Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB

Abgrenzung Dienst- oder Werkvertrag: Unternehmensanalyse

Abgrenzung Dienst- oder Werkvertrag: Unternehmensanalyse

16. April 2025

11 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmensberaterin U schließt mit der Kaufhauskette K-GmbH einen Vertrag über die Durchführung einer zweitägigen sog. „Unternehmensanalyse“. Gegenstand soll die Analyse der Organisation, Mitarbeitereffizienz, des Zeitmanagements und der Unternehmesführung sein. Dafür soll K €3.800 zahlen.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung Dienst- oder Werkvertrag: Unternehmensanalyse

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der zwischen U und der K-GmbH geschlossene Vertrag über die Durchführung der Unternehmensanalyse ist als Dienstvertrag (§ 611 BGB) zu klassifizieren.

Ja!

LG Saarbrücken: Im Unterschied zum Dienstvertrag, bei dem der Dienstverpflichtete nur die Dienstleistung als solche zu erbringen habe, schulde der Werkunternehmer (§ 631 BGB) die Herbeiführung eines gegenständlich fassbaren Arbeitsergebnisses als Erfolg. Den vertraglichen Vereinbarungen lasse sich hier nur eine Beschreibung von Tätigkeiten entnehmen, welche U zu erbringen hätte, nicht aber ein von ihr geschuldetes Leistungsergebnis. Die Leistungsbeschreibung bleibe dagegen offen, so dass bei Anwendung des Werkvertragsrechts nicht feststellbar wäre, wann die Klägerin eine abnahmefähige Leistung erbracht hätte (RdNr. 9).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MANUE

Manuela

28.8.2023, 07:59:41

Ist denn die Auswertung mit einer Dokumentation kein Erfolg? Die zuvor geleisteten Tätigkeiten werden doch schriftlich festgehalten. Auch wenn das nicht klar im SV steht, sollte man davon ausgehen können.

MANUE

Manuela

28.8.2023, 08:02:22

Sorry, hat sich erledigt. Lt. Sv geht man wohl nicht davon aus, was ich allerdings befremdlich finde.

Natze

Natze

8.12.2023, 17:46:15

Also für mich ist eine Analyse im Ergebnis ein Gutachten. 🫣

jhelmi

jhelmi

31.10.2024, 14:30:26

Ich denke auch, dass man bei einer Analyse für 3.800,00 € erwarten kann, dass man ein schriftliches Ergebnis bekommt. Aber der Tatbestand des einschlägigen Urteils ist hierzu sehr dünn.

Moltisanti

Moltisanti

25.11.2024, 01:14:00

Als Leistungserfolg hätte ich die korrekte Erhebung und Wiedergabe der Daten gesehen und somit zum Leistungserfolg gekommen ehrlich gesagt

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

26.3.2025, 18:33:13

Hallo @[Moltisanti](232681), auch beim Dienstvertrag ist grundsätzlich die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung geschuldet, sodass die Korrektheit der Datenerhebung wohl kein Indiz für einen Werkvertrag sein kann. Hinsichtlich Erhebung und Wiedergabe der Daten haben wir das Problem, dass diese, jedenfalls für bestimmte Daten, nicht vereinbart waren. Das LG schreibt hierzu: "Im Unterschied zum Dienstvertrag, bei welchem der Verpflichtete nur die Dienst- oder Arbeitsleistung als solche zu erbringen hat, schuldet der Werkunternehmer die Herbeiführung eines gegenständlich fassbaren Arbeitsergebnisses (statt aller Sprau in: Palandt, BGB, 74. Aufl., Einf v § 631 Rn. 8). Den vertraglichen Vereinbarungen lässt sich hier nur eine Beschreibung von Tätigkeiten entnehmen, welche die Klägerin zu erbringen hat, nicht aber ein von ihr geschuldetes Leistungsergebnis." Unter diesen G

esi

chtspunkten kann ich die Einordnung nachvollziehen. Wenn nur Tätigkeiten beschrieben sind, ist die Erbringung dieser nicht automatisch ein Erfolg. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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