+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Käufer K schließt mit Verkäufer V einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über das Gemälde „Sterbender Schwan“ zum Preis von €2.300.

Einordnung des Falls

Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist K durch den Kaufvertrag (§ 433 BGB) Eigentümer des Gemäldes geworden?

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Nein, das trifft nicht zu!

Das BGB unterschiedet streng zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft und der Änderung der Rechtszuordnung (= Verfügungsgeschäft). Aufgrund des Kaufvertrags kann der Käufer zwar vom Verkäufer Übereignung der Kaufsache verlangen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB), aber er wird noch nicht Eigentümer. Die Erfüllung der Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung und damit die Änderung der Eigentumsverhältnisse tritt erst durch die Übereignung der Sache (§§ 929ff. BGB) ein. An der dinglichen Rechtszuordnung ändert der Kaufvertrag nichts. Dies bezeichnet man als Trennungsprinzip. V bleibt Eigentümer des verkauften Gemäldes.

2. Hat sich V durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem K das Eigentum am Gemälde zu übertragen, und K einen Anspruch darauf erworben, dass V ihm das Eigentum verschafft?

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Ja!

Der Kaufvertrag über eine Sache „verpflichtet“: (1) den Verkäufer, dem Käufer die verkaufte Sache zu übergeben und zu übereignen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB), (2) den Käufer zur Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kaufsache (§ 433 Abs. 2 BGB). Ein solches Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zur Leistung begründet wird, nennt man Verpflichtungsgeschäft. Es führt dazu, dass zwischen den Parteien ein Anspruch oder mehrere Ansprüche entstehen, d.h., dass zumindest eine der Parteien das Recht erwirbt, von der anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB).V hat sich durch Kaufvertrag verpflichtet, K das Eigentum am Gemälde zu übertragen. K hat einen korrespondierenden Anspruch. Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Schuldverhältnis i.S.v. § 241 Abs. 1 BGB.

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J.

J.K.

10.8.2021, 16:22:53

Tolle Aufgabe

PR

PrädikatKandidat

18.9.2023, 10:23:54

Das heißt durch den Abschluss eine KV (Verpflichtungsgeschöft) lediglich die Pflicht zur Übereignung der Sache und NICHT Eigentumsübergang als solcher bewirkt. Denn die Übertragung selbst ist das Verfügungsgeschäft? Und das eine ist vom anderen zu trenne? UND ist auch rechtlich unabhängig voneinander?

vnxghr

vnxghr

30.10.2023, 23:22:26

Korrekt. Das ist im wesentlichen der Kern des Abstraktionsprinzips.

PR

PrädikatKandidat

18.9.2023, 10:26:00

Die Beteiligten erwerben durch das VG (Verpflichtungsgeschäft) lediglich Ansprüche gegeneinander? VG können immer nur Schuldverhältnisse sein oder? Damit meint man Verträge? Fällt darunter auch das vorvertragliche RG?


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