Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Umfang des Bereicherungsanspruchs

Abwicklung nichtiger Verträge nach der Saldotheorie

Abwicklung nichtiger Verträge nach der Saldotheorie

4. Juli 2025

20 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

K kauft bei V ein Auto. Da K eine gute Verhandlerin ist, zahlt sie für das Auto nur €7.000, obwohl es €10.000 wert ist. Das Auto wird weniger später bei K gestohlen. Später stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag nichtig war.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Abwicklung nichtiger Verträge nach der Saldotheorie

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat gegen V einen Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Ein Anspruch aus Leistungskondiktion besteht, wenn der Bereicherungsschuldner (1) etwas (2) durch Leistung des Bereicherungsgläubigers (3) ohne rechtlichen Grund erlangt hat.V hat den Kaufpreis durch Leistung erhalten. Da der Kaufvertrag nichtig ist, fehlte hierfür der Rechtsgrund. K hat gegen V einen Anspruch aus Leistungskondiktion auf Herausgabe des Kaufpreises.
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2. In Fällen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstands ist grundsätzlich Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Kann das Erlangte, die Nutzungen oder das Surrogat nicht (mehr) so, wie sie erlangt worden sind, herausgegeben werden, ist nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Voraussetzung ist, dass das Erlangte wegen seiner Beschaffenheit oder aus einem anderen Grunde nicht (mehr) herausgegeben werden kann. Die Wertersatzpflicht steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Einwendung der Entreicherung818 Abs. 3 BGB) nicht greift. K kann das Auto nicht mehr in natura herausgeben, hat also - unter dem Vorbehalt einer Entreicherung - Wertersatz zu leisten.

3. K ist entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB).

Ja!

§ 818 Abs. 3 BGB greift nur, wenn (1) der Schuldner nicht mehr bereichert ist und (2) der Schuldner schutzwürdig ist (vgl. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB). Der Schuldner ist nicht mehr bereichert, wenn der Bereicherungsgegenstand in keiner Weise mehr in seinem Vermögen vorzufinden ist. Dies ist insbesondere in Fällen des Diebstahls des Bereicherungsgegenstands oder der vollkommenen Vernichtung des Bereicherungsgegenstands der Fall. Das Auto wurde K gestohlen. Es ist kein Gegenwert für das Auto mehr in ihrem Vermögen zu finden. Sie ist vollkommen entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB).

4. Die Rückabwicklung des Vertrags erfolgt nach der von der Rechtsprechung vertretenen Saldotheorie durch eine Verrechnung der beiden Bereicherungsansprüche.

Genau, so ist das!

Nach der von der Rechtsprechung vertretenen Saldotheorie sind bei Rückabwicklung eines nichtigen Vertrags die gegenseitigen Kondiktionsansprüche zunächst zu verrechnen (saldieren). Ist ein Bereicherungsgegenstand weggefallen, so ist dessen Wert in Ansatz zu bringen. Verbleibt für die entreicherte Partei ein positiver Saldo, so steht ihr ein entsprechender Bereicherungsanspruch zu. Ein negativer Saldo muss sie dagegen nicht ausgleichen. Denn auch bei regulärer Durchführung des Vertrags hätte sie dieses nicht geleistet. K hat den Wert des Autos herauszugeben (€10.000). V hat den Kaufpreis (€7.000) an K herauszugeben. Beide Ansprüche sind zu verrechnen. Danach hätte K grundsätzlich immer noch €3.000 zu zahlen. Die Grenze bildet jedoch der ursprüngliche Kaufpreis, ein negativer Saldo bei der entreicherten Partei wird nicht ausgeglichen. Somit hat weder die V noch die K einen Anspruch.
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