Zivilrecht

Werkrecht

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

Grenzen der Nacherfüllung (§ 635 Abs. 3 BGB) - nicht erfüllt

Grenzen der Nacherfüllung (§ 635 Abs. 3 BGB) - nicht erfüllt

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B beauftragt U für sie ein Haus zu bauen. Nach der Abnahme zieht B ein und stellt fest, dass wegen eines Fehlers des U Feuchtigkeit in die Wände zieht und Schimmel entsteht. Sie bittet U, dieses Problem zu beheben. U weigert sich, weil dies nur mit sehr hohen Kosten möglich wäre.

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Einordnung des Falls

Grenzen der Nacherfüllung (§ 635 Abs. 3 BGB) - nicht erfüllt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist das Werk bei Gefahrübergang mangelhaft (§ 633 Abs. 2 BGB)?

Ja!

Das Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit bei Gefahrübergang aufweist (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB). Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB). B und U vereinbarten, dass U für B ein Haus bauen soll. Dabei hat U einen Fehler begangen, sodass Feuchtigkeit in die Wände zieht und Schimmel entsteht. B konnte erwarten, dass das Haus so gebaut wird, dass es keine Probleme mit der Feuchtigkeit gibt.
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2. B hat grundsätzlich einen Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB).

Genau, so ist das!

Der Besteller hat einen Anspruch auf Nacherfüllung, wenn das Werk bei Gefahrübergang (Abnahme) mangelhaft ist (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB). Der Unternehmer hat das Wahlrecht, ob er nachbessern oder das Werk neu herstellen möchte (§ 635 Abs. 1 BGB). Das Haus ist bei Gefahrübergang mangelhaft, sodass B grundsätzlich ein Recht auf Nacherfüllung zusteht (§§ 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB).

3. U kann die Nacherfüllung verweigern, wenn ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht.

Ja, in der Tat!

Nach § 635 Abs. 3 BGB besteht ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden und damit unzumutbar ist. Ein Leistungsverweigerungsrecht kann sich nicht nur aus § 635 Abs. 3 BGB, sondern auch aus § 275 Abs. 2 BGB ergeben. § 275 Abs. 2 BGB hat allerdings deutlich strengere Anforderungen. Nach § 275 Abs. 2 BGB muss ein grobes Missverhältnis zwischen Aufwand und Nutzen vorliegen. Dieses Missverhältnis muss derart groß sein, dass es nahezu rechtsmissbräuchlich wäre, wenn eine Nacherfüllung gefordert werden könnte. Aufgrund dieser hohen Anforderungen ist seine Bedeutung im Werkvertragsrecht gering.

4. Die Nachbesserung des Mangels ist für U unzumutbar (§ 635 Abs. 3 BGB).

Nein!

Nach § 635 Abs. 3 BGB kann der Unternehmer die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich und damit unzumutbar ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Besteller ein objektiv geringes Interesse an der mangelfreien Vertragsleistung hat und die Nacherfüllung einen unangemessenen Aufwand erfordert. Es sind stets die jeweiligen Interessen des konkreten Einzelfalls abzuwägen. Zwar ist die Nacherfüllung nur mit sehr hohen Kosten möglich, allerdings sorgt das Schimmelpilzwachstum in den Innenräumen für ein Gesundheitsrisiko. Es kann B nicht zugemutet werden, dass sie ein Gesundheitsrisiko in Kauf nimmt, selbst wenn für U die Nacherfüllung mit hohen Kosten verbunden ist.
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