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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmensberaterin U schließt mit der Kaufhauskette K-GmbH einen Vertrag über die Durchführung einer zweitägigen sog. „Unternehmensanalyse“. Gegenstand soll die Analyse der Organisation, Mitarbeitereffizienz, des Zeitmanagements und der Unternehmesführung sein. Dafür soll K €3.800 zahlen.

Einordnung des Falls

Abgrenzung Dienst- oder Werkvertrag: Unternehmensanalyse

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der zwischen U und der K-GmbH geschlossene Vertrag über die Durchführung der Unternehmensanalyse ist als Dienstvertrag (§ 611 BGB) zu klassifizieren.

Ja!

LG Saarbrücken: Im Unterschied zum Dienstvertrag, bei dem der Dienstverpflichtete nur die Dienstleistung als solche zu erbringen habe, schulde der Werkunternehmer (§ 631 BGB) die Herbeiführung eines gegenständlich fassbaren Arbeitsergebnisses als Erfolg. Den vertraglichen Vereinbarungen lasse sich hier nur eine Beschreibung von Tätigkeiten entnehmen, welche U zu erbringen hätte, nicht aber ein von ihr geschuldetes Leistungsergebnis. Die Leistungsbeschreibung bleibe dagegen offen, so dass bei Anwendung des Werkvertragsrechts nicht feststellbar wäre, wann die Klägerin eine abnahmefähige Leistung erbracht hätte (RdNr. 9).

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MANUE

Manuela

28.8.2023, 07:59:41

Ist denn die Auswertung mit einer Dokumentation kein Erfolg? Die zuvor geleisteten Tätigkeiten werden doch schriftlich festgehalten. Auch wenn das nicht klar im SV steht, sollte man davon ausgehen können.

MANUE

Manuela

28.8.2023, 08:02:22

Sorry, hat sich erledigt. Lt. Sv geht man wohl nicht davon aus, was ich allerdings befremdlich finde.

Natze

Natze

8.12.2023, 17:46:15

Also für mich ist eine Analyse im Ergebnis ein Gutachten. 🫣


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