§ 29 I: Handeltreiben
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T spricht im Görlitzer Park in Berlin mehrere Personen an und fragt, ob sie von ihm Drogen kaufen wollen. Den Gewinn möchte er für sich behalten. Letztlich verkauft er K zwei Konsumeinheiten Marihuana.
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Einordnung des Falls
§ 29 I: Handeltreiben
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ob es sich bei dem Marihuana um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handelt, geben die Anlagen I-III vor.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T treibt unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BTMG).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FW
26.9.2024, 13:42:41
Also das Vorhandensein von BTMG ist nicht erforderlich? Heißt das, ich verwirklichen den Tatbestand schon dann, wenn ich andere Leute auf Verkauf anspreche, dass relevante Zeug jedoch wo anders gelagert habe?