Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Umfang des Bereicherungsanspruchs

Einführungsfall: Rückabwicklung gegenseitiger Verträge (positives Saldo)

Einführungsfall: Rückabwicklung gegenseitiger Verträge (positives Saldo)

22. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

K hat von V für €4.000 ein E-Bike gekauft (Wert: €3.500). Kurz nach der Übereignung wird es K in der Freiburger Studentensiedlung von Unbekannten entwendet. K hatte vergessen das Rad anzuschließen. Später stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag zwischen K und V nichtig war.

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Einordnung des Falls

Einführungsfall: Rückabwicklung gegenseitiger Verträge (positives Saldo)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K steht bezüglich des gezahlten Kaufpreises dem Grunde nach ein Anspruch aus Leistungskondiktion zu (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Ein Anspruch aus Leistungskondiktion besteht, wenn der Bereicherungsschuldner (1) etwas (2) durch Leistung des Bereicherungsgläubigers (3) ohne rechtlichen Grund erlangt hat.K hat V bewusst und zweckgerichtet Eigentum und Besitz an dem Kaufpreis verschafft. Da der Kaufvertrag nichtig ist, fehlt hierfür ein Rechtsgrund. Die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungskondiktion liegen vor.
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2. Der Umfang des Bereicherungsanspruches bei nichtigen Verträgen unterliegt gewissen Besonderheiten.

Ja, in der Tat!

Muss ein nichtiger Vertrag rückabgewickelt werden, so stehen an sich beiden Parteien Kondiktionsansprüche zu. Schwierigkeiten ergeben sich dabei, wenn - wie hier - (1) einer der Bereicherungsgegenstände untergegangen ist und (2) sich der Bereicherungsschuldner auf Entreicherung berufen kann (§ 818 Abs. 3 BGB). Zur Behandlung dieser Thematik haben sich verschiedene Lösungsansätze entwickelt, die wir Dir im Folgenden vorstellen.

3. Nach der strengen Zweikondiktionentheorie kann K die Rückzahlung der vollen €4.000 verlangen.

Ja!

Nach der früher herrschenden strengen Zweikondiktionentheorie steht jedem Vertragspartner ein eigenständiger Bereicherungsanspruch zu. Der Bestand der Kondiktionsansprüche ist danach grundsätzlich unabhängig voneinander. Sie sind lediglich Zug um Zug zu erfüllen (§§273, 274 BGB).Folgt man der strengen Zweikondiktionentheorie, so steht K der Rückforderungsanspruch in voller Höhe zu. Unberücksichtigt bleibt dabei, dass sie sich gegen den ebenfalls bestehenden Rückforderungsanspruch der V auf die Unmöglichkeit der Herausgabe (§ 275 Abs. 1 BGB) sowie im Hinblick auf den Wertersatzanspruch auf Entreicherung818 Abs. 3 BGB) berufen kann.

4. Wird die strenge Zweikondiktionentheorie noch vertreten?

Nein, das ist nicht der Fall!

Heutzutage ist von der h.M. anerkannt, dass die strenge Zweikondiktionentheorie regelmäßig zu unangemessenen Ergebnissen führt, wenn (1) einer der Leistungsgegenstände weggefallen ist und (2) sich eine Partei deshalb auf Entreicherung berufen kann. Der Entreicherte dürfe bei der Rückabwicklung eines Vertrages grundsätzlich nicht besser stehen als bei dessen regulärer Durchführung. Denn § 818 BGB schütze nur das Vertrauen in die Beständigkeit des Erwerbs. Ohne die Rückabwicklung wäre der Verlust des Bereicherungsgegenstands aber regelmäßig zulasten des Entreicherten (zB des Käufers) gegangen.Zur Korrektur des Ergebnisses der strengen Zweikondiktionentheorie werden zwei Ansätze vertreten: (1) die Saldotheorie (h.M.) und (2) eingeschränkte Zweikondiktionentheorie.

5. Nach der Saldotheorie (Rspr.) kann K die Rückzahlung der vollen €4.000 verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach der von der Rechtsprechung vertretenen Saldotheorie sind bei Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages die gegenseitigen Kondiktionsansprüche zunächst zu verrechnen (saldieren). Ist ein Bereicherungsgegenstand weggefallen, so ist dessen Wert in Ansatz zu bringen. Verbleibt für die entreicherte Partei ein positives Saldo, so steht ihr ein entsprechender Bereicherungsanspruch zu. Nach der Saldotheorie wird vom Anspruch der K auf Rückzahlung des Kaufpreises (€4.000) der Wert des gestohlenen E-Bikes (3.500 EUR) abgezogen. K kann daher von V nur Zahlung von €500 verlangen.

6. Nach der eingeschränkten Zweikondiktionentheorie (h.L.) steht K zunächst ein Anspruch auf Rückzahlung der vollen €4.000 zu.

