nicht einmal mehr frei entscheiden dürfte, wann er von seinen Rechten aus dem
SicherungsmittelGebrauch machen
darf, z.B. gemessen an einer günstigen Wirtschaftslage (sein Interesse ist gerade auf die vollständige Befriedigung der Forderung gerichtet), dann würde der Gebrauch von
Sicherungsmitteln wohl wieder merklich abnehmen. Dann wären wir wieder bei einer Stilllegung des Geschäftsverkehrs.