Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Umfang des Bereicherungsanspruchs

Abwicklung nichtiger Verträge nach der Saldotheorie

Abwicklung nichtiger Verträge nach der Saldotheorie

3. April 2025

18 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

K kauft bei V ein Auto. Da K eine gute Verhandlerin ist, zahlt sie für das Auto nur €7.000, obwohl es €10.000 wert ist. Das Auto wird weniger später bei K gestohlen. Später stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag nichtig war.

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Einordnung des Falls

Abwicklung nichtiger Verträge nach der Saldotheorie

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat gegen V einen Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Ein Anspruch aus Leistungskondiktion besteht, wenn der Bereicherungsschuldner (1) etwas (2) durch Leistung des Bereicherungsgläubigers (3) ohne rechtlichen Grund erlangt hat.V hat den Kaufpreis durch Leistung erhalten. Da der Kaufvertrag nichtig ist, fehlte hierfür der Rechtsgrund. K hat gegen V einen Anspruch aus Leistungskondiktion auf Herausgabe des Kaufpreises.
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2. In Fällen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstands ist grundsätzlich Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Kann das Erlangte, die Nutzungen oder das Surrogat nicht (mehr) so, wie sie erlangt worden sind, herausgegeben werden, ist nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Voraussetzung ist, dass das Erlangte wegen seiner Beschaffenheit oder aus einem anderen Grunde nicht (mehr) herausgegeben werden kann. Die Wertersatzpflicht steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Einwendung der Entreicherung818 Abs. 3 BGB) nicht greift. K kann das Auto nicht mehr in natura herausgeben, hat also - unter dem Vorbehalt einer Entreicherung - Wertersatz zu leisten.

Ja!

§ 818 Abs. 3 BGB greift nur, wenn (1) der Schuldner nicht mehr bereichert ist und (2) der Schuldner schutzwürdig ist (vgl. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB). Der Schuldner ist nicht mehr bereichert, wenn der Bereicherungsgegenstand in keiner Weise mehr in seinem Vermögen vorzufinden ist. Dies ist insbesondere in Fällen des Diebstahls des Bereicherungsgegenstand oder der vollkommenen Vernichtung des Bereicherungsgegenstands der Fall. Das Auto wurde K gestohlen. Es ist kein Gegenwert für das Auto mehr in ihrem Vermögen zu finden. Sie ist vollkommen entreichert818 Abs. 3 BGB).

4. Die Rückabwicklung des Vertrags erfolgt nach der von der Rechtsprechung vertretenen Saldotheorie durch eine Verrechnung der beiden Bereicherungsansprüche.

Genau, so ist das!

Nach der von der Rechtsprechung vertretenen Saldotheorie sind bei Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages die gegenseitigen Kondiktionsansprüche zunächst zu verrechnen (saldieren). Ist ein Bereicherungsgegenstand weggefallen, so ist dessen Wert in Ansatz zu bringen. Verbleibt für die entreicherte Partei ein positives Saldo, so steht ihr ein entsprechender Bereicherungsanspruch zu. Ein negatives Saldo muss sie dagegen nicht ausgleichen. Denn auch bei regulärer Durchführung des Vertrages hätte sie dieses nicht geleistet. K hat den Wert des Autos herauszugeben (€10.000). V hat den Kaufpreis (€7.000) an K herauszugeben. Beide Ansprüche sind zu verrechnen. Danach hätte K grundsätzlich immer noch €3.000 zu zahlen. Die Grenze bildet jedoch der ursprüngliche Kaufpreis, ein negatives Saldo bei der entreicherten Partei wird nicht ausgeglichen. Somit hat weder die V noch die K einen Anspruch.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TO

Toralf

12.3.2022, 08:06:23

Vielleicht wäre im Rahmen dieses Sachverhalts ein kurzer Vertiefungshinweis über die strittige Anfechtbarkeit eines nichtigen

Rechtsgeschäft

s sinnvoll.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.3.2022, 14:11:39

Vielen Dank für den Hinweis, Toralf. Heutzutage ist die Anfechtbarkeit nichtiger

Rechtsgeschäft

e allerdings nicht (mehr) wirklich strittig. Die Kipp'sche

Lehre von der Doppelwirkung im Recht

ist mittlerweilie ganz herrschende Meinung (hierzu lesenswert: Würdinger, Doppelwirkungen im Zivilrecht - Eine 100-jährige juristische Entdeckung, JuS 2011, 769). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Larzed

Larzed

15.5.2022, 15:56:13

Verstehe ich das insoweit richtig, dass im Ergebnis sich nichts ändert? Also V den Kaufpreis faktisch behält und K in Höhe von 3.000€

entreichert

ist?

