Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB
Bsp für typische Dienstverträge (-)
Bsp für typische Dienstverträge (-)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H schließt mit Bauunternehmerin B einen Vertrag über die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. B soll nach dem Vertrag die Bauleitung und Bauaufsicht übernehmen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bsp für typische Dienstverträge (-)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H und B haben einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) geschlossen, da B Dienste der Bauleitung und Bauaufsicht übernehmen soll.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
4.9.2023, 21:23:29
Im Umkehrschluss würden die Tätigkeiten Bauleitung und Bauaufsicht alleine eher für einen Dienstvertrag sprechen?
Falsus Prokuristor
2.10.2024, 11:59:34
Für sich genommen ja, zB wenn der Bauunternehmer einen nachfolgenden Subunternehmer, bspw einen Architekten, damit beauftragt. Dieser Vertrag wäre wohl als Dienstvertrag zu qualifizieren, es kommt aber natürlich auf den konkreten Einzelfall an.