Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Umfang des Bereicherungsanspruchs
Abwicklung nichtiger Verträge nach der Saldotheorie
Abwicklung nichtiger Verträge nach der Saldotheorie
3. April 2025
18 Kommentare
4,6 ★ (16.041 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei V ein Auto. Da K eine gute Verhandlerin ist, zahlt sie für das Auto nur €7.000, obwohl es €10.000 wert ist. Das Auto wird weniger später bei K gestohlen. Später stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag nichtig war.
Diesen Fall lösen 94,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwicklung nichtiger Verträge nach der Saldotheorie
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen V einen Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. In Fällen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstands ist grundsätzlich Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
3. K ist entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB).
Ja!
4. Die Rückabwicklung des Vertrags erfolgt nach der von der Rechtsprechung vertretenen Saldotheorie durch eine Verrechnung der beiden Bereicherungsansprüche.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Toralf
12.3.2022, 08:06:23
Vielleicht wäre im Rahmen dieses Sachverhalts ein kurzer Vertiefungshinweis über die strittige Anfechtbarkeit eines nichtigen
Rechtsgeschäfts sinnvoll.

Lukas_Mengestu
14.3.2022, 14:11:39
Vielen Dank für den Hinweis, Toralf. Heutzutage ist die Anfechtbarkeit nichtiger
Rechtsgeschäfte allerdings nicht (mehr) wirklich strittig. Die Kipp'sche
Lehre von der Doppelwirkung im Rechtist mittlerweilie ganz herrschende Meinung (hierzu lesenswert: Würdinger, Doppelwirkungen im Zivilrecht - Eine 100-jährige juristische Entdeckung, JuS 2011, 769). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Larzed
15.5.2022, 15:56:13
Verstehe ich das insoweit richtig, dass im Ergebnis sich nichts ändert? Also V den Kaufpreis faktisch behält und K in Höhe von 3.000€
entreichertist?
Jurafuchs
4.1.2024, 15:47:27
Bei den 3.000-. handelt es sich um einen negativen Saldo. Diese sind nämlich über den im Kaufvertrag verhandelten Kaufpreis. Bei Annahme der Zahlung der 3.000.- würde ein unbilliges Ergebnis entstehen, da der Schuldner besser stehen würde als wenn er den vereinbarten Kaufvertrag einhält. Richtig?

kaan00
16.1.2024, 17:09:31
Frage ich mich auch gerade =/

CR7
31.3.2024, 17:01:25
Also, bei bei der Rückabwicklung eines nichtigen Vertrags findet eine Verrechnung beider Kondiktionsansprüche statt: Hier Kondiktionsanspruch 1 (von K) = 7.000 EUR Kondiktionsanspruch 2 (von V) = 10.000 EUR (Wert des Autos, §
818 II BGB, da das Auto nicht in natura durch K herausgegeben werden kann). Hier hat K das Auto "verloren", welches 10.0000 EUR wert war, K aber 7.000 EUR gekostet hat. Der Wert der
Entreicherungdes V (10.000 EUR) wird also zum Abzugsposten des
Bereicherungsanspruchs des K (7.000 EUR), das sieht dann so aus: 7.000 EUR - 10.000 EUR = -3.000 EUR (aus Sicht des K) oder 10.000 EUR - 7.000 EUR = 3.000 EUR (aus Sicht des V). Verbleibt für die
entreicherte Partei ein positives Saldo, so steht ihr ein eigener
Bereicherungsanspruch zu: Hier ist
entreicherte Partei diejenige, die sich auf
Entreicherungberuft, also K. Dem K steht kein positives, sondern ein negatives Saldo zu. Aber die Grenze für die
entreicherte Partei bildet immer der Wert 0. Entweder bekommt sie was oder nicht, aber sie zahlt nicht drauf.
Zogoy
30.9.2024, 14:19:59
Hi, wie würde das ganze aussehen, wenn V das Geld bereits ausgegeben hat? Z.B. für eine Reise quasi als Luxusaufwendung. Dann wäre V auch
Entreichert(§
818 IIIBGB) und ich müsste den Streit mit der
Saldotheorieusw. nicht führen oder?

erikxxx
12.11.2024, 11:30:24
Hallo zusammen, Ich habe eine Verständnisfrage zur Anwendung der
Saldotheorieund
Entreicherungseinwendung im
Bereicherungsrecht bei nichtigen Verträgen: In Frage drei wird gesagt, dass K gemäß
§ 818 Abs. 3 BGBentreichert
ist, da sie das Auto verloren hat und sich kein Gegenwert mehr in ihrem Vermögen befindet. Das scheint mir soweit nachvollziehbar. In Frage vier wird jedoch die
Saldotheorieangewandt, wodurch die Ansprüche saldiert werden, und K soll den Wert des Autos (10.000 €) mit dem Kaufpreis (7.000 €) verrechnen. Es bleibt ein Differenzbetrag von 3.000 €, den K zahlen müsste. Allerdings frage ich mich: Kann K gegen diese Zahlungspflicht die
Entreicherungseinrede geltend machen, da sie keinen Vorteil mehr durch das Auto hat? Greift die
Entreicherungseinwendung auch in der Konstellation der
Saldotheorie?

Tim Gottschalk
20.2.2025, 23:04:10
Hallo @[erikxxx](229912), es verbleibt gerade kein Differenzbetrag, den K zahlen müsste. Die Aufgabe war vorher etwas ungenau, jetzt wird das deutlicher. Daher stellt sich die Frage auch nicht. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Magnum
28.1.2025, 18:02:23
Die
eingeschränkte Zweikondiktionentheoriekäme aber zu einem anderen Ergebnis, oder? Da der Verlust der Sache in die Risikosphäre des K fällt, kann dieser sich nicht auf
Entreicherungberufen. K hat einen Anspruch auf 7000€ und V auf 10.000€. Sehe ich das richtig?

Tim Gottschalk
20.2.2025, 21:33:46
Hallo @[Magnum](172647), Lorenz schreibt hierzu (https://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/
saldotheorie.htm): "Allerdings wird §
818 IIIdadurch nicht bedeutungslos. Auch bei Wirksamkeit des gegenseitigen Vertrages hätte der
Bereicherungsschuldner nur seine eigene Gegenleistung erbracht. Ist der Wert des ihm geleisteten Gegenstandes höher, so haftet er dennoch nur bis zur Höhe seiner Gegenleistung (Medicus SR BT Rn. 696: "Opfergrenze")." Daher würde ich sagen: Auch nach der eingeschränkten
Zweikondiktionentheoriewäre das Ergebnis das gleiche. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team