JURAFU

Jurafuchs

4.1.2024, 15:47:27

Bei den 3.000-. handelt es sich um einen negativen Saldo. Diese sind nämlich über den im Kaufvertrag verhandelten Kaufpreis. Bei Annahme der Zahlung der 3.000.- würde ein unbilliges Ergebnis entstehen, da der Schuldner besser stehen würde als wenn er den vereinbarten Kaufvertrag einhält. Richtig?

kaan00

kaan00

16.1.2024, 17:09:31

Frage ich mich auch gerade =/

CR7

CR7

31.3.2024, 17:01:25

Also, bei bei der Rückabwicklung eines nichtigen Vertrags findet eine Verrechnung beider Kondiktionsansprüche statt: Hier Kondiktionsanspruch 1 (von K) = 7.000 EUR Kondiktionsanspruch 2 (von V) = 10.000 EUR (Wert des Autos, §

818 II BGB

, da das Auto nicht in natura durch K herausgegeben werden kann). Hier hat K das Auto "verloren", welches 10.0000 EUR wert war, K aber 7.000 EUR gekostet hat. Der Wert der

Entreicherung

des V (10.000 EUR) wird also zum Abzugsposten des

Bereicherung

sanspruchs des K (7.000 EUR), das sieht dann so aus: 7.000 EUR - 10.000 EUR = -3.000 EUR (aus Sicht des K) oder 10.000 EUR - 7.000 EUR = 3.000 EUR (aus Sicht des V). Verbleibt für die

entreichert

e Partei ein positives Saldo, so steht ihr ein eigener

Bereicherung

sanspruch zu: Hier ist

entreichert

e Partei diejenige, die sich auf

Entreicherung

beruft, also K. Dem K steht kein positives, sondern ein negatives Saldo zu. Aber die Grenze für die

entreichert

e Partei bildet immer der Wert 0. Entweder bekommt sie was oder nicht, aber sie zahlt nicht drauf.

Zogoy

Zogoy

30.9.2024, 14:19:59

Hi, wie würde das ganze aussehen, wenn V das Geld bereits ausgegeben hat? Z.B. für eine Reise quasi als Luxusaufwendung. Dann wäre V auch

Entreichert

818 III

BGB) und ich müsste den Streit mit der

Saldotheorie

usw. nicht führen oder?

erikxxx

erikxxx

12.11.2024, 11:30:24

Hallo zusammen, Ich habe eine Verständnisfrage zur Anwendung der

Saldotheorie

und

Entreicherung

seinwendung im

Bereicherung

srecht bei nichtigen Verträgen: In Frage drei wird gesagt, dass K gemäß

§ 818 Abs. 3 BGB

entreichert

ist, da sie das Auto verloren hat und sich kein Gegenwert mehr in ihrem Vermögen befindet. Das scheint mir soweit nachvollziehbar. In Frage vier wird jedoch die

Saldotheorie

angewandt, wodurch die Ansprüche saldiert werden, und K soll den Wert des Autos (10.000 €) mit dem Kaufpreis (7.000 €) verrechnen. Es bleibt ein Differenzbetrag von 3.000 €, den K zahlen müsste. Allerdings frage ich mich: Kann K gegen diese Zahlungspflicht die

Entreicherung

seinrede geltend machen, da sie keinen Vorteil mehr durch das Auto hat? Greift die

Entreicherung

seinwendung auch in der Konstellation der

Saldotheorie

?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

20.2.2025, 23:04:10

Hallo @[erikxxx](229912), es verbleibt gerade kein Differenzbetrag, den K zahlen müsste. Die Aufgabe war vorher etwas ungenau, jetzt wird das deutlicher. Daher stellt sich die Frage auch nicht. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

MAG

Magnum

28.1.2025, 18:02:23

Die

eingeschränkte Zweikondiktionentheorie

käme aber zu einem anderen Ergebnis, oder? Da der Verlust der Sache in die Risikosphäre des K fällt, kann dieser sich nicht auf

Entreicherung

berufen. K hat einen Anspruch auf 7000€ und V auf 10.000€. Sehe ich das richtig?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

20.2.2025, 21:33:46

Hallo @[Magnum](172647), Lorenz schreibt hierzu (https://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/

saldotheorie

.htm): "Allerdings wird §

818 III

dadurch nicht bedeutungslos. Auch bei Wirksamkeit des gegenseitigen Vertrages hätte der

Bereicherung

sschuldner nur seine eigene Gegenleistung erbracht. Ist der Wert des ihm geleisteten Gegenstandes höher, so haftet er dennoch nur bis zur Höhe seiner Gegenleistung (Medicus SR BT Rn. 696: "Opfergrenze")." Daher würde ich sagen: Auch nach der eingeschränkten

Zweikondiktionentheorie

wäre das Ergebnis das gleiche. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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