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Klassisches Klausurproblem

M1 will die Kuh des O stehlen, welche ihn aber per Huftritt in die Flucht schlägt. M2 ist am Tatort nicht anwesend. Doch von ihm stammte der penibel durchdachte Plan und das Transportfahrzeug. Auch hätte er die Kuh später veräußert und die Hälfte des Beuteerlöses bekommen.

Einordnung des Falls

Versuchsbeginn bei Mittäterschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M1 hat sich wegen versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

Die Tat blieb unvollendet. Der Versuch ist strafbar (§ 242 Abs. 2 StGB). M1 müsste Tatentschluss besessen haben. Bei der im Eigentum des O stehenden Kuh handelte es sich für M1 erkennbar um eine fremde bewegliche Sache im strafrechtlichen Sinne. Diese befand sich im Gewahrsam des O, welchen M1 durch die Mitnahme der Kuh brechen wollte, um eigenen zu begründen. Mithin hatte er Vorsatz bezüglich einer Wegnahme. Weiter handelte er in der Absicht rechtswidriger Zueignung, er besaß also Tatentschluss. Da die Kuh M1 in die Flucht schlug, kann davon ausgegangen werden, dass er bereits unmittelbar zur Tat angesetzt hatte. Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben.

2. M2 hat sich wegen versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB) in unmittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Tat blieb unvollendet. Der Versuch ist strafbar (§ 242 Abs. 2 StGB). M2 müsste Tatentschluss besessen haben. Die Kuh war für ihn erkennbar eine fremde bewegliche Sache. Weiter müsste er sich Umstände vorgestellt haben, bei deren Vorliegen ihm die Wegnahme des M1 nach § 25 Abs. 2 StGB hätte zugerechnet werden können. Mittäterschaft setzt eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus. Hier lag eine vorherige Absprache vor. Hinsichtlich der gemeinsamen Tatausführung ist aber problematisch, dass sich seine Mitwirkungsakte auf das Vorbereitungsstadium beschränkten.

3. Auf Grundlage der gemäßigt subjektiven Theorie hatte M2 Tatentschluss bezüglich eines mittäterschaftsbegründenden Tatbeitrags (§§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Ausgangspunkt der subjektiven Theorie ist die innere Einstellung des Täters. Danach ist Täter, wer die Tat als eigene will. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu.Wegen der Erlangung des Anteils am Beuteerlös hatte M2 ein erhebliches Eigeninteresse am Diebstahlserfolg. Ferner hat er das Fahrzeug zur Verfügung gestellt und den Tatplan entwickelt, mithin gewichtige Tatbeiträge erbracht. Da M2 auch in der Absicht rechtswidriger Zueignung handelte, besaß er Tatentschluss für einen mittäterschaftlichen Diebstahl.

4. Bei der Mittäterschaft ist umstritten, nach welchen Kriterien das unmittelbare Ansetzen zu bestimmen ist.

Ja!

M2 müsste unmittelbar zur Tat angesetzt haben (§ 22 StGB). Das Versuchsstadium ist erreicht, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht. Wann dies der Fall ist, wenn - wie hier - nach dem gemeinsamen Tatplan die Beteiligten in zeitlichem Abstand verschiedenartige Tatbeiträge leisten und dadurch das gewünschte Ergebnis herbeiführen sollen, ist strittig. Vertreten werden die Einzel- und die Gesamtlösung.

5. Die Einzellösung stellt separat auf den einzelnen Mittäter ab.

Genau, so ist das!

Nach der Einzellösung soll das unmittelbare Ansetzen für jeden Mittäter einzeln bestimmt werden, so dass verschiedene Mittäter zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten ins Versuchsstadium eintreten können.Hier konnte M2 keinen selbstständigen Eintritt in die Ausführungsphase vollziehen, da sich seine Mitwirkung auf das Vorbereitungsstadium beschränkte. Sofern man im Vorfeld der Tat liegende Verhaltensweisen nicht zu einem unmittelbaren Ansetzen hochstilisieren will, wäre M2 danach von jeder Versuchsstrafbarkeit freizustellen. Umgekehrt privilegiert die Einzellösung auch denjenigen Mittäter unsachgemäß, der seinen Beitrag erst später erbringen soll.

6. Auf Grundlage der herrschenden Gesamtlösung hat M2 unmittelbar zur Tat angesetzt.

Ja, in der Tat!

Nach der Gesamtlösung treten alle Mittäter in das Versuchsstadium ein, sobald einer von ihnen zur Tatbegehung unmittelbar ansetzt. Das gelte unabhängig davon, ob einzelne ihren Tatbeitrag schon im Vorbereitungsstadium erbracht haben oder ihn nach dem Tatplan erst im letzten Stadium der Deliktsverwirklichung erbringen sollen. Gestützt wird dieser Ansatz auf das Prinzip der Tätigkeitsanrechnung. Danach müssen sich die Mittäter die im Rahmen des Tatplans liegenden Tatbeiträge der jeweils anderen wie eigenes Handeln zurechnen lassen.Somit hat auch M2 - mit dem unmittelbaren Ansetzen des M1 - das Versuchsstadium erreicht. Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben.

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