Ja!

Der überwiegende Teil der Literatur vertritt die eingeschränkte Zweikondiktionentheorie. Diese geht im Grundsatz auch von zwei selbstständigen Kondiktionsansprüchen aus (wie die strenge Zweikondiktionentheorie). Anders als die Zweikondiktionentheorie schränkt sie die Berufung auf den Entreicherungseinwand in Fällen ein, in denen der Untergang in die Risikosphäre des Entreicherten fällt.Ungeachtet des eigenen Verschuldens für den Untergang des E-Bikes bleibt Ks eigener Bereicherungsanspruch nach der Zweikondiktionenlehre zunächst in voller Höhe bestehen.

7. Nach der eingeschränkten Zweikondiktionentheorie kann V von K aber €3.500 Wertersatz verlangen (§§ 818 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Nach der eingeschränkten Zweikondiktionentheorie wird der Einwand des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) normativ eingeschränkt, wenn der Entreicherte für das Risiko der Entreicherung verantwortlich ist.Auch V steht dem Grunde nach ein Bereicherungsanspruch gegen K zu (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). Das E-Bike wurde K zwar gestohlen, weshalb sie eigentlich entreichert wäre (§ 818 Abs. 3 BGB). Der Untergang ist indes ihrer Risikosphäre zuzuordnen, weshalb sie sich nicht auf den Einwand berufen kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

VI

Vivien

11.9.2022, 20:49:12

Müssten es nicht auch nach der strengen Zweikondintionenl

ehre

3.500 Euro sein? Ich habe gelernt, dass es sich immer nach dem objektiven Wert richtet oder verwechsle ich da was?

Maitre68

Maitre68

19.8.2024, 14:09:21

@Vivien Bei dem

Wertersatz

geht es

tat

sächlich um den objektiven Wert. Hier geht es ja aber erstmal um den Kondiktionsanspruch des K der primär auf das Erlangte gerichtet ist. Und erlangt hat V Eigentum und Besitz an 4000 Euro. Daher kommt es hier nicht auf den objektiven Wert an. LG Maitre

GO

goloisechris

9.3.2023, 18:41:28

Darf sich K bereits bei Fahrlässigkeit nicht mehr auf

818 III BGB

berufen? Ich dachte, man stellt parallel einen Vergleich zu 346 III 1, Nr. 3 analog und fragt, ob K im Rahmen hypothetischer Betrachtung

Wertersatz

geschuldet hätte, was etwa der Fall bei grober Fahrlässigkeit wäre.

GO

goloisechris

9.3.2023, 18:42:25

Oder ist das mit dem fehlenden Anschließen bereits ein Überschreiten des 277 ?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

24.3.2023, 12:11:48

Hallo goloisechris, danke für deine Fragen. Im Rahmen der eingeschränkten Zweikondiktionenl

ehre

wird die Berufung auf

§ 818 Abs. 3 BGB

allgemein für beide eingeschränkt. Das Risiko des Untergangs soll der Empfänger der Leistung tragen, also der Sachinhaber. Dies entspricht dem Rechtsgedanken des §

446 BGB

. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

tyrannosaurus lex

tyrannosaurus lex

30.11.2023, 15:40:26

@[Nora Mommsen](178057) a.A. MüKoBGB/Schwab BGB § 818 Rn. 263

Major Tom(as)

Major Tom(as)

26.11.2024, 08:12:11

Ich habe eben noch einen Aufsatz von Musielak (JA 2017, 1) dazu gelesen und, wie du sagst @[goloisechris](201944), wird grundsätzlich der Rechtsgedanke des § 346 III 1 Nr.3 BGB herangezogen - wenn aber der Bereicherungsgläubiger keine "Schuld" an dem Grund für die Rückgewährpflicht trägt, so sei es unbillig, den Schuldner so zu privilegieren. Konkret schreibt er: "(Es) wird von einer im Schrifttum stark

vertretenen

Auffassung empfohlen, sich an den Rücktrittsregeln der §§ 346 ff. BGB zu orientieren. (...) Der Vorleistende, dessen Leistung sich bei dem Empfänger verschlechtert hat oder untergegangen ist, kann

Wertersatz

fordern. Allerdings ist zu beachten, dass die

Wertersatz

pflicht nach § 346 Absatz III 1 Nr. 3 BGB entfällt, wenn die Verschlechterung oder der Untergang der Leistung eingetreten ist, obwohl der Empfänger die Sorgfalt beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Dieses Privileg steht indes nur demjenigen zu, der aufgrund eines gesetzlichen Rücktrittsrechts zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist und den Rücktritt erklärt hat. Überträgt man diese Einschränkung auf das

