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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T kauft ohne Erlaubnis von D zwei Konsumeinheiten Marihuana.

Einordnung des Falls

§ 29 I: Erwerb

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ob es sich bei dem Marihuana um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handelt, geben die Anlagen I-III vor.

Ja, in der Tat!

Das BtMG bestimmt den Begriff der „Betäubungsmittel“ nicht über abstrakt-generelle Merkmale; es enthält also gerade keine Legaldefinition. Die Anlagen I-III zu § 1 Abs. 1 BtMG ordnen aber bestimmte Substanzen über eine Positivliste den „Betäubungsmitteln“ zu. Gemäß des Gesetzlichkeitsprinzips scheidet damit eine Strafbarkeit nach dem BtMG für den Umgang mit allen solchen Stoffen und Zubereitungen aus, die in den Anlagen I-III nicht ausdrücklich aufgezählt werden. Anlage I weist Marihuana als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes aus.

2. Die zwei Konsumeinheiten stellen eine „geringe Menge“ dar.

Ja!

Ob eine „nicht geringe Menge“ vorliegt (dann Verbrechen nach § 29a BtMG), bestimmt sich nach dem Wirkstoffgehalt. Der Wirkstoffgehalt muss hingegen nicht bestimmt werden, wenn von einer „geringen Menge“ auszugehen ist. Unter einer „geringen Menge“ versteht man eine solche Menge, die zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch geeignet ist. Dies orientiert sich am Gewicht der aufgefundenen Betäubungsmitteln. Da es sich hier um zwei Konsumeinheiten handelt, ist lediglich von einer geringen Menge auszugehen.

3. T hat unerlaubt Betäubungsmittel „erworben“ (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG).

Genau, so ist das!

Erwerb bedeutet die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über ein Betäubungsmittel auf abgeleitetem Wege, also mit Einverständnis des Vorbesitzers. T erlangt ohne Erlaubnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) die tatsächliche Sachherrschaft an den Betäubungsmittel im Einverständnis des D.

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