Grundfall

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mitarbeiterin Martha erkennt im Rahmen der Identifizierung eines neuen Vertragspartners einen Geldwäscheverdacht. Sie greift sofort zum Telefon und will diesen Geldwäscheverdacht melden.

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Einordnung des Falls

Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegt ein Geldwäscheverdacht vor, greifen die unternehmensinternen Maßnahmen zur Vermeidung des Geldwäschefalles.

Genau, so ist das!

Bei einer funktionierenden Geldwäsche-Compliance sind Mitarbeiter dafür sensibilisiert und geschult, bei einem Geldwäscheverdacht diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die im Unternehmen zur Vermeidung des Geldwäschefalles eingerichtet wurden. Dazu gehören: (1) unternehmensinterne Meldung des Verdachts an die verantwortliche Person (z.B. Team-Leiterin, Geschäftsführung, Geldwäsche-Beauftragte); (2) vertiefte Überprüfung des Vertragspartners (Know your customer, KYC), Vier-Augen-Prinzip; (3) Abgleich der Transaktion mit der unternehmensinternen Risikoanalyse; (4) bei Bedarf weitere Informationen vom Geschäftspartner einholen; (5) bei Bestätigung des Verdachts die Transaktion beenden und den Fall dokumentieren. In einer solchen Situation können Sie die Compliance-Fähigkeiten, die Sie erworben haben, mit professioneller Gelassenheit und Genauigkeit anwenden.
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2. Im Anwendungsbereich des GWG müssen Verpflichtete einen Geldwäscheverdacht einer zuständigen Behörde melden.

Ja, in der Tat!

Das GWG sieht eine Pflicht zur Erstellung einer Verdachtsmeldung vor (§ 43 GWG): Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, muss ein nach GWG Verpflichteter diesen Sachverhalt unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden - unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 GWG). Diese Pflicht gilt auch für den Verdacht der Terrorismusfinanzierung sowie für den Fall, dass der Vertragspartner bestimmte Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten nicht vorlegt.

3. Die Pflicht zur Verdachtsmeldung besteht nur, wenn eindeutig feststeht, dass im Rahmen der betroffenen Geschäftsbeziehung eine strafbare Geldwäsche begangen wurde oder wird.

Nein!

Mit der Verdachtsmeldung nimmt der Gesetzgeber private Unternehmen in die Pflicht, sachdienliche Hinweise für die Strafverfolgungbehörden zu übermitteln. Es ist aber - weiterhin - nicht Aufgabe der Verpflichteten, Strafverfolgung zu betreiben. Deshalb müssen Verpflichtete nicht die Vorstellung haben, dass eine Straftat begangen wird, und den Sachverhalt auch nicht übermäßig ermitteln. Es reicht aus, wenn die in § 43 GWG normierten Verdachtsmomente vorliegen. Hier liegt ein Geldwäscheverdacht i.S.d. § 43 Abs. 1 Nr. 1 GWG vor. Dies ist ausreichend, um die Pflicht zur Verdachtsmeldung auszulösen.
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