Bereicherungsrecht

, dann folgt daraus, dass § BGB § 346 III 1 Nr. 3 BGB nur gilt, wenn der Bereicherungsgläubiger für den Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund verantwortlich ist" Finde ich persönlich sehr einleuchtend :)

WO

Wolli

8.3.2024, 17:44:21

Ihr schreibt, dass nach Lösung über die

Saldotheorie

der K hier einen Anspruch auf 500€ (4000 - 3500) gegen den V hätte. Indes beinhaltet die

Saldotheorie

doch zwei Aussagen: 1. Die jeweiligen BeR Ansprüchen werden miteinander verrechnet und 2. der Wert der eigenen

Entreicherung

wird zum Abzugsposten des eigenen Aktivanspruchs. Auch wenn dem K hier nach 1. 500€ verbleiben, wären ihm doch im 2. Schritt diese wg. seiner

Entreicherung

abzuziehen, sodass i. E. kein Anspruch aus 812 I S. 1 Alt. 1 gegen den V bestünde. Korrekt?

ajboby90

ajboby90

14.5.2024, 11:22:10

@[Wolli](208773) Nein, Du hast quasi doppelt abgezogen, indem du diese zwei Schritte so vollziehst.

Tat

sächlich hat jeder einen Bereicherungsanspruch, vor Verrechnung muss er seine eigene

Entreicherung

von diesem abziehen. Was dann übrig bleibt ist der eine Anspruch iSd

Saldotheorie

.

ajboby90

ajboby90

14.5.2024, 11:44:24

@[Wolli](208773) Eigentlich verstehe ich auch bis heute nicht, warum man nicht so vorgeht, wie du es beschreibst. Lorenz beschreibt es exakt so: Als Gegenstand des Bereicherungsanspruches sind bei gegenseitigen Verträgen nicht jeweiligen Leistungen anzusehen, sondern nur der Überschuß, der sich aus der Saldierung von Leistung und Gegenleistung zugunsten einer Partei ergibt (vgl. etwa BGH NJW

199

9, 1181). Es existiert also von vorneherein nur ein Bereicherungsanspruch in der Person, zu deren Gunsten sich ein positiver Überschuß (Saldo) ergibt. Leistung und Gegenleistung sind nur unselbständige Rechnungsposten. Die Feststellung dieses Saldo erfolgt unabhängig von §

818 III

, erst auf den nach der Saldierung verbleibenden (einzigen) Bereicherungsanspruch ist §

818 III

anwendbar. https://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/

saldotheorie

.htm Ich hatte dazu hier schon mal was geschrieben (https://applink.jurafuchs.de/sGiMDtrzAJb). Ich kann nur raten, sich damit nicht zu beschäftigen. Das gibt ganz schlimme Verwirrung :D einfach stumpf die Ansprüche verrechnen und nicht nachdenken.

WO

Wolli

14.5.2024, 12:14:35

Danke @[ajboby90](222400), du verstehst mein Leid! Aber warum habe ich bei der Berechnung die

Entreicherung

zwei mal abgezogen? Ich verrechne doch die vollen Konditionsansprüche miteinander und subtrahiere dann im Nachhinein die

Entreicherung

… Und wie gehst du jetzt vor? Einfach verrechnen, ohne dass die

Entreicherung

irgendwie beachtet wird?😂😂

ajboby90

ajboby90

14.5.2024, 12:22:48

Keine Ahnung 😪

ajboby90

ajboby90

16.5.2024, 15:59:45

@[Wolli](208773) Solltest du irgendwann mal dahinter kommen, bitte schreibe es hier. Ich habe es aufgegeben, die

Saldotheorie

zu verstehen.

LO

Lorenz

31.5.2024, 11:58:42

Eigentlich ist es ganz einfach. Die

Saldotheorie

korrigiert ein unbilliges Ergebnis, denn sonst würde eine Seite voll der Kondition unterliegen und die andere wäre vollständig entreichert. Die

Saldotheorie

besagt, dass sich jede Seite dasjenige auf den Kondiktionsanspruch anrechnen lassen, was sie nicht zurückgeben kann. Bei einem Kondiktionsanspruch über 4000€ muss der Wert des Fahrrads iHv 3500 abgezogen werden, da es nicht herausgegeben werden kann, sodass nur 500€ kondiziert werden können. Die Gegenseite hat einen Anspruch iHv 3500€ (das Fahrrad) muss jedoch 4000 “abziehen”, sodass gar kein Anspruch besteht.

ajboby90

ajboby90

1.6.2024, 10:36:28

Danke @[Lorenz](229248), so mache ich es auch. @[Wolli](208773)'S oder mein Einwand ist damit aber nicht wirklich aus dem Weg geräumt, denn streng genommen besagt die

Saldotheorie

mW etwas anderes.

