Saldotheorie - Vorleistungsfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat von ihrer Freundin V für €4.000 ein E-Bike gekauft (Wert: €3.000). V stundet K den Kaufpreis für ein halbes Jahr. Bereits einen Monat nach der Übereignung wird es K entwendet. Sie hatte vergessen es abzuschließen. Später stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag zwischen K und V nichtig war.
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Einordnung des Falls
Saldotheorie - Vorleistungsfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat gegen K dem Grunde nach einen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist der Bereicherungsausgleich bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Fahrrad entwendet wurde?
Nein!
3. Nach der eingeschränkten Zweikondiktionentheorie kann K sich gegenüber V auf die Entreicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Nach der Saldotheorie kann K sich gegenüber V auf die Entreicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB).
Ja, in der Tat!
5. Muss man sich vorliegend zwischen den Theorien entscheiden?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
frausummer
20.4.2022, 10:19:02
Ich bin vom Vertiefungshinweis etwas irritiert. Nach der
Saldotheoriehätte K einen Anspruch gegen V auf Zahlung von 1000€, richtig? Wir verrechnen den Anspruch der K (Rückzahlung des Kaufpreises von 4000€) mit dem der V (Wert des Bikes 3000€)?
Lukas_Mengestu
20.4.2022, 19:54:51
Hallo Frausummer, so ist es! Der Vertiefungshinweis bezieht sich auf die Situation, in der der Wert der Ware den Kaufpreis übersteigt, also zB der Kaufpreis €3000 beträgt und der Wert des Rades 4000. Nach der
Saldotheorieerfolgt bei einem negativen Saldo (3000€-4000€= -1000€) kein Ausgleich. Das heißt der Käufer ist in diesem Fall nicht verpflichtet, an den Verkäufer 1000€ herauszugeben. Auch nach der eingeschränkten
Zweikondiktionentheorieist der Wertersatzanspruch auf den Kaufpreis beschränkt. Denn ansonsten würde der Verkäufer letztlich bessergestellt, als wenn der Vertrag tatsächlich durchgeführt wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Larzed
15.8.2022, 09:08:59
Damit ich das richtig verstehe. Maßgeblich dafür, dass die
Saldotheorievorliegend nicht zur Verrechnung führt ist, dass der Kaufpreis gestanden wurde? Also quasi noch kein Geld geflossen ist?
Larzed
15.8.2022, 09:09:41
*gestundet
Lukas_Mengestu
16.8.2022, 09:30:04
Hallo Larzed, genauso ist es. Denn nach der
Saldotheoriewerden die beiden Rückgewähransprüche saldiert. Da hier aber lediglich V eine Leistung erbracht hat, steht auch nur dieser ein Rückgewähranspruch hinsichtlich des E-Bikes zu. K hat noch nichts geleistet, was er zurückfordern müsste. Eine Saldierung ist damit nicht möglich. Gegenüber Vs Anspruch kann sich K nach der
Saldotheorieauf
Entreicherungberufen, sodass das Untergangsrisiko also allein bei V verbliebe. Sofern man dies unbillig findet, müsste man der
Zweikondiktionentheoriefolgen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
DerChristoph
24.5.2024, 10:38:45
Könnte man die Saldo-Theorie hier nicht so anwenden, dass man von 0 € (V hat noch keine Zahlung erhalten) wie gehabt den Wert der Gegenforderung (3000 €) abzieht? Demnach könnte sich K zwar dann nicht auf
Entreicherungberufen, müsste aber immerhin nicht 4000 €, sondern nur 3000 € zurückzahlen. Diese Variante fände ich mit Blick auf Billigkeitserwägungen am sinnvollsten, da so zumindest niemand "gewinnt", aber auch niemand über Maß benachteiligt wird.