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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T klaut von D drei Konsumeinheiten Marihuana, um dieses über die nächsten Tage verteilt zu konsumieren.

Einordnung des Falls

§ 29 I: Sich-Verschaffen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ob es sich bei dem Marihuana um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG handelt, geben die Anlagen I-III vor.

Ja, in der Tat!

Das BtMG bestimmt den Begriff der „Betäubungsmittel“ nicht über abstrakt-generelle Merkmale; es enthält also gerade keine Legaldefinition. Die Anlagen I-III zu § 1 Abs. 1 BtMG ordnen aber bestimmte Substanzen über eine Positivliste den „Betäubungsmitteln“ zu. Gemäß des Gesetzlichkeitsprinzips scheidet damit eine Strafbarkeit nach dem BtMG für den Umgang mit allen solchen Stoffen und Zubereitungen aus, die in den Anlagen I-III nicht ausdrücklich aufgezählt werden. Anlage I weist Marihuana als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes aus.

2. T hat unerlaubt Betäubungsmittel „erworben“ (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG).

Nein!

Erwerb bedeutet die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über ein Betäubungsmittel auf abgeleitetem Wege, also mit Einverständnis des Vorbesitzers. T erlangt zwar die tatsächliche Sachherrschaft an den Betäubungsmittel, jedoch nicht mit dem Einverständnis des D.

3. T hat sich unerlaubt Betäubungsmittel „in sonstiger Weise verschafft“ (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG).

Genau, so ist das!

Nach hM liegt ein Sich-Verschaffen vor, wenn der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betäubunsgmittel auf andere Weise als beim Erwerb erlangt, also insbesondere nicht durch Rechtsgeschäft und ohne Einverständnis des Vorbesitzers. Es handelt es sich hier um einen Auffangtatbestand, der etwaige Strafbarkeitslücken bei Erwerbshandlungen ohne einvernehmliche Absprache schließen soll. T hat sich die Konsumeinheiten von D durch Diebstahl beschafft und somit nicht durch Rechtsgeschäft und ohne Einverständnis des Vorbesitzers D.

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