Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Umfang des Bereicherungsanspruchs
Abwicklung nichtiger Verträge nach der Saldotheorie
Abwicklung nichtiger Verträge nach der Saldotheorie
4. Juli 2025
20 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei V ein Auto. Da K eine gute Verhandlerin ist, zahlt sie für das Auto nur €7.000, obwohl es €10.000 wert ist. Das Auto wird weniger später bei K gestohlen. Später stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag nichtig war.
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Einordnung des Falls
Abwicklung nichtiger Verträge nach der Saldotheorie
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen V einen Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
2. In Fällen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstands ist grundsätzlich Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
3. K ist entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB).
Ja!
4. Die Rückabwicklung des Vertrags erfolgt nach der von der Rechtsprechung vertretenen Saldotheorie durch eine Verrechnung der beiden Bereicherungsansprüche.
Genau, so ist das!
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