Versuchsbeginn bei Mittäterschaft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M1 will die Kuh des O stehlen, welche ihn aber per Huftritt in die Flucht schlägt. M2 ist am Tatort nicht anwesend. Doch von ihm stammte der penibel durchdachte Plan und das Transportfahrzeug. Auch hätte er die Kuh später veräußert und die Hälfte des Beuteerlöses bekommen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Versuchsbeginn bei Mittäterschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M1 hat sich wegen versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. M2 hat sich wegen versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) in unmittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Auf Grundlage der gemäßigt subjektiven Theorie hatte M2 Tatentschluss bezüglich eines mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrags (§§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
4. Bei der Mittäterschaft ist umstritten, nach welchen Kriterien das unmittelbare Ansetzen zu bestimmen ist.
Ja!
5. Die Einzellösung stellt separat auf den einzelnen Mittäter ab.
Genau, so ist das!
6. Auf Grundlage der herrschenden Gesamtlösung hat M2 unmittelbar zur Tat angesetzt.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!