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Anwendungsbereich der GRCh bei Spielräumen der Mitgliedstaaten (Art. 51 Abs. 1 GRCh, Art. 85 DSGVO)

einfach
schwer
9. Juli 2026
11 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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B begehrt vom S-Verlag, es zu unterlassen, über seine Straftat aus dem Jahr 1981 unter Nennung seines Nachnamens zu berichten. B wurde 2002 aus der Haft entlassen, Berichte über ihn sind online weiterhin verfügbar. Vor den Fachgerichten bleibt B erfolglos und erhebt Verfassungsbeschwerde.

Examen-Relevanz

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen
Examenstreffer Rheinland-Pfalz 2025

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