Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB
Abgrenzung zum Auftrag
Abgrenzung zum Auftrag
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anlageberaterin A bietet Frau F an, sie unentgeltlich über neue Anlegemöglichkeiten für ihr Privatvermögen zu beraten. F willigt ein und lässt sich von A beraten.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung zum Auftrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A und F haben einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) über die Anlageberatung geschlossen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. A und F haben einen Auftragsvertrag (§ 662 BGB) über die Anlageberatung geschlossen.
Ja, in der Tat!
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