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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T spricht im Görlitzer Park in Berlin mehrere Personen an und fragt, ob sie von ihm Drogen kaufen wollen. Den Gewinn möchte er für sich behalten. Letztlich verkauft er K zwei Konsumeinheiten Marihuana.

Einordnung des Falls

§ 29 I: Handeltreiben

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ob es sich bei dem Marihuana um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handelt, geben die Anlagen I-III vor.

Ja, in der Tat!

Gegenstand aller Straftatbestände im BtMG sind Betäubungsmittel. Das BtMG bestimmt den Begriff der „Betäubungsmittel“ nicht über abstrakt-generelle Merkmale; es enthält also gerade keine Legaldefinition. Die Anlagen I-III zu § 1 Abs. 1 BtMG ordnen aber bestimmte Substanzen über eine Positivliste den „Betäubungsmitteln“ zu. Gemäß des Gesetzlichkeitsprinzips scheidet damit eine Strafbarkeit nach dem BtMG für den Umgang mit allen solchen Stoffen und Zubereitungen aus, die in den Anlagen I-III nicht ausdrücklich aufgezählt werden. Anlage I weist Marihuana als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes aus.

2. T treibt unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BTMG).

Ja!

Unter einem Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen zu verstehen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Auf einen tatsächlichen Umsatz oder überhaupt das Vorhandensein von Betäubungsmitteln kommt es nicht an, denn das Handeltreiben ist ein reines Unternehmensdelikt. Neben dem Vorsatz ist für den subjektiven Tatbestand Eigennützigkeit erforderlich, also das Handeln zum persönlichen Vorteil, geleitet vom Streben nach Gewinn. Indem T den Leuten im Park angeboten hat, von ihm Marihuana anzukaufen, hat er eine auf Umsatz gerichtete und eigennützige Tätigkeit vorgenommen. Eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erforderliche Erlaubnis liegt nicht vor.

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