schwer

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

H schließt mit Bauunternehmerin B einen Vertrag über die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. B soll nach dem Vertrag die Bauleitung und Bauaufsicht übernehmen.

Einordnung des Falls

Bsp für typische Dienstverträge (-)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H und B haben einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) geschlossen, da B Dienste der Bauleitung und Bauaufsicht übernehmen soll.

Nein, das trifft nicht zu!

Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, ein Werk herzustellen und der Besteller verpflichtet sich, die Vergütung zu zahlen (§ 631 Abs. 1 BGB). Für die Abgrenzung zum Dienstvertrag ist entscheidend, ob nach dem Vertrag eine Tätigkeit oder auch ein Erfolg geschuldet ist. Beim Dienstvertrag wird nur die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung, beim Werkvertrag aber auch ein bestimmter Erfolg geschuldet. Bei der Auslegung müssen also die vertraglichen Pflichten bestimmt werden. Bei Verträgen mit Architekten oder Bauherrn wird meist die Erbringung eines Erfolges vereinbart, sodass regelmäßig Werkverträge vorliegen. B und H haben einen Vertrag über die Errichtung eines Mehrfamilienhauses geschlossen. Legt man diese Vereinbarung nach dem objektiven Empfängerhorizont aus, muss man sie so verstehen, dass ein Erfolg nämlich die Errichtung des Hauses geschuldet ist und nicht nur die Erbringung von Dienstleistungen der Bauleitung und Bauaufsicht. H und B haben daher keinen Dienstvertrag, sondern einen Werkvertrag geschlossen. Es handelt sich noch spezieller um einen Bauvertrag (§ 650a BGB).

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EVA

evanici

4.9.2023, 21:23:29

Im Umkehrschluss würden die Tätigkeiten Bauleitung und Bauaufsicht alleine eher für einen Dienstvertrag sprechen?


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