Compliance

Kartellrechts-Compliance

Wettbewerbswidrige Absprachen

Mindestpreiskartell unter Zementproduzenten

Mindestpreiskartell unter Zementproduzenten

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A, B und C sind Produzenten von Zement und beliefern fast ausschließlich das Landesgebiet von Nordrhein-Westfalen. Im Rahmen eines Treffens auf einer Baustoffmesse vereinbaren sie, dass eine Tonne Zement nicht unter €120 an Baustoffhändler verkauft werden solle.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Mindestpreiskartell unter Zementproduzenten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vereinbarung verstößt gegen das Kartellverbot (§ 1 GWB)

Ja, in der Tat!

Mittels Absprachen über den Marktpreis eines Produkts versuchen Anbieter einen erhöhten Preis und damit mehr Gewinn zu generieren. Preisabsprachen bieten sich insbesondere an, wenn lediglich eine geringe Anzahl an Anbietern eines wichtigen Produkts vielen Nachfragern gegenübersteht. Liegt ein Preiskartell vor, wird zwischen dem Festpreiskartell (Vereinbarung eines konkreten Preises) und dem Mindestkartell (Bestimmung eines Preises, der nicht unterschritten werden soll) unterschieden. Hier haben A, B und C ein Mindestpreiskartell geschlossen.
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