Saldotheorie - Vorleistungsfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat von ihrer Freundin V für €4.000 ein E-Bike gekauft (Wert: €3.000). V stundet K den Kaufpreis für ein halbes Jahr. Bereits einen Monat nach der Übereignung wird es K entwendet. Sie hatte vergessen es abzuschließen. Später stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag zwischen K und V nichtig war.
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Einordnung des Falls
Saldotheorie - Vorleistungsfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat gegen K dem Grunde nach einen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist der Bereicherungsausgleich bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Fahrrad entwendet wurde?
Nein!
3. Nach der eingeschränkten Zweikondiktionentheorie kann K sich gegenüber V auf die Entreicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Nach der Saldotheorie kann K sich gegenüber V auf die Entreicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB).
Ja, in der Tat!
5. Muss man sich vorliegend zwischen den Theorien entscheiden?
Ja!
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