§ 29 I: Handeltreiben
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T spricht im Görlitzer Park in Berlin mehrere Personen an und fragt, ob sie von ihm Drogen kaufen wollen. Den Gewinn möchte er für sich behalten. Letztlich verkauft er K zwei Konsumeinheiten Marihuana.
Einordnung des Falls
§ 29 I: Handeltreiben
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ob es sich bei dem Marihuana um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handelt, geben die Anlagen I-III vor.
Ja, in der Tat!
Gegenstand aller Straftatbestände im BtMG sind Betäubungsmittel. Das BtMG bestimmt den Begriff der „Betäubungsmittel“ nicht über abstrakt-generelle Merkmale; es enthält also gerade keine Legaldefinition. Die Anlagen I-III zu § 1 Abs. 1 BtMG ordnen aber bestimmte Substanzen über eine Positivliste den „Betäubungsmitteln“ zu. Gemäß des Gesetzlichkeitsprinzips scheidet damit eine Strafbarkeit nach dem BtMG für den Umgang mit allen solchen Stoffen und Zubereitungen aus, die in den Anlagen I-III nicht ausdrücklich aufgezählt werden. Anlage I weist Marihuana als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes aus.
2. T treibt unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BTMG).
Ja!