WO

Wolli

1.6.2024, 14:23:34

@[ajboby90](222400) „

Rechtsgrundlos

für 10 000.- erworbenes KfZ (Wert 12 000.-) wird ersatzlos zerstört. Nach

Zweikondiktionentheorie

kann K den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen, müßte im Gegenzug den Wert des KfZ ersetzen (§ 818 II), wovon er aber nach §

818 III

befreit wäre. Nach der

Saldotheorie

besteht ein einziger Bereicherungsanspruch i.H.v. 2000.- in der Person des V. Auf diesen Anspruch ist sodann §

818 III

anzuwenden mit der Folge, daß V keinen Anspruch hat (aber auch keinem Anspruch ausgesetzt ist, d.h. den Kaufpreis nicht zurückzahlen muß!)“ - Auszug von Lorenz Seite. Wir saldieren also zuerst und erhalten einen Anspruch. Wenn der Anspruchsgegner entreichert ist, bekommt der Gläubiger nichts. Nur so kann der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts hergestellt werden. Der Verkäufer hätte ja auch so einen schlechten Deal gemacht, weil er im Wert von 12k geleistet hat und nur 10 k bekommen hat. Die 10k kann er jetzt behalten, seine Leistung von 12k ist halt beim Bereicherungsschuldner sozusagen untergegangen.

ajboby90

ajboby90

1.6.2024, 15:32:23

@[Wolli](208773) Ja. Wobei der Unter-Wert-Verkauf nochmal ein bisschen ein Spezialfall ist.

Simon

Simon

4.6.2024, 00:06:10

Wie @[Wolli](208773) schon richtig angemerkt hat, beinhaltet die

Saldotheorie

zwei Aussagen: Zunächst werden die Bereicherungsansprüche bei einem nichtigen gegenseitigen Vertrag ipso iure saldiert (entspricht iErg der Rechtsfolge des

§ 389 BGB

). Im Fall hier kann aber nichts saldiert werden, da V gegen K - wegen

§ 818 III BGB

(

Entreicherung

) - schon

tatbestand

lich keinen Bereicherungsanspruch hat. Daher greift die zweite Aussage: Der Wert der eigenen

Entreicherung

wird zum Abzugsposten des eigenen Bereicherungsanspruch, d.h. der Anspruch des K gegen V um den Betrag gekürzt, um den K entreichert ist. Damit soll das

Synallagma

des Vertrages in die

bereicherungsrecht

liche Rückabwicklung mitgenommen werden. Korrigiert man das Ergebnis nicht, hätte K gegen V einen Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB in Höhe des vollen Kaufpreises, während V nichts von K verlangen kann. Das erscheint deshalb unbillig, weil K nach § 446 S. 1 BGB eigentlich das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache trägt. Dem entkäme er nur dadurch, dass der Vertrag "zufällig" nichtig ist. Denn auch bei einer Rückabwicklung infolge Rücktritts hätte K nach § 346 II BGB

Wertersatz

zu leisten. Zudem kann man argumentieren, dass V von vornherein nicht um den vollen Kaufpreis bereichert ist, da er im Gegenzug ja Eigentum und Besitz an der Kaufsache verloren hat. Die Leistung von K an V kann man daher nie isoliert von der Leistung des V an K betrachten, da beide durch den Kaufvertrag "untrennbar" verbunden sind. Verstehen kann man die

Saldotheorie

daher mE nur, wenn man sie unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des vertraglichen

Synallagma

s betrachtet.

ajboby90

ajboby90

4.6.2024, 13:52:59

Aber V hat den 818 ii Anspruch gegen K ... die

Entreicherung

soll doch grade erst NACH Saldierung berücksichtigt werden.

Simon

Simon

4.6.2024, 14:16:44

§ 818 III BGB

ist eine rechtsvernichtende Einwendung, s. Wandt,

Gesetzliche Schuldverhältnisse

, 10 Aufl. 2020, § 12 Rn. 15. Damit steht V kein Anspruch gegen K zu, der saldiert werden könnte. Die erste Aussage der

Saldotheorie

(Saldierung ipso iure) greift nur, wenn auch zwei gegenseitige Bereicherungsansprüche bestehen. Bei Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 28. Aufl. 2021, Rn. 225 aE heißt es: "Diese [zweite] Aussage der

Saldotheorie

lässt sich bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen Verträgen als Einschränkung des §

818 III

auffassen". D.h. die zweite Aussage der

Saldotheorie

gelangt erst nach grundsätzlicher Verneinung des Bereicherungsanspruchs wegen

§ 818 III BGB

zur Anwendung.

FW

FW

14.11.2024, 16:05:22

Hi, gilt dies nur bei subjektiver Verantwortlichkeit - wie

Vorsatz

oder Fahrlässigkeit? Oder auch bei Umständen, die von niemandem zu vertreten sind, aber dennoch der Risikosphäre des Entreicherten zuzurechnen sind?


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