Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB
Abgrenzung Dienst- oder Werkvertrag: Unternehmensanalyse
Abgrenzung Dienst- oder Werkvertrag: Unternehmensanalyse
16. April 2025
11 Kommentare
4,7 ★ (2.202 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmensberaterin U schließt mit der Kaufhauskette K-GmbH einen Vertrag über die Durchführung einer zweitägigen sog. „Unternehmensanalyse“. Gegenstand soll die Analyse der Organisation, Mitarbeitereffizienz, des Zeitmanagements und der Unternehmesführung sein. Dafür soll K €3.800 zahlen.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Dienst- oder Werkvertrag: Unternehmensanalyse
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der zwischen U und der K-GmbH geschlossene Vertrag über die Durchführung der Unternehmensanalyse ist als Dienstvertrag (§ 611 BGB) zu klassifizieren.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Manuela
28.8.2023, 07:59:41
Ist denn die Auswertung mit einer Dokumentation kein Erfolg? Die zuvor geleisteten Tätigkeiten werden doch schriftlich festgehalten. Auch wenn das nicht klar im SV steht, sollte man davon ausgehen können.
Manuela
28.8.2023, 08:02:22
Sorry, hat sich erledigt. Lt. Sv geht man wohl nicht davon aus, was ich allerdings befremdlich finde.

Natze
8.12.2023, 17:46:15
Also für mich ist eine Analyse im Ergebnis ein Gutachten. 🫣

jhelmi
31.10.2024, 14:30:26
Ich denke auch, dass man bei einer Analyse für 3.800,00 € erwarten kann, dass man ein schriftliches Ergebnis bekommt. Aber der Tatbestand des einschlägigen Urteils ist hierzu sehr dünn.

Moltisanti
25.11.2024, 01:14:00
Als Leistungserfolg hätte ich die korrekte Erhebung und Wiedergabe der Daten gesehen und somit zum Leistungserfolg gekommen ehrlich gesagt

Tim Gottschalk
26.3.2025, 18:33:13
Hallo @[Moltisanti](232681), auch beim Dienstvertrag ist grundsätzlich die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung geschuldet, sodass die Korrektheit der Datenerhebung wohl kein Indiz für einen Werkvertrag sein kann. Hinsichtlich Erhebung und Wiedergabe der Daten haben wir das Problem, dass diese, jedenfalls für bestimmte Daten, nicht vereinbart waren. Das LG schreibt hierzu: "Im Unterschied zum Dienstvertrag, bei welchem der Verpflichtete nur die Dienst- oder Arbeitsleistung als solche zu erbringen hat, schuldet der Werkunternehmer die Herbeiführung eines gegenständlich fassbaren Arbeitsergebnisses (statt aller Sprau in: Palandt, BGB, 74. Aufl., Einf v § 631 Rn. 8). Den vertraglichen Vereinbarungen lässt sich hier nur eine Beschreibung von Tätigkeiten entnehmen, welche die Klägerin zu erbringen hat, nicht aber ein von ihr geschuldetes Leistungsergebnis." Unter diesen G
esichtspunkten kann ich die Einordnung nachvollziehen. Wenn nur Tätigkeiten beschrieben sind, ist die Erbringung dieser nicht automatisch ein Erfolg. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team