Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Kausalität
Zusammenwirken zweier für sich betrachtet nicht tödlicher Giftmengen (Kumulative Kausalität)
Zusammenwirken zweier für sich betrachtet nicht tödlicher Giftmengen (Kumulative Kausalität)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B schütten unabhängig voneinander eine jeweils für sich betrachtet nicht tödlich wirkende Menge Gift in das Getränk des O. O trinkt und stirbt durch die Gesamtmenge des Giftes.
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Einordnung des Falls
Zusammenwirken zweier für sich betrachtet nicht tödlicher Giftmengen (Kumulative Kausalität)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Handlungen von A und B sind kausal für den Tod des O.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Magicknutz
15.11.2019, 23:42:35
Die Erklärung kommt mir etwas widersprüchlich vor. Wenn die Handlungen von a und b jeweils [sic!] kausal sein sollen, ist es unlogisch, dass jede einzeln für sich nicht zum Erfolg führt. Da aber beide zusammen den erfolg bedingen, müsste es meiner Meinung nach heißen: Die Handlungen von A und B sind beide kausal, aber nicht jeweils. Hier liegt der Teufel im Detail :)
Fritten-Franz
16.11.2019, 16:46:58
Ja, wir haben in der Vorlesung von einer Modifizierung der Formel gesprochen, falls
kumulative Kausalitätvorliegt. So sind die Handlungen die einzeln, aber nicht kumulativ, hinweggedacht können, kausal
Christian Leupold-Wendling
17.11.2019, 11:48:43
@Magicknutz, danke für Dein Feedback! Die Aussage ist völlig korrekt: Jede Handlung war allein kausal für den Erfolgseintritt. Nach der
Äquivalenztheoriegenügt eine Mitursächlichkeit ("Eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele."). Ob die einzelne Handlung ausgereicht hätte, ist nach der Definition der conditio sine qua non Formel irrelevant. Das wird erst relevant auf der Ebene der objektiven Zurechnung. @Fritten-Franz: In Fällen der kumulativen Kausalität (wie hier) ist eine Modifikation der conditio sine qua non Formel nicht erforderlich. Sie erfasst in ihrer Ausgangsform problemlos diesen Fall: Wenn man A's Vergiftungshandlung wegdenkt, entfällt der Erfolg - A's Handlung ist kausal. Wenn man B's Vergiftungshandlung wegdenkt, entfällt der Erfolg - B's Handlung ist auch kausal. Eine Modifikation der Formel ist in Fällen der alternativen Kausalität erforderlich.
Isabell
13.12.2019, 08:25:47
Ich finde das "jeweils" in der Frage hier auch irreführend. Die Erklärung leuchtet absolut ein. Aber ich antworte jedesmal falsch xD
Jan Ludwig
29.10.2023, 13:26:30
@[Magicknutz](104379) doch, beide Handlungen sind jeweils kausal, denn beide Handlungen sind jeweils erforderlich, um den Erfolg herbeizuführen.
Sonnenschein
3.2.2020, 11:21:49
Ich bin auch über das jeweils gestolpert. Dann habe ich die K-s-q-Formel angewendet und mir gedacht, stimmt, wenn B nicht das Gift in das Getränk gegenen hätte, wäre O nicht gestorben, denn eine Dosis hätte O nicht getötet. Und für A gilt das gleiche. Klassiker der Kummulative Kausalität, wo das "jeweils" richtig ist.
Law_yal_life
18.9.2023, 17:16:14
Wie ist das hier zu verstehen? Wir haben eine Grund Conditio? Und dann gibt es eine besondere Konstellation das wir ZWEI
Nebentäterhaben? Da sagen wir letztlich, dass zwei Handlungen, erst durch ihr zusammenwirken, den Erfolg erzielen konnten? Un das nennt man dann einfach
kumulative Kausalität? Muss ich dann überhaupt die gRUNDFORMEL erwähnen oder reicht es, wenn man die
kumulative Kausalitätsdefiniton in das Gutachten packt? ODER kommt es auf den Fall an?
Leo Lee
8.10.2023, 12:57:21
Hallo Prädikatkandidat, genauso ist es! Wir hätten hier dann zwei
Nebentäter(weil sie völlig unabhängig voneinander – also keine Mittäterschaft – Gift geschüttet haben), wo erst durch das Zusammenwirken (Kumulation) der Erfolg herbeigeführt wird (
kumulative Kausalität). Du würdest in der Klausur wie folgt vorgehen: I. CSQN --> Einführung von Gift durch A/B kann jeweils nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele (weil erst die „Zusammenarbeit“ zum Tod führt), womit CSQN gegeben ist II. Dann würdest du nur „beiläufig“ erwähnen, dass hier die Kausalität in Gestalt der sog. „kumulativen Kausalität“ vorliegt. Hierzu kann ich die Lektüre von Wessels/Beulke/Satzger AT 50. Auflage, Rn. 231 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Jan Ludwig
29.10.2023, 13:20:26
Ich würde in der Klausur normal nach der Conditio-sine-qua-non-Formel vorgehen und hinter die Subsumtion in Klammern „
Kumulative Kausalität“ schreiben
AngeD
9.9.2024, 21:58:29
Müsste dann aber nicht jegliches Tötungsdelikt im subj. TatB scheitern? beide wussten und wollten das Opfer nicht töten?!
Timurso
10.9.2024, 08:19:27
Nun, das kann sein. Vorliegend ist zur subjektiven Seite nichts gesagt. Der subjektive Tatbestand und ob sie sich letztendlich strafbar gemacht haben, ist für die Aufgabe auch irrelevant. Durchaus sind aber auch Konstellationen denkbar, wo ein Tötungsdelikt in Betracht kommt, etwa wenn die beiden sich über die Tödlichkeit des Giftes irren und davon ausgehen, dass bereits ihre Giftmenge tödlich ist. (Dann müsste man noch über einen atypischen Kausalverlauf nachdenken tho). Außerdem ist die kausale Herbeiführung des Todes beispielsweise auch bei der Körperverletzung mit Todesfolge oder der fahrlässigen Tötung relevant, wo kein
Vorsatzbezüglich der Tötung vorliegen muss.