Hallo Blotgrim,
Achtung mit der Aussage "keine
Verfügungsgeschäfte im Schuldrecht", das stimmt leider nicht! Es gibt sehr wohl schuldrechtliche
Verfügungsgeschäfte. Dort sind die entsprechenden Rechtsgeschäfte auf eine Verfügung über eine Forderung gerichtet, wie etwa:
- die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)
- den Erlass (§ 397 BGB)
- die Abtretung (§§ 398 ff. BGB)
- die befreiende Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB).
Zur Wiederholung:
Ein
Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das eine Verfügung zum Inhalt hat. Eine Verfügung ist die unmittelbare Einwirkung auf ein Recht oder ein Rechtsverhältnis, durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung:
- Eine Übertragung stellt beispielsweise die
Übereignung einer Sache oder eine Forderungsabtretung dar.
- Eine Belastung kann z.B. die Bestellung eines Pfandrechts, einer Hypothek oder einer Grundschuld sein.
- Aufgehoben wird ein Recht an einem Gegenstand z.B. bei Vereinbarung eines Erlasses.
- Eine Inhaltsänderung liegt z.B. bei der Umwandlung einer Grundschuld in eine Hypothek vor (§ 1198 BGB).
WICHTIG:
Je nachdem, in welchem Semester man ist, klingt das jetzt eventuell überwältigend, gerade da es sich hier um das erste Kapitel (Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre) im BGB AT handelt. Merke dir von daher zunächst nur, dass es sehr wohl
Verfügungsgeschäfte im Schuldrecht gibt (auch wenn
Verfügungsgeschäfte häufiger im Sachenrecht aufzufinden sind).
Verpflichtungsgeschäfte gibt es hingegen tatsächlich nur im Schuldrecht.